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(1884)

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Bibliographic data

fullscreen: (1884)

Periodical

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-2813205
Persistent identifier:
PPN823700836
Title:
Adressbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek
Document type:
Periodical
Year of publication:
1872
Place of publication:
Kiel
Universitätsbibliothek Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings

Volume

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-3881488
Persistent identifier:
PPN89541144X
Title:
Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek für das Jahr 1884.
Sub title:
Abgeschlossen am 1. December 1883.
Signature:
6230/16
Other person:
Lindig, F.
Document type:
Volume
Publisher:
Universitäts-Buchhandlung. (Paul Toeche.)
Year of publication:
1884
Place of publication:
Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings
Physical location:
Stadtarchiv Kiel

Contents

Table of contents

  • Adressbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek
  • (1884)
  • Binding
  • Section
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der Abtheilungen.
  • Erste Abtheilung. Häuser-Verzeichniß nach den verschiedenen Quartieren und innerhalb derselben nach der Reihenfolge der Katasternummern geordnet, mit Angabe der Straßen, in welchen die betreffenden Gebäude belegen sind.
  • Zweite Abtheilung. Alphabetisches Verzeichniß der Straßen, Bezeichnung der in denselben belegenen Häuser, nach Straßen-Nummern geordnet, und Angabe der Einwohner derselben.
  • Dritte Abtheilung. Die Adressen.
  • Vierte Abtheilung. Alphabetische Zusammenstellung der in Kiel betriebenen Geschäfte, Gewerke etc. und deren Inhaber.
  • Fünfte Abtheilung. Die Behörden.
  • Sechste Abtheilung. Kirchen-, Schul- und Medicinal-Wesen.
  • Siebente Abtheilung. Offizielle Anstalten und Institute, Kommissionen, wissenschaftliche und Kunstvereine, Kunstanstalten, gewerbliche Vereine, Banken etc.
  • Achte Abtheilung. Allgemeine Nachrichten.
  • Meldepflicht. Auszug aus dem Gesetze vom 21. Mai 1861, betr. die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Wassergeld-Tarif. Tarif für Benutzung des Petroleumschuppens.
  • Taxen. (Taxe für die Kieler Droschken. Taxe für die Kieler Bootführer vom 12. Juni 1875. Wäge- und Meßtaxe. Tarif für die Benutzung des städt. Krahns. Schornsteinfeger-Taxe. Kosten und Gebühren.]
  • Gebühren-Tarif für Telegramme. Postgebühr.
  • Eisenbahn-Fahrpreise für kurze Touren. [Wechselstempel-Tarif. Tarif zur Veranlagung der kalssificierten Einkommenssteuer. Tarif zur Veranlagung der Klassensteuer. Banknoten.]
  • Verzeichniß der Kieler Seeschiffe. [Anmerkungen.]
  • Extrakt aus der Stolgebühren-Taxe für die Kieler Kirchengemeinde. Metrisches Maaß und Gewicht.
  • Empfehlende Anzeigen.
  • Binding

Full text

Achte Abtheilung. 
Allgei»kiiic Rnchrichicii, 
Meldepflicht. 
An- und abziehende Personen haben sich 
bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu M. 30, 
■■ oder verhältnißmäßiger Haft, spätestens innerhalb 
3 Tagen nach eingetretener Veränderung des 
Wohn- und Aufenthaltsortes zu melden 
Zu diesen Meldungen sind auch diejenigen, 
welche als Dienstherrschaften, Meister, Arbeitgeber, 
Hanseigenthümer, Zimnier- und Schlafstellen- 
Vermiether die bett. Personen bei sich aufgenommen 
haben, innerhalb 6 Tagen nach dem Ab- oder 
Anzuge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch 
Einsicht der polizeilichen Bescheinigung von der 
bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung ver 
schafft haben. 
Die Meldungen für Kiel sind im Pcrsonen- 
standsbureau und im Polizei-Melde-Zinimer 
(Zimmer Nr. 6 und 12 des Stadthauses, Damm- 
straße Nr, 3A) zu bewirken. 
Wer den selbständigen Betrieb eines stellende» 
Gewerbes beginnt oder ein bisher im steuerfreien 
Umfange betriebenes Gewerbe auf den steuer 
pflichtigen Umfang ausdehnt, (durch Vermehrung 
der Zahl der Gehülfen oder Lehrlinge, Einrichtung 
eines Ladengeschäftes, Vermehrung der Zahl der 
Webstühle über 4, Vermehrung der Zahl der 
heizbaren möblirtcn Zimnier über 2, durch Be 
nutzung von Schiffsfahrzeugen zur Beförderung 
fremder Waaren, durch Anschaffung eines zweiten 
Pferdes zum Betriebe des Fnhrmannsgcwcrbes 
u. s, w,) hat vor, spätestens gleichzeitig mit 
dem Eintritt dieser Ursachen die Anmeldung bei 
der Gemeindebehörde des Ortes der gewerblichen 
Niederlassung bei Vermeidung der gesetzlichen 
Strafen zu bewirken, 
(Anmeldung für Kiel im Personenstandsbureau,) 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Per- 
Ionen, welche ein stehendes Gewerbe betreiben, 
sind befugt, außerhalb des Ortes ihrer gewerb 
lichen Niederlassung persönlich oder durch Reisende 
Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren 
zu suchen. Sie bedürfen dazu einer Legitim«- 
tionskarte, welche für Kiel im Personen 
standsbureau zu beantragen ist. 
Sie ist gültig für das Kalenderjahr und all 
jährlich im November ne» zu beantragen. 
Die qu, Karte wird unentgeltlich ausgestellt. Für 
ein Geschäft können mehrere unentgeltliche Karten 
beantragt werden. 
Der Inhaber einer Lcgit.-Karte darf aufge 
kaufte Waaren nur Behufs deren Besörderung 
nach dem Bestimmungsorte und von den Waaren, 
auf welche er Bestellungen sucht, nur Proben oder 
Muster mit sich führen. Er hat die Karte aus 
der Reise stets bei sich zu tragen und darf eine 
andere, als die darin genannte Person, sie nicht 
benutzen. Ein derartiger auswärtiger Geschäfts 
betrieb ohne Legit.-Karte, auch wenn diese 
bereits beantragt sein sollte, ist verboten 
Anszug aus dem Gesetze vom 21. Mai 
186j, betr. die Einführung einer allge 
meinen Gebäudcstencr. 
tz 16, Um die aufzustellenden Gebäudesteuer 
rollen bei der Gegenwart zu erhalten, müssen 
darin alle Veränderungen nachgetragen werden, 
welche dadurch entstehen, daß 
1) in dem Eigenthumsverhältniß der Gebäude 
ein Wechsel eintritt; 
2) bisher steuerpflichtige Gebäude in die Klasse 
der steuerfreien übergehen, oder umgekehrt; 
steuerfreie Gebäude findn.A,solche, welche 
zum öffentlichen Dienste, Unterrichte,Gottesdienste, 
oder als Diensthäuser, Armen-, Waisen-, Kranken 
häuser und dgl, benutzt werden, ferner diejenigen 
unbewohnten Gebäude, welche nur zum Betriebe 
der Landwirthschaft bestimmt sind, oder welche zu 
gewerblichen Anlagen gehören und nur zur Auf 
bewahrung von Brennmaterialien und Rohstoffen, 
sowie als Stallung für das lediglich zum Ge 
werbebetriebe bestimmte Zugvieh dienen, endlich 
die zu Ent- oder Bewässerungsanlagen dienenden 
unbewohnten Gebäude; 
3) Gebäude durch Veränderung ihrer Bestim 
mung aus der mit 2 0 / 0 des Nutzungswerthes 
besteuerten Klasse der zum Gewerbebetriebe be 
nutzten Gebäude, in die mit 4 °/ 0 besteuerte Klasse 
der vorzugsweise zum Bewohnen oder als Schau 
spiel-, Ball-, Bade-, Gesellschaftshäuser und ähn 
liche benutzten Gebäude übergehen oder umgekehrt; 
4) Gebäude neu entstehen oder gänzlich ein 
gehen; 
5> besteuerte Gebäude durch Veränderung ihrer 
Substanz, namentlich durch das Aufsetzen oder 
Abnehmen eines Stockwerks, oder durch das An 
bauen oder Abbrechen eines Gcdäudctheils, durch 
Vergrößerung oder durch gänzliche oder theilweise 
Abtrennung der dazu gehörigen Hofräume und 
Gärten an Nntzungswerth gewinnen oder verlieren, 
§ 10, Die Eigenthümer oder Nutznießer der 
Gebäude sind verpflichtet, die im §16 gedachten
	        

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Lindig, F. Adreßbuch Der Stadt Kiel, Sowie Der Ortschaften Gaarden Und Ellerbek Für Das Jahr 1884. Kiel: Universitäts-Buchhandlung. (Paul Toeche.), 1884. Print.
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