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(1873)

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Bibliographic data

fullscreen: (1873)

Periodical

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-2813205
Persistent identifier:
PPN823700836
Title:
Adressbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek
Document type:
Periodical
Year of publication:
1872
Place of publication:
Kiel
Universitätsbibliothek Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings

Volume

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-3655714
Persistent identifier:
PPN895389401
Title:
Adreßbuch der Stadt Kiel incl. Brunswiek, Düsternbrook sowie der Ortschaft Gaarden und Ellerbeck nebst einem Verzeichniß sämmtlicher Hausbesitzer und Straßen, einer Uebersicht der Behörden, Gewerbe, öffentlichen Einrichtungen und Institute etc., sowie einem empfehlenden Anzeiger für das Jahr 1873.
Signature:
6230/10
Other person:
Muhl, C. J.
Document type:
Volume
Publisher:
Schmidt & Klaunig
Year of publication:
1873
Place of publication:
Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings
Physical location:
Stadtarchiv Kiel

Contents

Table of contents

  • Adressbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek
  • (1873)
  • binding
  • title_page
  • Inhalts-Verzeichniss.
  • Verzeichniß der Hausbesitzer in der Stadt Kiel, incl. der Brunswiek und des Düsternbrooker Weges, nebst einem Verzeichniß sämmtlicher Straßen mit Angabe der Straßen- und Baunummern, der Brand-Versicherungssumme des Steuer-Catastersatzes mit den jährlichen städtischen Abgaben und der gegenwärtigen jährlichen Gebäudesteuer.
  • 1. Quartier.
  • 2. Quartier.
  • 3. Quartier.
  • 4. Quartier.
  • 5. Quartier.
  • Verzeichniß sämmtlicher Straßen und Plätze nach alphabetischer Ordnung, sowie der Eigenthümer der an den einzelnen Straßen [et]c. belegenen Grundstücke.
  • Verzeichniß sämmtlicher Straßen und Plätze nach alphabetischer Ordnung.
  • Erste Abtheilung.
  • Zweite Abtheilung. Die Behörden.
  • Dritte Abtheilung. Kirchen- und Schulwesen, Medicinalwesen, Gemeinnützige Anstalten, Museen und öffentliche Institute, amtliche Commissionen, wissenschaftliche und sociale Vereine [et]c.
  • Vierte Abtheilung. Oeffentliche Einrichtungen, Geschäfte, Gewerbe [et]c.
  • Fünfte Abtheilung. Gemeinnützige Nachrichten, Taxen [et]c.
  • Empfehlende Anzeigen.
  • Berichtigungen die während des Druckes eingegangen sind.
  • Die Kieler Zeitung
  • binding

Full text

Gemeinnützige Nachrichten, Taxen ec. 
255 
ßerdem für die Zeit während welcher das Boot 
auf sie hat warten müssen, eine Vergütung 
von 6 8gr für jede Stunde zu zahlen. 
Sollte die Abfahrt erst eine Stunde nach 
Sonnenuntergang erfolgen, so ist die Hälfte 
mehr, und bei Touren, die nach 11 Uhr 
Abends und vor Sonnenaufgang geleistet 
werden, das Doppelte der vorstehenden Preisen 
zu zahlen. 
Wenn bei stürmischem Wetter oder wegen Eis 
gangs 2C. nach Anordnung des Hafenmeisters 
ein Boot von 2 Mann geführt werden muß, 
wird eine schwarze Kugel am Fährhause gehißt 
und ist alsdann das Doppelte der sonstigen 
Taxe zu erlegen. 
Polizcivcrodnmig und Taxe, 
betreffend die Droschken. 
Auf Grund des § 7 der SB. O. vom 20. 
Septbr. 1867, der §§ 37 und 76 der Ge 
werbeordnung vom 21. Juni 1869 wird im 
Einverständniß mit den Stadtbehörden hiedurch 
Folgendes angeordnet. 
§ 1. 
Diejenigen, welche die Personenbeförderung 
durch Fuhrwerk innerhalb der in untenstehen 
der Taxe aufgeführten örtlichen Grenzen als 
Gewerbe betreiben und zu diesem Zwecke Fuhr 
werke auf öffentlichen Plätzen und Straßen 
aufstellen wollen, haben dies der Polizei-Behörde 
anzuzeigen. 
§ 2. 
Die Fuhrwerke (Droschken), die Pferde und 
das Geschirr müssen in einem zweckentsprechen 
den ordentlichen Zustande gehalten werden. 
Insbesondere dürfen die Pferde nicht mit zum 
Dienst untauglich machenden Krankheiten oder 
Fehlern behaftet sein. 
§ 3. 
An der Hintern Seite des Fuhrwerks ist 
die von der Polizei-Behörde bestimmte Nummer 
in einer Größe von 7 Centimeter sichtbar an 
zubringen, desgleichen in sichtbarer Weife an 
den beiden Wagenlaternen in rother Farbe 
8 4. 
Die Droschken haben, solange die Straßen 
laternen brennen, brennende Laternen zu führen. 
§ 5. 
Die Standorte der Droschken werden von 
der Polizei-Behörde in Uebereinstimmnng mit 
den städtischen Commissionen, deren Aufsicht 
die betreffenden Plätze und Straßen unterliegen, 
bestimmt. 
8 6. 
Desgleichen bestimmt die Polizei-Behörde 
die Haltezeit, die Anzahl und Reihenfolge der 
Droschken, welche an diesen Standorten, sowie 
an anderen Verkehrsorten wie z. B. am Bahn 
hof bei Ankunft der Eisenbahnzüge aufzufahren 
habe». 
Das Ausbleiben einer Droschke ist rechtzeitig 
anzuzeigen und genügend zu begründen. 
Die Polizei-Behörde ist ferner befugt, zu 
bestimmen, daß bei den Fahrten nach solchen 
Orten, an welchen eine größere Anzahl von 
Wagen zusammenzutreffen pflegen, w>e beim 
Theater rc. der Fahrpreis vor Beginn der 
Fahrt einzufordern ist. 
8 7. 
Die Droschken dürfen von schwächlichen, 
des Fahrens und des Orts unkundigen Per 
sonen, desgleichen von unconfirmirten Personen 
nicht gefahren werden. 
8 8. 
Ebensowenig von den im § 57 der Ge 
werbeordnung vom 21. Juni 1869 unter No. 
1—4 aufgeführten Personen, oder solchen, 
welche wegen Uebertretung des § 260 No. 11 
des Strafgesetzbuchs (Thierquälerei) bestraft 
sind. 
Die Namen derjenigen Personen, welche 
Droschken führen sollen, sind der Polizei-Behörde 
anzuzeigen. 
8 9. 
Die Kutscher dürfen ihr Fuhrwerk nicht 
verlassen. 
8 10. 
Desgleichen dürfen sie während der Halte 
zeit, solange sie nicht bestellt sind, mit ihrem 
Wagen ihren Standort nicht verlassen. 
8 ii. 
Ein auf einem Standorte haltender Kut 
scher darf eine sofort zu leistende Fahrt nicht 
ablehnen, insbesondere auch nicht mit der Be 
hauptung, anderweitig bestellt zu sein. 
Die Ablehnung ist nur gestattet bei be 
trunkenen und solchen Personen, durch welche 
eine Verunreinigung des Wagens zu befürchten 
steht. 
8 12. 
Ist eine Bestellung auf eine nicht sofort 
zu leistende Fahrt angenommen, so ist sie 
rechtzeitig auszuführen.
	        

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Muhl, C. J. Adreßbuch Der Stadt Kiel Incl. Brunswiek, Düsternbrook Sowie Der Ortschaft Gaarden Und Ellerbeck Nebst Einem Verzeichniß Sämmtlicher Hausbesitzer Und Straßen, Einer Uebersicht Der Behörden, Gewerbe, Öffentlichen Einrichtungen Und Institute etc., Sowie Einem Empfehlenden Anzeiger Für Das Jahr 1873. Kiel: Schmidt & Klaunig, 1873. Print.
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