Adreßbuch für die Stadt Kiel, einschließlich Gaarden und Ellerbek. 1878. (1878)

Bibliographic data

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Description

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-2813205
Persistent identifier:
PPN823700836
Title:
Adressbuch der Stadt Kiel sowie der Ortschaften beide Gaarden, Ellerbek und Hassee-Winterbek
Structure type:
Periodical
Year of publication:
1872 1903
Place of publication:
Kiel Universitätsbibliothek Kiel
Collection:
prints Regional studies Kiel and surroundings

Description

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-3720506
Persistent identifier:
PPN895389592
Title:
Adreßbuch für die Stadt Kiel, einschließlich Gaarden und Ellerbek. 1878.
Sub title:
(Abgeschlossen am 1. December 1877.)
Signature:
6230/13
Other person:
Lindig, F.
Structure type:
Periodical volume
Publisher:
Universitäts-Buchhandlung. (Paul Toeche.)
Year of publication:
1878
Place of publication:
Kiel
Collection:
Regional studies prints Kiel and surroundings

Description

Title:
Achte Abtheilung. Allgemeine Nachrichten.
Structure type:
Chapter
Collection:
Regional studies prints Kiel and surroundings

Description

Title:
Meldepflicht.
Structure type:
Chapter
Collection:
Regional studies prints Kiel and surroundings

Contents

Table of contents

  • Adressbuch der Stadt Kiel sowie der Ortschaften beide Gaarden, Ellerbek und Hassee-Winterbek
  • Adreßbuch für die Stadt Kiel, einschließlich Gaarden und Ellerbek. 1878. (1878)
  • Einband
  • Titelseite
  • Verzeichniß der Abtheilungen.
  • Inhalts-Verzeichniss.
  • Zusätze, Veränderungen, resp. Berichtigungen.
  • Erste Abtheilung. Häuser-Verzeichniß nach den verschiedenen Quartieren und innerhalb derselben nach der Reihenfolge der Katasternummern geordnet, mit Angabe der Versicherungssumme und der aud den betr. Gebäuden lastenden Staats- und städtischen Abgaben.
  • Zweite Abtheilung. Alphabetisches Straßen- und Häuser-Verzeichniß.
  • Dritte Abtheilung. Die Adressen.
  • Vierte Abtheilung. Alphabetische Zusammenstellung der Geschäfte, Gewerbe etc. und deren Inhaber.
  • Fünfte Abtheilung. Die Behörden.
  • Sechste Abtheilung. Kirchen-, Schul- und Medicinalwesen.
  • Siebente Abtheilung. Offizielle Anstalten u. Institute, Commissionen, wissenschaftliche und Kunstvereine, Kunstanstalten, gewerbliche Vereine, Banken etc.
  • Achte Abtheilung. Allgemeine Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Einband

Full text

Allzemciiik Nochrichte«. 
Breldepflicht. 
An- »nd abziehende Personen haben 
sich bei Vermeidung einer Geldstrafe 
bis zu Jk 30. —, oder verhältniß- 
mäßigcr Haft, spätestens innerhalb 3 
Tagen nach eingetretener Veränderung 
des Wohn- und Aufenthaltsortes zu 
melden. 
Zu diesen Meldungen sind auch diejenigen, 
welche als Dienstherrschaften, Meister, 
Arbeitgeber, Hauseigenthümer, Zimmer- 
und Schlafstellen-Vcrmicther die bctr. 
Personen bei sich aufgenommen haben, 
innerhalb 6 Tagen nach dem Ab-oder 
Anzuge verpflichtet, sofern sie sich nicht 
durch Einsicht der polizeilichen Be 
scheinigung von der bereits erfolgten 
Meldung Ueberzeugung verschafft haben. 
Die Meldungen für Kiel sind im Perso- 
nenstandsbükeau und im Polizeimelde- 
Zimmer (Zimmer No. 5 & 12 des 
städtischen Verwaltungs-Gebäudes, Ecke 
der Flcethörn und der Dammstraße) zu 
bewirken. 
Wer den selbständigen Betrieb eines ste- 
h e n d e n Gewerbes beginnt. 
oder ein bisher im steuerfreien Um 
fange betriebenes Gewerbe auf den 
steuerpflichtigen Umfang ausdehnt (durch 
Vermehrung der Zahl der Gehülfen 
oder Lehrlinge, Einrichtung eines La 
dengeschäftes, Vermehrung der Zahl 
der Webstühle über 4, Vermehrung der 
Zahl der heizbar mvblirten Zimmer 
über 2, durch Benutzung von Schiffs 
fahrzeugen zur Beförderung fremder 
Waaren, durch Anschaffung eines zwei 
ten Pferdes zum Betriebe des Fuhr- 
mannsgewerbes u. s. w.) hat vor 
spätestens gleichzeitig mit dem Ein 
tritt dieser Ursachen die Anmeldung 
bei der Gemeindebehörde des Ortes der ge- : 
werblichen Niederlassung bei Vermeidung 
der gesetzlichen Strafen zu bewirken. 
(Anmeldung für Kiel im Personenstands- 
büreau.) 
Zum einjährig - freiwilligen 
M i l i t ü r - D i e n st sind Meldungen 
behufs Zulassung zur Prüfung frühe 
stens nach vollendetem 17. Lebensjahre 
und spätestens bis zum 1. Februar 
des Jahres, in welchem der Bewerber 
das 20. Lebensjahr vollendet hat, für 
Stadt und Kreis Kiel bei dem König!. 
Laudrathsamt in Bordesholm anzubrin 
gen. 
Gesuchsanlageu: a. Geburtsschein, 
b. Bescheinigung der Einwilligung 
des Vaters oder Vormundes. mit 
der Erklärung über die Bereit 
willigkeit und Fähigkeit, den Frei 
willigen während einer einjährigen 
activen Dienstzeit zu bekleiden 
auszurüsten und zu verpflegen, 
c) ein Nnbcscholtenheitszeugniß. 
Im Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist 
anzugeben, in welchen zwei fremden 
Sprachen die Prüfung gewünscht wird, 
auch ist ein selbst geschriebener Lebens 
lauf beizufügen. 
Wer die Berechtigung zum cinj-freiwilligen 
Dienst auf Grund eines Schulzeugnisses 
erwirken will, hat das bctr. Gesuch mit 
denselben Anlagen wie oben angegeben 
bei der Königs. Prüfungs-Commission 
für Einj.-Freiwillige in Schleswig spä 
testens bis zum 1. April des 20. Le 
bensjahres anzubringen. Der zum 
einjähr.-freiwilligen Dienst Berechtigte 
hat beim Eintritt in das militärpflich 
tige Alter (20. Lebensjahr) seine event. 
Zurückstellung bei der Ersatz-Commission 
des Aushebungs - Bezirkes,' wo er ge 
stellungspflichtig ist, unter Einsendung 
seines Bcrccht.-Scheines zu beantragen.
	        

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