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man ns Angabe'- 43 ) wurden in der Folgezeit verschiedene
Bäder von der Stadt oder von Privaten mit Bewilligung
des Rates erbaut. Die Bäder waren bis ins 15. Jahrhundert
selten Eigentum der Bader 25 * ).
Dieselben Rechtsverhältnisse wie bei den Bädern
bestanden in früherer Zeit wohl auch in betreff der
Mühlen 243 ), ln späterer Zeit erhält der Bischof nur noch
„de molendinis dictis Schliffmülin pertinentibus adnovum
molendinum“ und von dieser letzteren einen Zins 20 ).
Der Stadt gehörten ferner: das Rathaus, in dem der
Ratsdiener und vielleicht auch der Stadtschreiber wohnte 27 );
der Perlachturm 28 ); seit 1360 ein Ziegelstadel 29 ); wenigstens
in späterer Zeit auch die Lechkanäle, die Straßen und
freien Plätze 30 ).
4. Einnahmen aus Gebühren.
Die Gemeinde bekommt von den Gerichtsgefällen
einen Teil der Bußen 1 ), da sie mit dem Vogt den Stadt-
• frieden zu schützen hat 2 ). Doch scheint sie das Anrecht
auf die Gefälle erst allmählich, wenn auch noch im
13. Jahrhundert, erworben zu haben, da im Stadtrecht
24a ) Hoffmann, Die Augsburger Bäder und das Handwerk der
Bader, in ZHV., Bd. 12 (1885), S. 6.
*) Hoffmann S. 21.
2K ) Bischöfliches Urbar von 1316, Nachtrag: M. B. 34b, S. 385.
-— 1391 hatte die Stadt Einnahmen von einer „Stadtmühle“ und mußte
Ausgaben für eine „Wassermühle“ machen: Meyer, Haushalt, S. 567 f.
— Es ist wohl beide Male dieselbe Mühle gemeint.
27 ) S. oben S. 38 und S. 40.
**) S. unten S. 132 f.: in ihm befand sich die Sturmglocke.
2f) U.-B. II, S. 86, Nr. 541.
30 ) S. unten S. 151.
4 ) St.-B. S. 63, Nov. 4 [IV]; S. 95, Nov. 1 [II]; S. 116, Nov. 2 [II];
S. 117, Nov. 6 [VI]; S. 105 f-, Nov. 5 [VI]; S. 237, § 3, 4 und 6. —
U.-B. I, S. 151 f., Nr. 190; S. 165, Nr. 202.
2 ) S. unten S. 130.