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Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

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Bibliografische Daten

fullscreen: Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

Monographie

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-1412266
Persistente ID:
PPN729516822
Titel:
Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend
Signatur:
A 8956
Dokumenttyp:
Monographie
Herausgeber:
Wenner
Erscheinungsjahr:
1827
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Rechtswissenschaften
Umfang:
[2] Bl., 55, 25, IV, 50, 26, 41 S.
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kiel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Anmerkungen.
  • [A. Actenstücke]
  • I. Stiftungs-Brief des Städelschen Kunst-Instituts, enthalten in dem Testament des ... Herrn Johann Friedrich Städel hiesigen Handelsmanns und gewesenen Mitglieds löbl. Bürgercollegs ...
  • II. Auszug Protocolls des großen Raths. Frankfurt den 10. Dec. 1816.
  • Ansichten über den Rechtsbestand der Städelschen Stiftung, - wie solche in den Entscheidungsgründen zu einem ... Urtheil Hochpreißl. Appellationsgerichts der freyen Stadt Frankfurt vom 16. Dec. 1818 enthalten sind.
  • IV. Ansichten über den Rechtsbestand der Städelschen Stiftung, - wie solche in den Entscheidungsgründen zu einem ... Urtheil Hochpreisl. Appellations-Gerichts der freyen Stadt Frankfurt vom 7. May 1821. enthalten sind.
  • V. Erkenntniß Hochlöbl. Stadtgerichts vom 24. Februar 1823.
  • VI. Urtheil des Hochpreisl. Appellations-Gerichts der freyen Stadt Frankfurt, von der Bonner Juristen Facultät verfaßt, de 16. Dec. 1825.
  • VII. Entscheidungsgründe benannter Juristenfacultät zu vorstehendem Urtheile. d. d. Bonn den 7. Dec. 1825.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Berlin in Sachen des Anwaltes der Frauen C. S. Burguburu und C. S. Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; und des Königlich französischen Kavallerie-Kapitains Städel zu Paris, Kläger und Appellanten, gegen die Administration des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte und Appellaten. Testamentsanfechtung betreffend
  • Titelseite
  • §. 1. Geschichtserzählung.
  • §. 2. Errichtung des Städelschen Kunst-Instituts durch Testament und Gültigkeit derselben.
  • §. 3. Die obrigkeitliche Bestätigung der Stiftung war nicht nothwendig.
  • §. 4. Rechtliche Bedeutung der obrigkeitlichen Bestätigung, ihre Nothwendigkeit vorausgesetzt.
  • §. 5. Die Städelsche Stiftung ist obrigkeitlich bestätiget.
  • §. 6. Kann die freie Stadt Frankfurt als Erbinn betrachtet werden?
  • §. 7. Die Städelsche Stiftung ist gültig vermöge der clausula codicillaris.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Gießen in Sachen der Frauen Catharina Sidonia Burguburu und Charlotte Salome Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg sowie des Königlich französischen Cavallerie-Capitains Ludwig Sigismund Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten, wider die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten. Testamentsanfechtung betreffend
  • Titelseite
  • Inhalts-Anzeige.
  • Historische Darstellung.
  • Rechtliche Beurtheilung.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Heidelberg in Sachen der Frauen Catharina Sidonia Burguburu und Charlotte Salome Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; sodann des Königlich französischen Rittmeisters Ludwig Sigismund Städel zu Paris, jetzt Carl Wilhelm Celarier daselbst, als dessen Universalerben, Kläger. Appellanten und Oberappellanten, wider die Administratoren des Johann Friedrich Städelischen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten Testamentsanfechtung betreffend
  • Titelseite
  • Kapitel
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu München in Sachen der Frauen C. S. Burguburu und C. S. Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; sodann des Königlich französischen Rittmeisters L. S. Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten gegen die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten
  • Titelseite
  • I. Historische Darstellung.
  • II. Gutachten.
  • Schlußbetrachtung.
  • Einband

Volltext

22 
Künsten und Bauprofessionen widmen wollen , zur Erlernung der Anfangsgründe des Zeichnens durch geschickte Lehrer . . . . unentgeldlich unterrichtet werden , und die nöthige Unterstützung dahin , auch wohl nach befindenden Umständen und der sich bey einem oder dem andern Individuum zeigenden eminenten Fähigkeiten und gu - ten Aufführung in der Fremde , um sich zu nützlichen und brauchbaren Bürgern und Künstlern zu bilden , aus diesem meinem Kunstinstitut erhalten sollen u . s . w . im § . 3 . 
Hieraus legt sich zu Tage , daß das Städelsche Institut zugleich auch eine causa publica und pia , und dessen Testament ein toslarnouturn aä causam pu - blicam , ad causam piam , sei ) , an der Existenz einer solchen causae publicac et piae sccularis der Stadt und Bürgerschaft , der Künstler und Kunstliebhaber in der Stadt , armer Eltern und deren Kinder darin zur Zeit der Errichtung des Städel - schen Testaments wird wohl niemand zweifeln , und da das Kunstinstitut wirklich in dem , zum Vortheile der Stadt und Bürgerschaft , der Künstler und Kinder unbemittelter Eltern darin eingerichteten Gebrauch der von dem Städel nachgelas« fenc» Gemälde , Kupferstichen u . f . w . , so wie in der Unterstützung solcher Kinder , armer in der Stadt Verbürgerter Eltern , welche Kunstsinn und Anlagen zu Künst - lern haben , besteht : so kann eö dem Städelschen Testamente an keinem erbfähigen Subjecte , so wenig , als einem Testamente , worin eine Gemeinheit , die Armuth des Orts und dergl . eingesetzt worden ist , fehlen . 
Auch kann daher der von Städeln so reichlich dotirte Verein der Künstler und Kunstliebhaber zur Industrie in Kunstsachen , wegen erhaltener Genehmigung deS ehemaligen GroßherzogS sowohl , als deS Senats der Stadt Frankfurt , für ein CollegiuSi civiliter illicituni nicht gehalten werden . In jedem Betrachte ist da - her daS Städelsche Kunst - Jnstitut ein Collegium Keitum und eine im Staate angenommene Persona moralis .
	        

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