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(1899)

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Bibliographic data

fullscreen: (1899)

Periodical

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-2813205
Persistent identifier:
PPN823700836
Title:
Adressbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek
Document type:
Periodical
Year of publication:
1872
Place of publication:
Kiel
Universitätsbibliothek Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings

Volume

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-5344670
Persistent identifier:
PPN895430223
Title:
Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften beide Gaarden, Ellerbek und Hassee-Winterbek für das Jahr 1899.
Signature:
6230/28
Other person:
Lindig, F.
Document type:
Volume
Publisher:
Universitäts-Buchhandlung. (Paul Toeche.)
Year of publication:
1898
Place of publication:
Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings
Physical location:
Stadtarchiv Kiel

Contents

Table of contents

  • Adressbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek
  • (1899)
  • Inhalts-Verzeichniß. A. der I. Abtheilung.
  • Inhalts-Verzeichniß. B. der II. Abtheilung.
  • Erste Abtheilung.
  • Zweite Abtheilung.
  • I. Die Behörden.
  • II. Die Handelskammer zu Kiel.
  • III. Kirchen-, Schul- und Medizinalwesen.
  • IV. Offizielle Anstalten und Institute, Kommissionen, wissenschaftliche und Kunstvereine, Kunstanstalten, gewerbliche Vereine, Banken etc.
  • V. Allgemeine Nachrichten.
  • Meldepflicht.
  • Taxen.
  • Taxe für die Kieler Bootführer (vom 26. August 1897).
  • Auszug aus der Stolgebühren-Taxe.
  • Steuer-Tarif.

Full text

38 
Allgemeine Nachrichten. 
Abth. II 5. 
werden. Der erste Umzugstag bezw. Anzugstag wird 
nickt mitgerechnet. 
Der Abzug (8 3) muß vor Eintritt desselben ge 
meldet werden. 
Z 8. Die Meldungen sind in 2 Exemplaren einzu 
reichen. — Der Meldende kann verlangen, daß ihm ein 
drittes Exemplar behuss des Nachweises der geschehenen 
Meldung abgestempelt zurückgegeben wird. 
Bei Abmeldung nach auswärts muß noch ein drittes 
Exemplar der Abmeldung eingereicht werden, welches 
abgestempelt zurückgegeben wird und als Abzugs-Attest 
zur Legitimation des Verziehenden bei der Behörde 
seines neue» Wohnortes bestimmt ist. 
§ 9. Die Meldungen müssen genau nach Maßgabe des 
amtlichen Formulars unter vollständiger und deutlicher 
Ausfüllung sämmtlicher Spalten derselben erstattet werde». 
8 10 Jede Person ist auf einem besonderen Melde 
zettel zu melden. Jedoch dürfen bei Meldungen über 
den An- und Abzug von Familien, sowie über Wohnungs- 
veränderung-n von Familien die zu dem betr. Haus 
stände gehörigen Familien-Mitglieder und Dienstboten 
auf einem und demselben Meldezettel gemeldet werden. 
8 11. Meldungen, welche den vorstehenden Bestim 
mungen nicht entsprechen, gelten als nicht erstattet und 
werden dem Meldenden als unbrauchar zurückgegeben. 
Dieselben sind alsdann binnen 5 Tagen vollständig und 
vorschriftsmäßig zu wiederholen. 
8 12. Aktive Militürpersonen sind nur hinsichtlich 
ihrer eigenen Person nicht meldepflichtig. 
8 13. Die Verpflichtung der Gastwirthe zur Führung 
von Fremden-Verzeichnisseu bleibt unberührt. 
8 14. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be 
stimmungen werden, soweit nicht nach allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, mit Geld- 
strafe bis zu 60^ und im Unvermögensfalle mit Haft 
bestraft. 
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes 
anfängt, muß davon vorher oder spätestens gleich 
zeitig mit dem Beginne des Betriebes dem Gemeinde 
vorstand des Ortes, wo solches geschieht, schriftlich oder 
zu Protokoll Anzeige machen. Dieselbe Verpflichtung 
trifft auch denjenigen, welcher 
a. das Gewerbe eines Andern übernimmt und fortsetzt, 
K. neben seinem bisherigen Gewerbe oder an Stelle 
desselben ein anderes Gewerbe ansängt. 
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten in 
Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, haben an 
jedem Orte, wo solches geschieht, den Anfang des ein 
zelnen Betriebes anzumelden. 
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist 
dem Vorsitzenden des für die Veranlagung zuständigen 
Steuerausschusses anzuzeigen. 
(Meldungen für Kiel im Personenstandsbüreau.) 
Zum ei n jährig-fr ei willigen Militär-Dien st 
sind Meldungen behufs Zulassung zur Prüfung f rühe - 
stens nach vollendetem 17. Lebensjahre und spätestens 
bis zum 1. Februar des Jahres, in welchem der Bewer 
ber das 20. Lebensjahr vollendet hat, bei der Ersatz 
kommission des Aufenthaltsortes anzubringen. 
Gcsuchsanlagen: a. Geburtsschein, b. Bescheinigung 
der Einwilligung des Vaters, oder Vormundes, mit der 
Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den 
Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienst 
zeit zu bekleiden, auszurüsten und die Kosten sür Woh 
nung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit 
hierzu muß obrigkeitlich bescheinigt sein. c. Ein Un- 
bescholtenheitszeugniß. 
Im Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, 
in welchen zwei fremden Sprachen die Prüfung gewünscht 
wird, auch ist ein selbstgeschriebener Lebenslauf beizufügen. 
Wer die Berechtigung zum einj.-freiwilligen Dienst 
auf Grund eines Schulzeugnisses erwirken will, 
hat das betr. Gesuch mit denselben Anlagen, wie oben 
angegeben, bei der König!. Prüfungskommission für 
Einjähr.-Freiwillige in Schleswig spätestens bis zum 
1. April des 20. Lebensjahres anzubringen. Der zum 
einjährig.freiwilligen Dienst Berechtigte hat beim Eintritt 
in das militärpflichtige Alter (20. Lebensjahr) seine ev. 
Zurückstellung bei der Ersatzkommission des Aushebungs- 
bezirks, wo er gestellungspflichtig ist, unter Einsendung 
seines Berechtigungsscheines zu beantragen. 
Für den freiwilligen Eintritt zum zweijährigen 
aktiven Dienst ist die Meldung bei der Ersatzkommission 
des Aufenthaltsortes zu beantragen. 
Den mit Meldeschein Versehenen steht die Wahl des 
Truppentheils frei. 
Militärpflichtige Habensich vom 15. Januar bis 
1. Februar des Jahres, in welchem sie das 20. Lebens 
jahr vollenden, zur Aufnahme in die Rekrutirungs- 
Stammrolle anzumelden. Außerhalb Kiels Geborene 
haben ihren Taufschein beizubringen. Für zeitig Ab- 
wesende sind die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder 
Fabrikherren zur Anmeldung verpflichtet. 
Militärpflichtige, welche ihren Wohnort im Lause des 
Jahres wechseln, haben innerhalb 3er Tage sich bei 
der betr. Behörde des alten Wohnortes ab- und der des 
neuen anzumelden. 
Verschuldete Versäumuiß dieser Vorschriften unterliegt 
einer Geldstrafe bis zu 30 Ji oder einer Haftstrase bis 
zu 3 Tagen. 
Die Anmeldung zur Stammrolle ist solange zu 
wiederholen, bis über den Militärpflichtigen endgiltig 
entschieden ist. 
(Meldung für Kiel im Militärbüreau, im Stadthause, 
Dammstraße 5.) 
Geburten sind binnen 7 Tagen, die Angabe der 
Vornamen des Kindes binnen 2 Monaten nach der 
Geburt desselben, Todesfälle spätestens am nächsten 
Werktage beim Standesamt (Sophienblatt 21) zur An 
zeige zu bringen. 
Gcrieerr 
Taxe für Droschken 
«vom 10. Dezember 1886). 
I. Für eine Fahrt in der Stadt bis zu 
folgenden Endpunkten einschließlich: Bahn 
hossstraße, Gaardener Str.. Ecke des Sophienblatts u. 
Königswegs, Königsweg, Winterbeker Str., Papenkamp 
und Kirchhossallee bis zum neuen Kirchhof, Hassel- 
diecksdammer Weg und Kronshagener Weg bis zum 
Grundstück des städtischen Armen- und Krankenhauses, 
Englischer Garten, Knooper Weg bis zur Jungmann 
straße, Jungmannstraße, Marinekasernen, Marine-Wasch- 
anstalt, Marinelazareth, Schwanenweg, Düsternbrooker 
Weg bis zum Schwanenweg 
für eine Person .... 60 Pf. 
für jede Person mehr . . 10 Pf. 
II. Für eine Fahrt über diese Grenze hinaus 
bis zu folgenden Endpunkten einschließlich: 
Lübcker Chaussee bis zur Gastwirthschaft „Zur Perle", 
Krusenrott, Hamburger Chaussee bis zur Gastwirthschaft 
„Hoheluft", Eckernsörder Chaussee bis zur Kieler Mühle, 
Ecke des Knooper Weges und der Holtenauer Straße, 
Beselerallee, Niemannswcg bis zum Karolinenwege, 
Düsternbrooker Weg bis zur neuen Seebadeanstalt 
für eine Person . . . . 80 Ps. 
sür jede Person mehr . . 20 Ps.
	        

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Lindig, F. Adreßbuch Der Stadt Kiel, Sowie Der Ortschaften Beide Gaarden, Ellerbek Und Hassee-Winterbek Für Das Jahr 1899. Kiel: Universitäts-Buchhandlung. (Paul Toeche.), 1898. Print.
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