Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek für das Jahr 1882. (1882)

Bibliographic data

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Description

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-2813205
Persistent identifier:
PPN823700836
Title:
Adressbuch der Stadt Kiel sowie der Ortschaften beide Gaarden, Ellerbek und Hassee-Winterbek
Structure type:
Periodical
Year of publication:
1872 1903
Place of publication:
Kiel Universitätsbibliothek Kiel
Collection:
prints Regional studies Kiel and surroundings

Description

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-3761110
Persistent identifier:
PPN895389622
Title:
Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek für das Jahr 1882.
Sub title:
Abgeschlossen am 1. December 1881.
Signature:
6230/15
Other person:
Lindig, F.
Structure type:
Periodical volume
Publisher:
Universitäts-Buchhandlung. (Paul Toeche).
Year of publication:
1882
Place of publication:
Kiel
Collection:
Regional studies prints Kiel and surroundings

Description

Title:
Achte Abtheilung. Allgemeine Nachrichten.
Structure type:
Chapter
Collection:
Regional studies prints Kiel and surroundings

Description

Title:
Taxe für die Kieler Bootführer vom 12. Juni 1875.
Structure type:
Chapter
Collection:
Regional studies prints Kiel and surroundings

Contents

Table of contents

  • Adressbuch der Stadt Kiel sowie der Ortschaften beide Gaarden, Ellerbek und Hassee-Winterbek
  • Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek für das Jahr 1882. (1882)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der Abtheilungen.
  • Erste Abtheilung. Häuser-Verzeichniß nach den verschiedenen Quartieren und innerhalb derselben nach der Reihenfolge der Katasternummern geordnet, mit Angabe der Straßen, in welchen die betrffenden Gebäude belegen sind.
  • Zweite Abtheilung. Alphabetisches Verzeichniß der Straßen, Bezeichnung der in denselben belegenen Häuser, nach Gas-Nummern geordnet, und Angabe der Einwohner derselben.
  • Dritte Abtheilung. Die Adressen.
  • Vierte Abtheilung. Alphabetische Zusammenstellung der Geschäfte, Gewerke etc. und deren Inhaber.
  • Fünfte Abtheilung. Die Behörden.
  • Sechste Abtheilung. Kirchen-, Schul- und Medicinal-Wesen.
  • Siebente Abtheilung. Offizielle Anstalten u. Institute, Commissionen, wissenschaftliche und Kunstvereine, Kunstanstalten, gewerbliche Vereine, Banken etc.
  • Achte Abtheilung. Allgemeine Nachrichten.
  • Empfehlende Anzeigen.
  • Einband

Full text

8. Abth. 
Allgemeine Nachrichten. 
379 
Geschieht die Abfahrt von der Brücke bei 
der Seeburg 
a. für eine Person — ^ 30 Pf. 
K für eine Gesellschaft wird, auch 
wenn sie aus mehr als 4 Per- 
onen besteht, nicht mehr be 
zahlt als 1 » 20 „ 
2) nach Ellerbek und Gaarden 
a. für eine Person — 30 Pf. 
0. bei einer Gesellschaft für jede 
Person mehr — „ 16 » 
jedoch im Ganzen nicht über . 1 „ 50 „ 
Geschiebt die Abfahrt nach Gaarden von der 
Brücke an der Jensenstraße, so wird die Taxe 
nach Wilhelminenhöhe gezahlt. 
3) und) der Seebadeanstalt 
a - für eine Person 1 ^ 20 Pf. 
b. bei einer Gesellschaft für jede 
Person mehr — „ 30 ,, 
jedoch im Ganzen nicht über . 2 „ 50 „ 
1) nach Neumühlen 
a - für eine Person 1 Ji 50 fps. 
b - bei einer Gesellschaft für jede 
Person mehr — ^ 30 Pf. 
jedoch im Ganzen nicht über . 3 „ — „ 
nach Bellevue 
: ■ für eine Person - - 1 » 80 „ 
b. bei einer Gesellschaft für jede 
Person mehr - - - — « 40 „ 
.ebod) im Ganzen nicht über . 3 „ 60 „ 
6) ür eine Fahrt innerhalb der Hasen 
boje Nr. 6 (der ersten Boje von der Stadt ans). 
a - für eine Person ^ „ 50 Pf. 
für jede Person mehr „ 25 „ 
für eine Fahrt innerhalb der Hafen- 
>oje Nr. 5. 
für eine Person — Ji. 60 fßf. 
o .für jede Person mehr „ 30 „ 
8) für eine Fahrt innerhalb der Hafen 
boje Nr. 4. 
3. für eine Person — 80 Pf. 
6. für jede Person mehr .... — ,,30 „ 
9) für eine Fahrt innerhalb der Hafen- 
boje Nr. 3. 
a. für eine Person — Ji. 90 „ 
b. für jede Person mehr .... — „ 30 „ 
10) für eine Fahrt innerhalb der Hafen 
boje Nr. 2. 
a- für eine Person 1 Ji. — fßf* 
b. für jede Person mehr . . . . — Ji 40 $f. 
H)für eine Fahrt innerhalb der Hasen 
boje Nr. l 
a - für eine Person. ...... 1 Ji. 20 fps. 
b - für jede Person mehr „ 40 „ 
. Bei den Fahrten unter Nr. 6 — 11 wird für 
die Rückfahrt nichts bezahlt, jedoch für die eine 
Viertelstunde übersteigende Wartezeit 40 Pf. für 
jede Viertelstunde entrichtet. 
H- Stunden fahrten. 
Für jede Stunde 1 50 Pf. 
(Die Rückfahrt wird mit berechnet.) 
1U. Wartezeit. 
, Für die eine Viertelstunde übersteigende Warte- 
zert 40 Pf. für jede Viertelstunde. 
IV. Gepäck und Waaren: 
1) für einen gefüllten Sack und 
ädnliche größere Collis pr. Stück — Ji 10 Pf. 
2) Für einen größeren Korb und 
ähnliche Stücke . — „ 5 „ 
Kleinere Körbe und ähnliche Stücke, welche 
die Fahrgäste auch im Boot selbst zu halten 
pflegen, sind frei. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1) Falls nach Stunden gefahren werden soll, ist 
dies von dem Fahrgast vor Beginn der Fahrt 
ausdrücklich zu bestimmen. 
2) In den Monaten Mai, Juni, Juli und August 
wird von 10 Uhr Abends bis 12 Uhr Nachts 
die Hälfte der Taxe mehr bezahlt, in der Zeit 
von 12 Uhr Nachts bis 6 Uhr Morgens die 
doppelte Taxe. 
3) In den übrigen Monaten ■ wirft von Abends 
7 Uhr bis 'Nachts 12 Uhr die Hälfte der Taxe 
mehr bezahlt, in der Zeit von 12 Uhr Nachts 
bis 7 Uhr Morgens die doppelte Taxe. 
4) Wenn in Gemäßheit des § 8 des Bootführer- 
Regulativs ein Boot von zwei Mann zu führen 
ist, so ist der doppelte Betrag der sonst gelten 
den Taxe zu entrichten. 
(§ 8 lautet: Jedes Boot ist von 2 Mann zu 
führen, wenn dieses der Witterung wegen vom 
Hafenmeister, resp. in seiner Abwesenheit von der 
Hafenrunde für erforderlich erachtet wird. Als 
Zeichen hierfür wird eine schwarze Kugel, resp. 
nach Dunkelwerden, eine Laterne am Fährhause 
gehißt.) 
Wäge- und Meßtaxe. 
I. Für das Wägen. 
1. Im städtischen Wägelocal. 
a. bei Quantitäten von 2 Centnern 
oder 100 Kilogramm und mehr 
für je 100 Kilogramm . . . . — Ji 10 $f. 
b. bei Quantitäten von weniger 
als 100 Kilogramm, für je 50 
Kilogramm — „ 08 „ 
jedoch als Maximum 10 Ps. und 
als Minimum — „ 08 „ 
Das Gewicht ist mit einer Ge 
nauigkeit von mindestens 100 
Gramm auf 50 Kilo zu ermitteln. 
2. Außerhalb des städtischen Lokals, jedoch aus 
Schiffen oder am Quai. 
a. bei Quantitäten von 5000Kilogr. 
und darüber, wenn Ladungen 
oder Parthien im Ganzen und 
ungetrennt gewogen werden, für 
je 5000 Kilogr . — Ji 60 $f. 
(Geschieht das Wägen auf Lpei- 
cherböden oder in anderen Ge 
bäuderäumen, so wird der Satz 
von 60 aus 43 Pf. ermäßigt). 
b. wenn zu verschiedenen Zeiten 
Theile der Ladung oder Parthien 
gewogen werden, für je 5000 Klg. — ,, 00 „ 
bei Quantitäten von 500 bis 
5000 Kilogramm für je 100 
Kilogramm — „ 03 „
	        

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