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(1903)

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Bibliographic data

fullscreen: (1903)

Periodical

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-2813205
Persistent identifier:
PPN823700836
Title:
Adressbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek
Document type:
Periodical
Year of publication:
1872
Place of publication:
Kiel
Universitätsbibliothek Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings

Volume

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-5080698
Persistent identifier:
PPN89543038X
Title:
Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden (Landkreis), Ellerbek u. Hassee-Winterbek für das Jahr 1903.
Signature:
6230/32
Other person:
Lindig, F.
Document type:
Volume
Publisher:
Universitäts-Buchhandlung (Paul Toeche)
Year of publication:
1902
Place of publication:
Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings
Physical location:
Stadtarchiv Kiel

Contents

Table of contents

  • Adressbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek
  • (1903)
  • binding
  • Handschriftliches
  • section
  • title_page
  • section
  • Inhalts-Verzeichniß. A. der I. Abtheilung.
  • section
  • Inhalts-Verzeichniß. B. der II. Abtheilung.
  • Erste Abtheilung.
  • Zweite Abtheilung.
  • I. Die Behörden.
  • II. Die Handelskammer zu Kiel.
  • III. Kirchen-, Schul- und Medizinalwesen.
  • IV. Offizielle Anstalten und Institute, Kommissionen, wissenschaftliche und Kunstvereine, Kunstanstalten, gewerbliche Vereine, Banken [et]c.
  • Allgemeine Nachrichten.
  • Werbung
  • section
  • binding

Full text

Ablh. II 5. 
Allgemeine Nachrichten. 
51 
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten in 
Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, haben 
an jedem Orte, wo solches geschieht, den Anfang 
des einzelnen Betriebes anzumelden. 
Das Aufhöre» eines steuerpflichtigen Gewerbes 
ist dem Vorsitzenden des für die Veranlagung zu 
ständigen Steuerausschusses anzuzeigen. 
(Meldungen für Kiel im Personenstandsbureau). 
Zum einjährig-freiwilligen Militär 
dienst sind Meldungen behufs Zulastung zur 
Prüfung frühestens nach vollendetem 17. Lebens 
jahre und spätestens bis zum 1. Februar des 
Jahres, in welchem der Bewerber das 20. Lebens 
jahr vollendet hat, bei der Ersatzkommission des 
Aufenthaltsortes anzubringen. ^ , . 
Gesuchsanlagen: a. Geburtsschein, b. Bescheini 
gung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters 
mit der Erklärung, *) daß für die Dauer des 
einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, 
mit Einschluß der Kosten der Ausrüstng, Bekleidung 
und Wohnung, von dem Bewerber getragen werden 
sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung 
des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß 
er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der 
bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die 
Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden; 
er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des 
Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder 
des Dritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, 
des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur 
Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu beschei 
nigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder 
der Dritte die in dem vorstehenden Absätze be 
zeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Er 
klärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur 
Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der 
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; 
c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für 
Zöglinge von höheren Schulen durch den Direktor 
der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute 
durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte 
Dienstbehörde auszustellen ist. 
Sämmtliche Papiere sind im Original einzu 
reichen. Außerdem bleibt die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst 
noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch 
Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ab 
legung einer Prüfung vor der Prüfungskommission 
geschehen. 
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind 
daher entweder 
a. die Schulzeugnisse, durch welche die wissen 
schaftliche Befähigung nachgewiesen werden 
kann, beizufügen; oder 
b. es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, 
in welchem Falle die Einreichung bis zum 
1. April ausgesetzt werden darf; oder 
c. es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung 
zur Prüfung auszusprechen. In diesem Falle 
rst ferner anzugeben, in welchen zwei fremden 
Sprachen der sich Meldende geprüft sein will. 
Auch hat der sich Meldende einen selbst geschrie- 
benen Lebenslauf beizufügen. 
Militärpflichtige haben sich vom 15. Januar 
ms 1. Februar des Jahres, in welchem sie das 
Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt 
die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 
20. Lebensjahr vollenden, zur Aufnahme in die 
Rekrutirungsstammrolle anzumelden. Außerhalb 
Kiels Geborene habenihrenTaufschein beizubringen. 
Für zeitig Abwesende sind die Eltern, Vormünder, 
Lehr-, Brod- oder Fabrikherren zur Anmeldung 
verpflichtet. 
Militärpflichtige, welche ihren Wohnort im Laufe 
des Jahres wechseln, haben innerhalb 3er Tage 
sich bei der betr. Behörde des alten Wohnortes 
ab- und der des neuen anzumelden. 
Verschuldete Versäumniß dieser Vorschriften 
unterliegt einer Geldstrafe bis zu 30 M. oder einer 
Haftstrafe bis zu 3 Tagen. 
Die Anmeldung zur Stammrolle ist solange zu 
wiederholen, bis über den Miliärpflichtigen end 
gültig entschieden ist. 
(Meldung für Kiel im Büreau des Civilvor- 
sitzenden der Ersatzkommission, Küterstr. 28.) 
Geburten sind binnen 7 Tagen, die Angabe der 
Vornamen des Kindes binnen 2 Monaten nach 
der Geburt desselben, Todesfälle spätestens am 
nächsten Werktage beim Standesamt (Sophienblatt 
21) zur Anzeige zu bringen. 
HctXen. 
Taxe für die Kieler Droschken. 
1- April 1901). 
(vom 
22. Mai 
I. Tagesfahrten. 
1. Die Berechnung der Taxe erfolgt in allen 
Fällen ausschließlich nach der Zeit. Bei der Be 
messung derselben bleiben ohne Einfluß die Zahl 
der zur Bespannung verwendeten Zugthiere, die 
Art der Zug- oder Betriebskraft, sowie die Bauart 
und Einrichtung der Wagen. 
2. Innerhalb des Stadtgebietes und bei Fahrten 
nach den Vororten Hassee, Winterbek, Gaarden 
(Landkreis Kiel) und Holtenau ist an Fahrgeld 
zu entrichten bei: 
Personen 
1—2 
3—4 
5—6 
Für eine Fahrt bis zur Dauer 
von 10 Minuten .... 
M. 
0,60 
„ die nächsten begonnenen 
10 Minuten. 
M. 
0,20 
„ jede weiter begonnenen 
10 Minuten 
M. 
0,30 
„ eine Fahrt bis zur Dauer 
von 10 Minuten .... 
M, 
0,80 
1,00 
„ jede weiter, begonnenen 
10 Minuten 
M. 
— 
0,40 
0,60 
Fahrten nach den übrigen Orten außerhalb des 
Stadtgebietes Kiel auszuführen sind die Droschken 
kutscher nicht verpflichtet. Der Fahrpreis nach 
diesen Orten unterliegt der freien Vereinbarung. 
Diese hat der Droschkenkutscher vor Antritt der 
Fahrt unaufgefordert mit dem Fahrgast zu treffen. 
Bei Unterlassung einer solchen gelangt die Taxe 
für das Stadtgebiet Kiel zur Anwendung. 
3. Für ein Kind unter 8 Jahren in Begleitung 
Erwachsener ist Fahrgeld nicht zu entrichten. 
Zwei Kinder unter 8 Jahren gelten in diesem. 
Falle einer, drei oder vier Kinder unter 8 Jahren 
gelten zwei erwachsenen Personen gleich.
	        

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Lindig, F. Adreßbuch Der Stadt Kiel, Sowie Der Ortschaften Gaarden (Landkreis), Ellerbek U. Hassee-Winterbek Für Das Jahr 1903. Kiel: Universitäts-Buchhandlung (Paul Toeche), 1902. Print.
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