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(1880)

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Bibliographic data

fullscreen: (1880)

Periodical

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-2813205
Persistent identifier:
PPN823700836
Title:
Adressbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek
Document type:
Periodical
Year of publication:
1872
Place of publication:
Kiel
Universitätsbibliothek Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings

Volume

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-2959282
Persistent identifier:
PPN827958463
Title:
Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek für das Jahr 1880.
Sub title:
Mit einem Plane von Kiel. Abgeschlossen am 1. December 1879.
Signature:
X 1712-1880
Other person:
Lindig, F.
Document type:
Volume
Publisher:
Universitäts-Buchhandlung. (Paul Toeche).
Year of publication:
1880
Place of publication:
Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel
Description:
Stadtplan fehlt.

Contents

Table of contents

  • Adressbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek
  • (1880)
  • binding
  • title_page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der Abtheilungen.
  • Erste Abtheilung. Häuser-Verzeichniß
  • Zweite Abtheilung. Alphabetisches Straßen- und Häuser-Verzeichniß.
  • Dritte Abtheilung. Die Adressen.
  • Vierte Abtheilung. Alphabetische Zusammenstellung der Geschäfte, Gewerke etc. und deren Inhaber.
  • Fünfte Abtheilung. Die Behörden.
  • Sechste Abtheilung. Kirchen-, Schul- und Medicinalwesen.
  • Siebente Abtheilung. Offizielle Anstalten u. Institute, Commissionen, wissenschaftliche und Kunstvereine, Kunstanstanstalten, gewerbliche Vereine, Banken etc.
  • Achte Abtheilung. Allgemeine Nachrichten.
  • Anzeigen.

Full text

316 
Allgemeine Nachrichten. 
ihrer Substanz, namentlich durch das Auf 
setzen oder Abnehmen eines Stockwerks, 
oder durch das Anbauen oder Abbrechen 
eines Gebäudethcils, durch Vergrößerung 
oder durch gänzliche oder theilweise Ab 
trennung der dazu gehörigen Hofräume und 
Gürten an Nutzungswerth gewinnen oder 
verlieren. 
8 16. Die Eigenthümer oder Nutznießer 
der Gebäude sind verpflichtet, die im § 15 
gedachten, Veränderungen den mit der Fort 
führung der Gebäudesteuerrollen beauftragten 
Beaniten schriftlich oder protokollarisch an 
zuzeigen und die zur Berichtigung der Rolle 
erforderlichen Nachrichten beizubringen. 
8 17. Ist die Anzeige von dem Wechsel 
in dem Eigenthum (§ 15 zu 1) nicht er 
folgt, so wird die veranlagte Gebäudesteuer 
von dem in der Rolle eingetragenen Eigen 
thümer bis einschließlich des Monats fort- 
erhobcn, in welchem die Anzeige geschieht, 
ohne daß dadurch der neue Besitzer von der 
auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung 
für die Gebäudesteuer entbunden wird. 
Ist die Anzeige von einer Aenderung 
unterlassen, welche eine Steuervermin 
derung oder Befreiung begründet (§ 15 zu 
2— 5), so wird die Steuer ebenfalls bis 
einschließlich des Monats forterhoben, in 
welchem die Anzeige erfolgt. 
Neu entstandene Gebäude (§ 15 zu 4), 
dergleichen wesentliche Verbesserungen von 
Gebäuden, sowie Vergrößerungen der zu 
ihnen gehörigen Hofräume rc. (§ 15 zu 5), 
sind spätestens 3 Monate vor dem Ter 
mine anzumelden, mit welchem sie zur 
Versteuerung gelangen müssen (§ 19 zu 
1 und 2), Veränderungen in der Ein 
richtung oder Benutzung der zum Ge 
werbebetrieb dienenden Gebäude in Wohn 
gebäude sind binnen 3 Monaten nach Ab 
lauf des Jahres, in welchem die Verän 
derung eingetreten ist, anzumelden. 
Wer die Anmeldung unterläßt, 
verfällt, wenn dadurch dem Staate Steuer 
vorenthalten ist, in eine dem doppelten Be 
trage der vorenthaltenen Steuer gleich 
kommende Geldbuße, in den übrigen Füllen 
in eine Geldbuße von 1—15 M. rc. 
§ 19. l. Neu erbaute, oder vom Grunde 
aus wieder aufgebaute Gebäude werden 
erst nach Ablauf 2cr Jahre seit dem Etats 
jahre, in welchem sie bewohnbar beziehungs 
weise nutzbar geworden sind, zur Steuer 
herangezogen. 
2. Ebenso treten Steuererhöhungen in 
Folge von Verbesserungen der Gebäude 
(Z 15 zu 5) erst nach Ablauf 2er Jahre 
seit dem Etatsjahre in Kraft, in welchem 
die Verbesserung vollendet worden ist. 
3. Für Gebäude, welche durch Brand, 
Ueberschwemmung rc. vollständig zerstört 
oder vom Eigenthümer gänzlich abgebrochen 
worden sind, fällt die Steuer vom 1. des 
jenigen Monats fort, in welchem die Zer 
störung erfolgt oder der Abbruch vollendet 
ist, vorausgesetzt, daß die Anmel 
dung noch in demselben Monat 
erfolgt (Z 17, Absatz 2). 
Anmeldung für Kiel im Königl. Kataster 
amt. Königsweg 46, Vormittags von 
9 bis 1 Uhr. 
Zum einjährig-freiwilligen 
Militär-Dienst sind Meldungen behufs 
Zulassung zur Prüfung frühestens nach 
vollendetem 17. Lebensjahre und spätestens 
bis zum 1. Februar des Jahres, in toelchem 
der Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet 
hat, für Stadt und Kreis Kiel bei dem 
Königl. Landrathsamt in Bordesholm an 
zubringen. 
Gesuchsanlagen: a. Geburtsschein, b. 
Bescheinigung der Einwilligung des Vaters 
oder Vormundes, mit der Erklärung über 
die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Frei 
willigen während einer einjährigen activen 
Dienstzeit zu bekleiden auszurüsten und zu 
verpflegen, c. ein Unbcscholtenheitszeugniß. 
Im Gesuch um Zulassung zur Prüfung 
ist anzugeben, in welchen zwei fremden 
Sprachen die Prüfung gewünscht wird, auch 
ist ein selbst geschriebener Lebenslauf bei 
zufügen. 
Wer die Berechtigung zum einj.-frei 
willigen Dienst aus Grund eines 
Schulzeugnisses erwirken will, hat das 
betr. Gesuch mit denselben Anlagen wie 
oben angegeben bei der Königl. Prüfungs- 
Commission für Einj.-Freiwillige in Schles 
wig spätestens bis zum 1. April des 20. 
Lebensjahres anzubringen. Der zum ein- 
jühr.-freiwilligen Dienst Berechtigte hat 
beim Eiutrittt in das militärpflichtige Alter 
(20. Lebensjahr) seine event. Zurückstellung 
bei der Ersatz-Commission des Aushebungs-
	        

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Lindig, F. Adreßbuch Der Stadt Kiel, Sowie Der Ortschaften Gaarden Und Ellerbek Für Das Jahr 1880. Kiel: Universitäts-Buchhandlung. (Paul Toeche)., 1880. Print.
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