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Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

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Bibliographic data

fullscreen: Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

Monograph

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-1412266
Persistent identifier:
PPN729516822
Title:
Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend
Signature:
A 8956
Document type:
Monograph
Publisher:
Wenner
Year of publication:
1827
Place of publication:
Frankfurt am Main
Language:
German
Collection:
Law
Scope:
[2] Bl., 55, 25, IV, 50, 26, 41 S.
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Contained work

Persistent identifier:
PPN729517403
Title:
Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu München in Sachen der Frauen C. S. Burguburu und C. S. Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; sodann des Königlich französischen Rittmeisters L. S. Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten gegen die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten
Other person:
Burguburu, Catharina Sidonie
Lasplace, Charlotte Salome
Städel, Ludwig Sigismund
Celarier, Carl Wilhelm
Other corporation:
Ludwig-Maximilians-Universität München, Juristenfacultät
Structure type:
Contained work
Publisher:
Wenner
Year of publication:
1827
Place of publication:
Frankfurt am Main
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend
  • Binding
  • Title page
  • Inhalt.
  • Anmerkungen.
  • [A. Actenstücke]
  • I. Stiftungs-Brief des Städelschen Kunst-Instituts, enthalten in dem Testament des ... Herrn Johann Friedrich Städel hiesigen Handelsmanns und gewesenen Mitglieds löbl. Bürgercollegs ...
  • II. Auszug Protocolls des großen Raths. Frankfurt den 10. Dec. 1816.
  • Ansichten über den Rechtsbestand der Städelschen Stiftung, - wie solche in den Entscheidungsgründen zu einem ... Urtheil Hochpreißl. Appellationsgerichts der freyen Stadt Frankfurt vom 16. Dec. 1818 enthalten sind.
  • IV. Ansichten über den Rechtsbestand der Städelschen Stiftung, - wie solche in den Entscheidungsgründen zu einem ... Urtheil Hochpreisl. Appellations-Gerichts der freyen Stadt Frankfurt vom 7. May 1821. enthalten sind.
  • V. Erkenntniß Hochlöbl. Stadtgerichts vom 24. Februar 1823.
  • VI. Urtheil des Hochpreisl. Appellations-Gerichts der freyen Stadt Frankfurt, von der Bonner Juristen Facultät verfaßt, de 16. Dec. 1825.
  • VII. Entscheidungsgründe benannter Juristenfacultät zu vorstehendem Urtheile. d. d. Bonn den 7. Dec. 1825.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Berlin in Sachen des Anwaltes der Frauen C. S. Burguburu und C. S. Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; und des Königlich französischen Kavallerie-Kapitains Städel zu Paris, Kläger und Appellanten, gegen die Administration des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte und Appellaten. Testamentsanfechtung betreffend
  • Title page
  • §. 1. Geschichtserzählung.
  • §. 2. Errichtung des Städelschen Kunst-Instituts durch Testament und Gültigkeit derselben.
  • §. 3. Die obrigkeitliche Bestätigung der Stiftung war nicht nothwendig.
  • §. 4. Rechtliche Bedeutung der obrigkeitlichen Bestätigung, ihre Nothwendigkeit vorausgesetzt.
  • §. 5. Die Städelsche Stiftung ist obrigkeitlich bestätiget.
  • §. 6. Kann die freie Stadt Frankfurt als Erbinn betrachtet werden?
  • §. 7. Die Städelsche Stiftung ist gültig vermöge der clausula codicillaris.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Gießen in Sachen der Frauen Catharina Sidonia Burguburu und Charlotte Salome Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg sowie des Königlich französischen Cavallerie-Capitains Ludwig Sigismund Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten, wider die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten. Testamentsanfechtung betreffend
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige.
  • Historische Darstellung.
  • Rechtliche Beurtheilung.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Heidelberg in Sachen der Frauen Catharina Sidonia Burguburu und Charlotte Salome Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; sodann des Königlich französischen Rittmeisters Ludwig Sigismund Städel zu Paris, jetzt Carl Wilhelm Celarier daselbst, als dessen Universalerben, Kläger. Appellanten und Oberappellanten, wider die Administratoren des Johann Friedrich Städelischen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten Testamentsanfechtung betreffend
  • Title page
  • Chapter
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu München in Sachen der Frauen C. S. Burguburu und C. S. Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; sodann des Königlich französischen Rittmeisters L. S. Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten gegen die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten
  • Title page
  • I. Historische Darstellung.
  • II. Gutachten.
  • I. Allgemeine Ansicht.
  • II. Besondere Erörterungen.
  • A. In dem Städelschen Testament ist die Stadt Frankfurt zum Erben eingesetzt.
  • B. Könnte man auch in Abrede stellen, daß ... die Stadt Frankfurt zum Erben eingesetzt wäre, und müßte man das Kunstinstitut als zum Erben eingesetzt betrachten, würde auch diese Einsetzung gültig seyn, ...
  • Schlußbetrachtung.
  • Binding

Full text

40 
vielmehr , daß in gewissen Fällen , Vermächtnisse ad pias causas angeordnet wer , den müssen , woraus man doch wahrlich nicht hätte zu beweisen versuchen sollen , daß nur den in der Stadt bestehenden milden Stiftungen , und zwar diesen nur Legate zugewendet werden dürften ! — 
§ . 24 . 
Ob aber auch das von Städel gestiftete Kunstinstitut in der That als pia causa angesehen werden kann ? Wahrlich ! die Widerlegung der gegeiithciligen An - ficht verdient kaum eine recht ernstliche Würdigung ! 
Die C . 16 . de s . s . ccclcs . ( I . 3 . ) auf welche man stch stützen zu können glaubte , gibt ja offenbar nicht einen Begriff der pia causa , und enthält also kein Verbot der Ausdehnung des Begriffes , sondern verordnet nur , daß die Insinuation der Schenkungen bei einigen piis causis , welche namentlich ausgeführt werden , aus - schließend erlassen seyn soll , wodurch doch nicht ausgedrückt ist , es würden keine andern piae causac anerkannt . Vielmehr geht gerade das Gegentheil , daß es nämlich noch anderc piae causac gibt , aus dem Gesetze selbst hervor . Wer übri - gens bedenkt , wie die Kunst mit dir höheren Bildung deS Menschen im innigsten Verhältnisse steht , wie durch sie alle Gefühle veredelt , die Herzen gereinigt , wie sie ganz vorzüglich der Religion dient und Religiosität fördert , wer endlich in dem Testamente des Städel die Bestimmungen liest , in welchen derselbe für unbemittelte Kinder und Bürger feiner Vaterstadt zu sorgen bemüht war , der muß billig stau - nen , wenn er hört , man habe der Stiftung Städels die Eigenschaft einer pia causa absprechen wollen , während doch alle Rechtslehrer den Begriff einer milden Stiftung dahin festsetzen , daß ste überhaupt eine Anordnung , Einrichtung , oder Anstalt für gemeinnützige , wohlthätige , moralische und religiöse Zwecke sei ) . Z . B . Leyser Meditat . ad Pand . Supplem . spec . 251 . Toni . XI . pag . 224 . B olimer J . E . P . III . 5 . 5 . 21 . — 28 . — 
Ejusd . Exercit . ad Pand . V . pag . 209 . 
Mühlcnbruch Doclrin . Pand . T . I . § . 231 .
	        

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