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Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

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Bibliografische Daten

fullscreen: Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

Monographie

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-1412266
Persistente ID:
PPN729516822
Titel:
Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend
Signatur:
A 8956
Dokumenttyp:
Monographie
Herausgeber:
Wenner
Erscheinungsjahr:
1827
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Rechtswissenschaften
Umfang:
[2] Bl., 55, 25, IV, 50, 26, 41 S.
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kiel

Enthaltenes Werk

Persistente ID:
PPN729517136
Titel:
Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Berlin in Sachen des Anwaltes der Frauen C. S. Burguburu und C. S. Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; und des Königlich französischen Kavallerie-Kapitains Städel zu Paris, Kläger und Appellanten, gegen die Administration des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte und Appellaten. Testamentsanfechtung betreffend
Sonstige Person:
Städel, Ludwig Sigismund
Burguburu, Catharina Sidonie
Lasplace, Charlotte Salome
Strukturtyp:
Enthaltenes Werk
Herausgeber:
Wenner
Erscheinungsjahr:
1827
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Anmerkungen.
  • [A. Actenstücke]
  • I. Stiftungs-Brief des Städelschen Kunst-Instituts, enthalten in dem Testament des ... Herrn Johann Friedrich Städel hiesigen Handelsmanns und gewesenen Mitglieds löbl. Bürgercollegs ...
  • II. Auszug Protocolls des großen Raths. Frankfurt den 10. Dec. 1816.
  • Ansichten über den Rechtsbestand der Städelschen Stiftung, - wie solche in den Entscheidungsgründen zu einem ... Urtheil Hochpreißl. Appellationsgerichts der freyen Stadt Frankfurt vom 16. Dec. 1818 enthalten sind.
  • IV. Ansichten über den Rechtsbestand der Städelschen Stiftung, - wie solche in den Entscheidungsgründen zu einem ... Urtheil Hochpreisl. Appellations-Gerichts der freyen Stadt Frankfurt vom 7. May 1821. enthalten sind.
  • V. Erkenntniß Hochlöbl. Stadtgerichts vom 24. Februar 1823.
  • VI. Urtheil des Hochpreisl. Appellations-Gerichts der freyen Stadt Frankfurt, von der Bonner Juristen Facultät verfaßt, de 16. Dec. 1825.
  • VII. Entscheidungsgründe benannter Juristenfacultät zu vorstehendem Urtheile. d. d. Bonn den 7. Dec. 1825.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Berlin in Sachen des Anwaltes der Frauen C. S. Burguburu und C. S. Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; und des Königlich französischen Kavallerie-Kapitains Städel zu Paris, Kläger und Appellanten, gegen die Administration des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte und Appellaten. Testamentsanfechtung betreffend
  • Titelseite
  • §. 1. Geschichtserzählung.
  • §. 2. Errichtung des Städelschen Kunst-Instituts durch Testament und Gültigkeit derselben.
  • §. 3. Die obrigkeitliche Bestätigung der Stiftung war nicht nothwendig.
  • §. 4. Rechtliche Bedeutung der obrigkeitlichen Bestätigung, ihre Nothwendigkeit vorausgesetzt.
  • §. 5. Die Städelsche Stiftung ist obrigkeitlich bestätiget.
  • §. 6. Kann die freie Stadt Frankfurt als Erbinn betrachtet werden?
  • §. 7. Die Städelsche Stiftung ist gültig vermöge der clausula codicillaris.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Gießen in Sachen der Frauen Catharina Sidonia Burguburu und Charlotte Salome Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg sowie des Königlich französischen Cavallerie-Capitains Ludwig Sigismund Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten, wider die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten. Testamentsanfechtung betreffend
  • Titelseite
  • Inhalts-Anzeige.
  • Historische Darstellung.
  • Rechtliche Beurtheilung.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Heidelberg in Sachen der Frauen Catharina Sidonia Burguburu und Charlotte Salome Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; sodann des Königlich französischen Rittmeisters Ludwig Sigismund Städel zu Paris, jetzt Carl Wilhelm Celarier daselbst, als dessen Universalerben, Kläger. Appellanten und Oberappellanten, wider die Administratoren des Johann Friedrich Städelischen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten Testamentsanfechtung betreffend
  • Titelseite
  • Kapitel
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu München in Sachen der Frauen C. S. Burguburu und C. S. Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; sodann des Königlich französischen Rittmeisters L. S. Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten gegen die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten
  • Titelseite
  • I. Historische Darstellung.
  • II. Gutachten.
  • Schlußbetrachtung.
  • Einband

Volltext

22 
auch : cum in testamento perperam scriptum est , das heißt , wenn sich der Testirer eines ungehörigen Ausdrucks bedient hat , wohin unter andern die falsa demonstratio des Honorirten gehört . 
Vergl . L . 17 . D . de cond . et dem . 
Der vorliegende Fall nun kann durchaus ntrf ) t dem verglichen werden , wo der Testirer den Titius zum Erben ernannt hat , aber dem Sempronius seine Erb - sd ) aft zuwenden wollte . Denn der Zweck des Testirers ist klar , und naä ) der einen und andern Deutung derselbe , eine dem Gemeinwesen^seiner Vaterstadt nütz - liche Anordnung zu treffen , während in jenem Beispiel seine Absicht auf eine durch - aus verschiedene Disposition zu Gunsten einer ganz anderen Person ging , als welche er im Testament bezeichnete . Der vorliegende Fall ist in der That dem einer falsa demonstratio nahe verwandt , indem , wenn der Testirer die Städelsche Kunststiftung zum Erben einsetzte , während nad ) der Behauptung der Kläger nur das Gemeinwesen selbst , zu dessen Besiten er die Stiftung machte , als juristische Person , Erbe seyn konnte , er nur einen unrichtigen Ausdruck für einen sehr be * stimmt und richtig gedachten praktischen Zweck wählte , was um so verzeihlicher ge - wesen wäre , da über die Natur und Verhältnisse juristisd ) er Personen klare Nechto - begriffe von einem Laien in der Nechtswissensd ) aft um so weniger erwartet werden konnten , als diese selbst in den bisherigen gerichtlichen Verhandlungen nicht überall zu bemerken sind . Auch kommt dabei noch die Vieldeutigkeit des Wortes Stiftung in Betrad ) t , welches keinesweges bloß die pia causa , als Rechtssubjekt , sondern auch die Vermögensmasse bezeichnet , weld ) e , mit dem modus bestimmter dung behaftet , allerdings auf die Frankfurter Bürgersä ) ast vererbt werden konnte . 
Daß der Testirer dem städtischen Senate nid ) t die Administration und freie Disposition über dieses Stiftungsvermögen übergeben , sondern eine besondere Ku - ratel dafür angeordnet hat , entscheidet dagegen nicht . Denn hieraus folgt nur , daß der Bürgerschaft nicht die freie Proprietät zustehe , und es ist auf der an - dem Seite dod ) nicht zu übersehen , daß der eigentliche Genuß der ganzen Stiftung naä ) der Absicht des Testirers der Bürgersck ) aft oder ihren Gliedern zukomme , so wie daß nad ) seiner ausdrücklid ) en Bestimmung die Administratoren einer aus städ - tischen Beamten zusammengesetzten Red ) nungsrevisionskommission jährlich Rechnung
	        

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