Full text: (1881)

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TaS aus bcu Etadtgeistlichm und dem Pastor w St. Lormz bestehend« Ministerium 
hat di« besondere Aussicht über Lehre, Predigt und Abininistrirung der Sacramente» auch 
besorgt es durch eine aus seiner Milte erwählte Commission daSEramen der Candidaten. 
Es bat dem Senate Vorschläge über kirchliche Angelegenheiten zu machen und die ihm von 
demselben gemachten Vorlagen zu begutachten Ten Vorsi« im Ministerium sühn der 
vom Senate auS der Zahl der Hauptpastorcn an den fünf städtischen Pfarrkirchen zu er- 
ivählmde Senior, dem zugleich durch den Senat die Obliegenheiten der seit >796 erledigten 
und seit 187 t gänzlich ausgehobenen Superintendentur übertragen sind. 
An jeder der fünf Hauptkirchen ist ein Hauptpastor und neben demselben an Sr. 
Marien, St. Iacobi und am Tom je zwei, an St. Petri und an St. Aegidien je ein 
Pastor angestellt. Tie St. Lorenz-Kirche hat einen Pastor. Unter den Landkirchen hat 
die Travemunder Kirche einm Pastor und einen Diakonus, die übrigen Landkirchen haben 
jede einen Pastor. 
In Beirrst der östentlichen Gottesdienste in der Stadt und zu St. Loren; ist Folgendes 
festgesetzt: 
1. Frühprrdigt: 8' -—9'/, Uhr in St. Marien, Dom und St.Petri an den Sonn: 
und Festtagen. Am Palmsonntag und während der Monate Juli und August fallen die 
Frühpredigten in St. Marien und St. Petri, sowie im Tom an allen Festtagen aus 
ui St. Petri auch am Gründonnerstag 
2. Hauptpredigt: 10— I I Uhr in St. Marien, Dom und St. Petri an den Sonn- 
und Festtagen bis aus den Palmsonntag. an welchem die Consirmationsfcier um 9 Uhr 
beginnt, wie in den andern Kirchen. Von 9—10 Uhr in St. Aegidien, St. Iacobi und 
St. Lorenz. 
3. Nachmittags predigt: 2—3 ^lhr im Dom an allen Sonn- und Festtagen, in St. 
Petri vom Sonntag Trinitatis bis zum Sonntag vor Michaelis. 3—4 Uhr am Neujahrs 
abend in St. Marien. 
4. Abendprrdigt: 7—8 Uhr in St. Marien Sonnabends mit Ausnahme der Monate; 
Juli und August; in St. Petri mit Communion verbunden: Mittwochs und Sonnabends 
von Michaelis bis zum Sonntage Trinitatis. Außerdem am Wcihnachladend in St. Marien 
und am Nrujahrvabend in St. Iacobi. 
Der Wochengottesdienst unterbleibt in den Wochen, worin ein Festtag fällt oder die 
Catechismusprediglen gehalten werden, jedoch findet derselbe im letzteren Falle Mittwochs 
zu St. Iacobi statt. Der CatcchiSmuS wird jährlich ziveimal, nämlich in den beiden 
ersten Wochen der Fasten und vierzehn Tage vor Michaelis von den Haupt-Pastoren der 
r> Hauptkirchen in 6 Predigten in der St. Marienkirche Morgens von 8-9 Uhr erklärt, 
und zwar in der ersten Woche Montag«, Dienstags uud Donnerstags, und in der zweiten 
Woche Dienstags und Donnerstags. 
Unter Anerkennung des Staates bestehen ferner: 
Die reformirte Gemeinde, mit einem selbstgewählten und vom Senate bestätigten 
Geistlichen, welcher mit den berathenden und vier verwaltenden Aelleüen der Gemeinde 
vorsteht; ihnen beigeordnet sind vier Diaconen, welche die Liebesgaben in Empfang 
nehmen und die Armen- und Krankenpflege besorgen. Eine revidirte Ordnung der 
Gemeind« ist am 3. October 1874 vom Senate bestätigt. 
Die römisch-katholische Gemeinde, für welche vom Senate unterm 14. Juli 1841 
ein Regulativ erlassen ist, hat einen Geistlichen, welchen der apostolische Vicar sür die 
nordische Mission ernennt und der vom Senate beställgt wird. Tein Vicar ist die Ge 
meinde in alle» geistlichen Angelegenheiten untergeordnet, während die äußeren Angelegen 
heiten von drei Vorstehern besorgt werden. 
Für die israelitische Gemeinde hat am 5. April 1865 ein von dem Vorstande 
derselben eingereichter Entwurf einer Gemeinde-Ordnung die Bestätigung des Senate« er 
halten, jedoch durch dm Nachtrag vom 8. Januar 1869 in einigen Punkten wiederum 
eine Amderung erfahren. Mitglied der Gemeinde ist damach jeder in, Lübeckischen 
Frristaate ansässige, bisher schon dem Gemrindeverband angchörige, sowie jeder künftig 
deinselben nach 'Maßgabe der Gemeinde Ordnung deitretende Israelit, mit seiner Frau 
und seinen minderjährigen Kindern, fasern diese dem Judenthum angehören. Di« Leitung 
und Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten wird durch einen Gcmeindevoriiand und 
einen Gemeindeauöschuß wahrgenommen. Ein Rabbiner versieht den Gottesdienst, führt 
statistisch« Register über den Stand und Zuwachs der Gemeinde und hat in allen aus
	        
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