Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek für das Jahr 1882. (1882)

Bibliographic data

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Description

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-2813205
Persistent identifier:
PPN823700836
Title:
Adressbuch der Stadt Kiel sowie der Ortschaften beide Gaarden, Ellerbek und Hassee-Winterbek
Structure type:
Periodical
Year of publication:
1872 1903
Place of publication:
Kiel Universitätsbibliothek Kiel
Collection:
prints Regional studies Kiel and surroundings

Description

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-3761110
Persistent identifier:
PPN895389622
Title:
Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek für das Jahr 1882.
Sub title:
Abgeschlossen am 1. December 1881.
Signature:
6230/15
Other person:
Lindig, F.
Structure type:
Periodical volume
Publisher:
Universitäts-Buchhandlung. (Paul Toeche).
Year of publication:
1882
Place of publication:
Kiel
Collection:
Regional studies prints Kiel and surroundings

Description

Title:
Achte Abtheilung. Allgemeine Nachrichten.
Structure type:
Chapter
Collection:
Regional studies prints Kiel and surroundings

Description

Title:
Wäge- und Meßtaxe.
Structure type:
Chapter
Collection:
Regional studies prints Kiel and surroundings

Contents

Table of contents

  • Adressbuch der Stadt Kiel sowie der Ortschaften beide Gaarden, Ellerbek und Hassee-Winterbek
  • Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek für das Jahr 1882. (1882)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der Abtheilungen.
  • Erste Abtheilung. Häuser-Verzeichniß nach den verschiedenen Quartieren und innerhalb derselben nach der Reihenfolge der Katasternummern geordnet, mit Angabe der Straßen, in welchen die betrffenden Gebäude belegen sind.
  • Zweite Abtheilung. Alphabetisches Verzeichniß der Straßen, Bezeichnung der in denselben belegenen Häuser, nach Gas-Nummern geordnet, und Angabe der Einwohner derselben.
  • Dritte Abtheilung. Die Adressen.
  • Vierte Abtheilung. Alphabetische Zusammenstellung der Geschäfte, Gewerke etc. und deren Inhaber.
  • Fünfte Abtheilung. Die Behörden.
  • Sechste Abtheilung. Kirchen-, Schul- und Medicinal-Wesen.
  • Siebente Abtheilung. Offizielle Anstalten u. Institute, Commissionen, wissenschaftliche und Kunstvereine, Kunstanstalten, gewerbliche Vereine, Banken etc.
  • Achte Abtheilung. Allgemeine Nachrichten.
  • Empfehlende Anzeigen.
  • Einband

Full text

380 
Allgemeine Nachrichten. 
8. Abth. 
c. bet Quantitäten von weniger 
als 5ÜV Kilogr. für je lOOKlgr. M „ 08 Pf. 
und als Minimum — „ 08 „ 
Alle Waaren werden noch vollen 0,5 Ktlgr. 
gewogen. 
Wenn de! Getreideladungen Beiladungen einer 
anderen Kornart vorkommen, so werden solche, 
wenn sie an denselben Empfänger mit ausgeliefert 
werden, nicht separat berechnet, sondern als zu 
der Ladung gehörend und als eine Parthie an 
gesehen. 
II. Für das Messen 
l. Für Kartoffeln, Obst, Gemüse und dergleichen. 
a. bei Ouanlilätrn von 5 Hektoliter 
und darüber für je 5 Hektoliter — M. 20 Pf. 
b. bei Quantitäten von l bis 5 
Hektoliter für je l Hektoliter . — „ 08 „ 
c. bei Quantitäten von weniger 
als I Hektoliter — „ OS „ 
2. Einstweilen für Steinkohlen. 
a. bei Quantitäten von einer Last 
von >8 großen Tonnen und 
mehr pr. Last — 45 Pf. 
b. bei geringeren Quantitäten für 
den Doppel-Hektoliter .... — „05 „ 
jedoch als Maximum — „ 45 „ 
und als Minimum — „ 08 „ 
3. Für Brennholz pro Quadratmtr. — „ 15 „ 
Werden Kartoffeln, Obst oder ähnliche Waaren 
im Kleinhandel aus dem Schiffe verkauft und zu 
dem Ende die Meßgefäße am Bord gelassen, so 
sind außer obiger Vergütung 20 Pf. für die Last 
des beladenen Raumes' des Schiffes an die Hafen 
kasse zu entrichten. 
Wenn lediglich zum Zwecke der Entlöschung 
die Meßgeräihe vom Hasenwesen entliehen werden, 
so ist für weniger als 50 gemeffene oder gewogene 
Hektoliter oder Tonnen eine Gebühr von 5 Pf., 
für 50—100 Hektoliter oder Tonnen eine Gebühr 
von 10 Pi. und letztere auch für jede fernere 
angesaitgene 100 Heklol. oder Tonnen zu erlegen. 
BeschwerdlN können bei dem Stadtwäger und 
bei dem Vorsitzenden der Hasenkommtssion vor 
gebracht, auch in das im städtischen Wägelokal 
aus.iegmde Beschwerdebuch eingetragen werden. 
Tarif siir die Benutzung des stöbt. Krahns. 
Für eine Kutsche I 50 Pf. 
„ eine Chaise oder Wagen mit 
Verdeck 1 „ 20 „ 
„ einen zweispännig. Stuhlwagen — „ 90 „ 
„ eine Droschke oder einen ein 
spännigen Wagen — „ 60 „ 
„ ein Pferd — „ 60 „ 
„ einen Ochsen oder eine Kuh. — „30 „ 
„ Holzladungen pro 1000 A . — „ 08 „ 
„ sonstige Güter bis 1000® cjcl. — „ 25 „ 
a. von 1000 ® bis 2500 D pro 
1000 « — „ 20 „ 
b. von 2500 % und darüber pro 
^ 1000 % „ 15 „ 
jedoch ad a mindestens 25 Pf. und ad b 50 Pf. 
Tarif siir die Benutzung des skädt. Prahms. 
Für einen eisernen Prahm täglich 1 Ji. 80 Pf. 
„ den großen hölzernen Prahm 
täglich 3 „ 60 „ 
„ den Handbagger 6 „ — „ 
„ das Baggerboot 1 ,. 20 „ 
1. 
o 
4. 
Schorusteiustgcr-Taxe. 
<M. Ps- 
Für das Reinige» eines sog. russischen 
Schornsteines oder Zuge« 
a) in einem einstöckigen Gebäude oder 
wenn derselbe nur durch 1 Stock- 
werk geht 
b) durch 2 Stockwerke 
c) durch 3 Stockwerke 
t ür das Ausbrennen eines russischen 
chornsteines 
macht die Größe des Schornsteins die 
Zuziehung mehrerer Leute erforderlich 
Für das Reinigen eines besteigbaren 
Schornsteins 
a) wenn derselbe durch 1 Stockwerk 
geht 
b) durch 2 Stockwerke 
c) durch 3 Stockwerke 
d) durch 4 Stockwerke oder mehr 
Keller und Dachstühle rechnen nur 
dann als Stockwerke, wenn Feuer- 
stellen darin befindlich sind, die mit 
dem Schornstein in Verbindung 
stehen und benutzt werden. 
Für die Reinigung von Fabrikschorn- 
steinen 
a) bei einer Höhe von 12 Meter 
b) bei einer Höhe von 14 Meter 
c) bei einer Höhe über 14 Meter 
— 25 
— 80 
— 40 
1 20 
2 40 
— 30 
— 50 
— 60 
— 80 
— 90 
1 20 
1 50 
Kosten n»d Gebühren 
l. für Gräber und für Benutzung der Kapelle 
und des Leicheichiuses aus den Kieler Friedhöfen. 
Es ist zu bezahlen: 
1. für den Platz zu einem Kap llengrab 
für den Quadrat-Meter Fläche . . 30 Ji 
2. für den Platz za einem gemauerten 
Grab für den Quadr.-Meter Fläche 20 „ 
3. für denPlatz zu einem Erbbegräbniß fl) 
3 Mir. lang, 1,5 Mir. breit 
— 4,5 Qu.-Mtr 45 „ 
3 Mtr. lang, 2,5 Mir. breit 
== 7,5 Qu.-Mtr. .... 75 „ 
und für jede Leichenbreite mehr 
(3 Qn.-Mtr.) 30 „ 
4. für denPlatz zu einem Erbbegräbniß (II) 
2,3 Mt>. lang, 1,15 Mir. breit 
— 2,65 Qn.-Mtr 27 „ 
2,3 Mtr. lana, 2,3 Mtr. breit 
— 5,29 Q. Mir 54 „ 
2,3 Mtr. lang. 3,45 Mtr. breit 
— 7,93 Qu.'-Mir 80 „ 
und für jede Leichenbreite mehr 
<2,65 Q.-Mir.l 27 „ 
5. für den Platz zu einem Gemeindegrab 
(Reihengrab)
	        

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