UB Kiel digital Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

(1895)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: (1895)

Zeitschrift

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-3331138
Persistente ID:
PPN799131512
Titel:
Lübeckisches Adressbuch
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsjahr:
1798
Erscheinungsort:
Lübeck
Universitätsbibliothek Kiel
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Fächerübergreifende Literatur
Andere

Band

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-3331141
Persistente ID:
PPN827918887
Titel:
Lübeckisches Adreßbuch für 1895.
Signatur:
Y 418-1895
Dokumenttyp:
Band
Herausgeber:
Schmidt
Erscheinungsjahr:
1895
Erscheinungsort:
Lübeck
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Fächerübergreifende Literatur
Andere
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kiel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lübeckisches Adressbuch
  • (1895)
  • Einband
  • Abschnitt
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Register.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt. Alphabetisches Namen- und Firmen-Verzeichniß.
  • Dritter Abschnitt. Register der Einwohner nach der Reihenfolge der Häuser in den Straßen
  • Vierter Abschnitt. Verzeichniß der Einwohner nach ihren Gewerben und Beschäftigungen.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Allgemeine Notizen.
  • I. Staatsverfassung.
  • II. Rechtspflege.
  • III. Staats-Verwaltung.
  • IV. Gemeind-Verwaltung der Stadt Lübeck nebst deren Vorstädten.
  • V. Kirchenwesen.
  • VI. Schulwesen.
  • VII Wohlthätigkeitsanstalten.
  • VIII. Handel.
  • IX. Gewerbewesen.
  • X. Verkehrswesen.
  • XI. Telegraphenwesen.
  • XII. Tageblätter.
  • XIII. Anstalten für gemeinnützige Zwecke.
  • XIV. Anstalten für Kunst und Wissenschaft.
  • XV. Anstalten für Geselligkeit und Unterhaltung.
  • [X]VI Vermischte Notizen.
  • Taxe für die Droschken:
  • Topographisches.
  • Versicherungswesen.
  • Sechster Abschnitt.
  • Abschnitt
  • Sprechstunden der hiesigen Aerzte.
  • Einband
  • Abschnitt

Volltext

Kn Nachträgt» zu derselben, nebst der Bekanntmachung des Senates, betreffend die Aus 
sührung derselben vom !L. September 1669 maßgebend. 
Zur Vertretung der gewerblichen Jnterefien des hiesigen Staates war durch 
Nach und Bürgcrschluß vom 26. Januar 1667 die <'>e werbekammer eingesetzt; die 
selbe bestand aus sechszehn von, Bürgeravsschusie aus der Zahl sämmtlicher selbststän 
diger l icwerbetreibenden auf je 4 Jahre gewählten Mitgliedern. Mit dem 21. Leptbr. 
1677 ist jedoch eine neue Ordnung für dir Gewerbekamincr in Kraft getreten, nach 
welcher diese ein Organ des Gewerbeslandes bilden und von den Gewerbetreibenden selbst 
zcwäyll werden soll. Die G.'werdekaminer besteht ,eyr aus fünfzehn, alle zwer Jahr zu 
einem Drittheil neu zu wählenden Mitgliedern. Sie ernennt unter Anderen, aus den 
>4ewerbrtrcibenden der verschiedenen Gcwerbszweige, Sachverständige für bestimmte 
Zeit, die vom Stadt und Landamte beeidigt werden und in vorkommenden Fällen auf 
Erfordern der Behörden und Gerichte, oder aus Antrag von Privatpersonen über Güte und 
Preis der in ihr Fach einschlagenden Arbeiten Gutachten abzugeben haben. Anträge auf 
Erthcilung solcher Gutachten sind unter genauer Angabe des Gegenstandes und derjenigen 
Fragen, aus welche die Beurtheilung durch die Sachverständigen Bezug nehmen soll, schriftlich 
beim Vorsitzenden der Gewerbekammcr Tb. Schor er bezw. den: Konsulenten 0r. A. 
Br eh m er einzureichen, oder im urcau des letzteren. Mengstr. 6. zu Protokoll zu geben. 
Das Oicwerbt Eierichk kur den Lübeckischen Freistaat,' eingesetzt durch Gesetz vom 
21. Srptbr. lo77 und reorganisirt durch Gesetz vom 30. Slooember 1891» besteht aus 
einem vom Senat aus dessen Mitgliedern ernannten rcchlsgelehnen Vorsitzenden, sowie 
21 Beisitzern. Die letzteren sind zur Hälfte Arbeitgeber, zur Hülste Arbeiter und mittelst 
Dahl derselben ernannt. 
DaS Geivcrbt Gericht ist zuständig sur die Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten 
zwischen Arbeitern (Gesellen, Gehülsen, Fadritarbeitcr und Lehrlinge, aus welche Til. VU 
der Gewerbeordnung Anwendung sinder, sowie Betrieb-beamte, Werkmeister und mit 
höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahresarbeitsoerdienst an 
Lohn oder Gehalt 2000 Ml. »iäir übersteigt) einerseits und ihren Arbeitgebern anderer 
seits. zwischen Arbeitern desiclbcn Arbeitgebers, zwischen Heimarbeitern oder Hauögewerb- 
treibenden, welche sür bestimmte Gewerbtrribende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren 
mit Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebern, sowie 
zwischen solchen Heimarbeitern und Hausgcwerblreibenden unter einander, sofern sie von 
demselben Arbeitgeber beschäftigt werden. _ » 
Die Zuständigkeit des Gewerbe-Gerichts tritt ein, ohne Rücksicht auf den Werth 
des Streitgegenstände-, für Streitigkeiten über den Antritt, die Fortsetzung oder die 
. ujlösung des Arbeitüverhältnisjcs, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des 
Arbeitsbuches oder Zeugnisses, über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus 
dem Arbeitsvcrhältittsie. sowie über eine in Beziehung aus dasselbe bedungene Eonoen- 
tionalstrase, über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und Haus- 
geiverbtrcibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge, sowie über die Ansprüche, 
welche aus Grund der Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeiten, oder Haus- 
geiverbtrcibenden desselben Arbeitgebers gegen einander erhoben werden. 
Reben dem Gewerbe Gericht besteht das durch Gesetz vom 19. Juni 1890 eingesetzte 
Einigungsamt zur Ausgleichung von Streitigkeiten, welche zwischen Arbeitgebern einer,eir 
und Arbeitnehmern andererseits über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederauf 
nahme des Arbeitsvcrhältnisses entstehen. Dasselbe wird aus demjenigen Eenatsmitgliede» 
welches den Borsitz im Gewerbe-Gericht führt, als Vorsitzenden, und sca-s sür jeden 
Streitfall von diesem zu berufenden Vertrauensmännern, als Beisitzern, gebildet. Die 
AertraucnSinäiillcr werden zur Hälfte von den betheiligten Arbeitgebern, zur anderen 
Hälfte von den betheiligten Arbeitnehmern benannt. 
Das Gewerbe-Gericht hält, je nach Bedürfniß, Abends 6 Uhr im Sitzungszimmer 
des Stadl- und LandanüS, Mühlenstraße 72. seine Sitzungen ab. Die Gerichtsschreiberei 
des Gewerbe-Gerichte befindet sich Mcngüraßc 28 im Gerichtshause Zimmer Rr. 6. wo 
selbst die Parteien während der Dien st stunden, von 9— II und von 4 6 Uhr ihre An 
träge anbringen und zu Protokoll gebe» können. Antrüge für das Einigungsamt werden 
rbendaselbsl angeiiommen. 
X Verkehrswesen. 
Postwesen. Im Lübeckischen Staats Gebiet bestehen außer in Lübeck selbst noch Post 
anstalten: in Travemünde, Schlutup, Moisling,RusseRiendors im Lübeckischen und Waldhusen
	        

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zu Werk und aktuellem Bild.

Band

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core RIS IIIF Manifest Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer Eintrag im UB-Katalog
TOC

Kapitel

PDF RIS

Bild

ALTO TEI Volltext
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Band

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Kapitel

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

URN:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

Lübeckisches Adreßbuch Für 1895. Lübeck: Schmidt, 1895. Print.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment