Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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die Übernahme der Baupolizei n ) und das dadurch erlangte 
Anrecht auf die freien Plätze in der Stadt, teils durch 
Ankauf 12 ) oder endlich durch das ihr in gewissen Fällen 
zustehende Anfallrecht gekommen. Was das letztere betrifft, 
so wird z. B. 1303 anläßlich der Stolzhirschen Unruhen 
festgesetzt, daß, wenn einer danach trachte, Vogt oder 
alleiniger Bürgermeister zu werden, oder wenn einer hier 
bei hilft, seine Güter halb dem Vogte und halb der Stadt 
werden sollen, da er geächtet wird 13 ). Ferner erließ 
Albrecht I. 1306 die Bestimmung, daß, wenn jemand Güter 
zu einem Seelgeräte stiften oder bei seinem Eintritt in die 
Geistlichkeit einem Orden vermachen wolle, er sie Ein 
Jahr lang den Bürgern zum Kauf anbieten müsse, damit 
sie der Steuer nicht entzogen würden; habe er dies nicht 
getan, so solle der Gemeinde das Recht zustehen, die 
betreffenden Güter an sich zu ziehen und als Eigentum 
zu behalten 14 ). — Viel Besitz erwarb die Stadt 1349: als 
nach der Judenverfolgung etliche Güter herrenlos geworden 
waren und Karl IV. zunächst seinen Schenken 15 ), dann 
den Vogt auf diese angewiesen hatte 16 ), behaupteten die 
Bürger 17 ), wenn irgendein Gut in Augsburg wegen Todes 
falles oder wegen einer Missetat dem Reiche verfiele, dürften 
sie vor anderen ihre Forderungen von ihm abziehen; da 
ferner kein Außenmann — Nichtbürger — in Augsburg 
Häuser oder anderes Erbe behalten dürfe, müßten die 
Rechtsnachfolger im Judennachlaß die Liegenschaften an 
Augsburger Bürger verkaufen; endlich erklärten sie, der 
Wert der von den Juden hinterlassenen Hofstätten und 
Häuser übersteige nur um weniges die Summe, die ihnen, 
n ) S. unten S. 147. , 
121 Baum.-R, S. 132, Z. 12 
13) U.-B. I. S. 151, Nr. 190. 
14 ) I, S 166, Nr. 203. — s. unten S. 95 f. 
13) II, S. 17 f„ Nr. 452. 
I6 ) II, S. 19 f, Nr. 455. 
i") II, S. 24, Nr. 463. — Diese Privilegien wurden z. T. 1350 
widerrufen: M.B. 33b, S. 172, Nr. 171.
	        
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