Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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man ns Angabe'- 43 ) wurden in der Folgezeit verschiedene 
Bäder von der Stadt oder von Privaten mit Bewilligung 
des Rates erbaut. Die Bäder waren bis ins 15. Jahrhundert 
selten Eigentum der Bader 25 * ). 
Dieselben Rechtsverhältnisse wie bei den Bädern 
bestanden in früherer Zeit wohl auch in betreff der 
Mühlen 243 ), ln späterer Zeit erhält der Bischof nur noch 
„de molendinis dictis Schliffmülin pertinentibus adnovum 
molendinum“ und von dieser letzteren einen Zins 20 ). 
Der Stadt gehörten ferner: das Rathaus, in dem der 
Ratsdiener und vielleicht auch der Stadtschreiber wohnte 27 ); 
der Perlachturm 28 ); seit 1360 ein Ziegelstadel 29 ); wenigstens 
in späterer Zeit auch die Lechkanäle, die Straßen und 
freien Plätze 30 ). 
4. Einnahmen aus Gebühren. 
Die Gemeinde bekommt von den Gerichtsgefällen 
einen Teil der Bußen 1 ), da sie mit dem Vogt den Stadt- 
• frieden zu schützen hat 2 ). Doch scheint sie das Anrecht 
auf die Gefälle erst allmählich, wenn auch noch im 
13. Jahrhundert, erworben zu haben, da im Stadtrecht 
24a ) Hoffmann, Die Augsburger Bäder und das Handwerk der 
Bader, in ZHV., Bd. 12 (1885), S. 6. 
*) Hoffmann S. 21. 
2K ) Bischöfliches Urbar von 1316, Nachtrag: M. B. 34b, S. 385. 
-— 1391 hatte die Stadt Einnahmen von einer „Stadtmühle“ und mußte 
Ausgaben für eine „Wassermühle“ machen: Meyer, Haushalt, S. 567 f. 
— Es ist wohl beide Male dieselbe Mühle gemeint. 
27 ) S. oben S. 38 und S. 40. 
**) S. unten S. 132 f.: in ihm befand sich die Sturmglocke. 
2f) U.-B. II, S. 86, Nr. 541. 
30 ) S. unten S. 151. 
4 ) St.-B. S. 63, Nov. 4 [IV]; S. 95, Nov. 1 [II]; S. 116, Nov. 2 [II]; 
S. 117, Nov. 6 [VI]; S. 105 f-, Nov. 5 [VI]; S. 237, § 3, 4 und 6. — 
U.-B. I, S. 151 f., Nr. 190; S. 165, Nr. 202. 
2 ) S. unten S. 130.
	        
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