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die Übernahme der Baupolizei n ) und das dadurch erlangte
Anrecht auf die freien Plätze in der Stadt, teils durch
Ankauf 12 ) oder endlich durch das ihr in gewissen Fällen
zustehende Anfallrecht gekommen. Was das letztere betrifft,
so wird z. B. 1303 anläßlich der Stolzhirschen Unruhen
festgesetzt, daß, wenn einer danach trachte, Vogt oder
alleiniger Bürgermeister zu werden, oder wenn einer hier
bei hilft, seine Güter halb dem Vogte und halb der Stadt
werden sollen, da er geächtet wird 13 ). Ferner erließ
Albrecht I. 1306 die Bestimmung, daß, wenn jemand Güter
zu einem Seelgeräte stiften oder bei seinem Eintritt in die
Geistlichkeit einem Orden vermachen wolle, er sie Ein
Jahr lang den Bürgern zum Kauf anbieten müsse, damit
sie der Steuer nicht entzogen würden; habe er dies nicht
getan, so solle der Gemeinde das Recht zustehen, die
betreffenden Güter an sich zu ziehen und als Eigentum
zu behalten 14 ). — Viel Besitz erwarb die Stadt 1349: als
nach der Judenverfolgung etliche Güter herrenlos geworden
waren und Karl IV. zunächst seinen Schenken 15 ), dann
den Vogt auf diese angewiesen hatte 16 ), behaupteten die
Bürger 17 ), wenn irgendein Gut in Augsburg wegen Todes
falles oder wegen einer Missetat dem Reiche verfiele, dürften
sie vor anderen ihre Forderungen von ihm abziehen; da
ferner kein Außenmann — Nichtbürger — in Augsburg
Häuser oder anderes Erbe behalten dürfe, müßten die
Rechtsnachfolger im Judennachlaß die Liegenschaften an
Augsburger Bürger verkaufen; endlich erklärten sie, der
Wert der von den Juden hinterlassenen Hofstätten und
Häuser übersteige nur um weniges die Summe, die ihnen,
n ) S. unten S. 147. ,
121 Baum.-R, S. 132, Z. 12
13) U.-B. I. S. 151, Nr. 190.
14 ) I, S 166, Nr. 203. — s. unten S. 95 f.
13) II, S. 17 f„ Nr. 452.
I6 ) II, S. 19 f, Nr. 455.
i") II, S. 24, Nr. 463. — Diese Privilegien wurden z. T. 1350
widerrufen: M.B. 33b, S. 172, Nr. 171.