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Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek für das Jahr 1880. (1880)

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Bibliographic data

fullscreen: Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek für das Jahr 1880. (1880)

Periodical

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-2813205
Persistent identifier:
PPN823700836
Title:
Adressbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek
Document type:
Periodical
Year of publication:
1872
Place of publication:
Kiel
Universitätsbibliothek Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings

Volume

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-2959282
Persistent identifier:
PPN827958463
Title:
Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek für das Jahr 1880.
Sub title:
Mit einem Plane von Kiel. Abgeschlossen am 1. December 1879.
Signature:
X 1712-1880
Other person:
Lindig, F.
Document type:
Volume
Publisher:
Universitäts-Buchhandlung. (Paul Toeche).
Year of publication:
1880
Place of publication:
Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel
Description:
Stadtplan fehlt.

Contents

Table of contents

  • Adressbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek
  • Adreßbuch der Stadt Kiel, sowie der Ortschaften Gaarden und Ellerbek für das Jahr 1880. (1880)
  • Binding
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der Abtheilungen.
  • Erste Abtheilung. Häuser-Verzeichniß
  • Zweite Abtheilung. Alphabetisches Straßen- und Häuser-Verzeichniß.
  • Dritte Abtheilung. Die Adressen.
  • Vierte Abtheilung. Alphabetische Zusammenstellung der Geschäfte, Gewerke etc. und deren Inhaber.
  • Fünfte Abtheilung. Die Behörden.
  • Sechste Abtheilung. Kirchen-, Schul- und Medicinalwesen.
  • Siebente Abtheilung. Offizielle Anstalten u. Institute, Commissionen, wissenschaftliche und Kunstvereine, Kunstanstanstalten, gewerbliche Vereine, Banken etc.
  • Achte Abtheilung. Allgemeine Nachrichten.
  • Anzeigen.

Full text

AllMieiiie 
Meldepflicht. j 
An- und ab zieh ende Personen haben 
sich bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 
zu Jk 30, oder verhältnißmäßiger 
Hast, spätestens innerhalb 3 Tagen nach 
eingetretener Veränderung des Wohn- und z 
Aufenthaltsortes zu melden. 
Zu diesen Meldungen sind auch die 
jenigen, welche als Dienstherrschaften, 
Meister, Arbeitgeber, Hauseigenthümer, 
Zimmer- und Schlafstellen-Vermiether die 
betr. Personen bei sich aufgenommen haben, 
innerhalb 6 Tagen nach dem Ab- oder 
Anzuge verpflichtet, sofern sie sich nicht 
durch Einsicht der polizeilichen Bescheini 
gung von der bereits erfolgten Meldung 
Ueberzeugung verschafft haben. 
Die Meldungen für Kiel sind im Per- 
sonenstandsbüreau und im Polizeimelde- 
Zimmer (Zimmer Nr. 5 u. 12 des Stadt 
hauses, Dammstraße Nr. 3 A., zu bewirken. 
Wer den selbständigen Betrieb eines 
stehenden Gewerbes beginnt, oder ein 
bisher im steuerfreien Umfange betriebenes 
Gewerbe auf den steuerpflichtigen Umfang 
ausdehnt (durch Vermehrung der Zahl der 
Gehülfen oder Lehrlinge, Einrichtung eines 
Ladengeschäftes, Vermehrung der Zahl der 
Webstühle über 4, Vermehrung der Zahl 
der heizbaren möblirten Zimmer über 2, 
durch Benutzung von Schiffsfahrzeugen zur 
Beförderung fremder Waaren, durch An 
schaffung eines zweiten Pferdes zum Be 
triebe des Fuhrmannsgewerbes u. s. w.) 
hat vor, spätestens gleichzeitig mit dem 
Eintritt dieser Ursachen die Anmeldung bei 
der Gemeindebehörde des Ortes der ge 
werblichen Niederlassung bei Vermeidung 
der gesetzlichen Strafen zu bewirken. 
Nachrichten. 
(Anmeldung für Kiel im Personenstands- 
büreau). 
Auszug aus dem Gesetze vom 21. Mai 
1861, betr. die Einführung einer allge 
meinen Gebäudesteuer. 
§15. Um die aufzustellenden Gebäude 
steuerrollen bei der Gegenwart zu erhalten, 
müssen darin alle Veränderungen nachgetra 
gen werden, welche dadurch entstehen, daß 
1) in dem Eigenthumsverhältniß der 
Gebäude ein Wechsel eintritt; 
2) bisher steuerpflichtige Gebäude in die 
Klasse der steuerfreien übergehen, oder um 
gekehrt; (steuerfreie Gebäude sind 
u. A. solche, welche zum öffentlichen Dienste. 
Unterrichte, Gottesdienste, oder als Dienst 
häuser, Armen-, Waisen-, Krankenhäuser 
u. drgl. benutzt werden, ferner diejenigen 
unbewohnten Gebäude, welche nur zum 
Betriebe der Landwirthschaft bestimmt sind, 
oder welche zu gewerblichen Anlagen ge 
hören und nur zur Aufbewahrung von 
Brennmaterialien und Rohstoffen, sowie als 
Stallung für das lediglich zum Gewerbe 
betriebe bestimmte Zugvieh dienen, endlich 
die zu Ent- oder Bewässerungsanlagen 
dienenden unbewohnten Gebäude); 
3) Gebäude durch Veränderung ihrer 
Bestimmung aus der mit 2 % des Nutzungs 
werthes besteuerten Klasse der zum Ge 
werbebetriebe benutzten Gebäude, in die 
mit 4 % besteuerte Klaffe der vorzugsweise 
zum Bewohnen oder als Schauspiel-, Ball-, 
Bade-, Gesellschastshäuser und ähnliche be 
nutzten Gebäude übergehen oder umgekehrt; 
4) Gebäude neu entstehen oder gänzlich 
eingehen; 
5) besteuerte Gebäude durch Veränderung
	        

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Lindig, F. Adreßbuch Der Stadt Kiel, Sowie Der Ortschaften Gaarden Und Ellerbek Für Das Jahr 1880. Kiel: Universitäts-Buchhandlung. (Paul Toeche)., 1880. Print.
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