Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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den Bürgern, noch von den Juden zu zahlen sei. Darauf 
hin erkennt Karl IV. ihre Privilegien an und erklärt, daß 
er ihnen gegenüber keine Forderungen betreffs der Juden 
güter habe 17 ). Die Bürger mußten sich dann mit dem 
Schenken und dem Vogte auseinandersetzen 18 ). Dies, 
geschah so, daß sie dem Schenken 200 Mark und dem 
v ogt 1000 Mark Silber zahlten und dafür sämtliche Juden 
güter für sich behielten 19 ). 
Nicht unbedeutende Summen warf der städtische 
Salzstadel ab. Er wurde von den Baumeistern unter 
Zustimmung des Rates meist auf etliche Jahre verpachtet 20 ). 
Das Pachtgeld wurde zur St. Georgsmesse (25. April) und 
zur Michaelismesse gezahlt; die Pächter mußten Bürgen 
dafür stellen. Wenn der Bau erweitert würde, so sollte 
auch das Pachtgeld erhöht werden 21 ). 
Im Eigentum der Stadt befand sich außerdem das 
B rodhaus: 1283 wurde bestimmt 22 ), daß diejenigen, die 
Brod verkaufen wollten, Bürger oder Gäste, dies auf den 
Tischen im Brodhause tun müßten. Sie zahlten 4 Sch. 
wöchentlich für dessen Benutzung. 
Das Recht, die Errichtung von Bädern zu gestatten, 
besaßen die Bischöfe, solange sie die Stadtherren waren -■). 
Doch ging das Recht im 13. Jahrhundert auf die Stadt 
über; denn 1290 verleiht der Rat den Juden das Recht, 
sich ein eigenes Bad zu bauen 21 ). Und nach Hoff- 
w ) U.-B. II. S. 28 f., Nr. 466. 
19 ) II, S. 29 f, Nr. 467. — vgl. S. 41, Nr. 482; S. 51. Nr. 495. - 
1361 wird ein wohl aus dieser Erwerbung stammendes Anwesen ver- 
miete l: II, S. 98, Nr. 557. 
211 ' Baum.-R., S. 13. Z. 4 v. u; S. 98, Z. 16 v. u. — s. Hoffmann 
ebenda S. 13, Anm. 6. 
2l ) a. a. O. S. 98, Z. 16 v. u. 
U.-B. I. S. 57. Nr. 76 
, 23 ) Hoffmann. Die Augsburger Bäder 
Bader , in ZHV., Bd. 12 (1885), S. 6. 
24 ) St.-B. S. 58, Nov. — s. Hoffmann 
und das Handwerk der * 
a. a. O. 
7*
	        
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