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Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

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Bibliographic data

fullscreen: Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

Monograph

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-1412266
Persistent identifier:
PPN729516822
Title:
Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend
Signature:
A 8956
Document type:
Monograph
Publisher:
Wenner
Year of publication:
1827
Place of publication:
Frankfurt am Main
Language:
German
Collection:
Law
Scope:
[2] Bl., 55, 25, IV, 50, 26, 41 S.
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Contained work

Persistent identifier:
PPN729517209
Title:
Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Gießen in Sachen der Frauen Catharina Sidonia Burguburu und Charlotte Salome Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg sowie des Königlich französischen Cavallerie-Capitains Ludwig Sigismund Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten, wider die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten. Testamentsanfechtung betreffend
Structure type:
Contained work
Publisher:
Wenner
Year of publication:
1827
Place of publication:
Frankfurt am Main
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend
  • binding
  • title_page
  • Inhalt.
  • Anmerkungen.
  • [A. Actenstücke]
  • I. Stiftungs-Brief des Städelschen Kunst-Instituts, enthalten in dem Testament des ... Herrn Johann Friedrich Städel hiesigen Handelsmanns und gewesenen Mitglieds löbl. Bürgercollegs ...
  • II. Auszug Protocolls des großen Raths. Frankfurt den 10. Dec. 1816.
  • Ansichten über den Rechtsbestand der Städelschen Stiftung, - wie solche in den Entscheidungsgründen zu einem ... Urtheil Hochpreißl. Appellationsgerichts der freyen Stadt Frankfurt vom 16. Dec. 1818 enthalten sind.
  • IV. Ansichten über den Rechtsbestand der Städelschen Stiftung, - wie solche in den Entscheidungsgründen zu einem ... Urtheil Hochpreisl. Appellations-Gerichts der freyen Stadt Frankfurt vom 7. May 1821. enthalten sind.
  • V. Erkenntniß Hochlöbl. Stadtgerichts vom 24. Februar 1823.
  • VI. Urtheil des Hochpreisl. Appellations-Gerichts der freyen Stadt Frankfurt, von der Bonner Juristen Facultät verfaßt, de 16. Dec. 1825.
  • VII. Entscheidungsgründe benannter Juristenfacultät zu vorstehendem Urtheile. d. d. Bonn den 7. Dec. 1825.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Berlin in Sachen des Anwaltes der Frauen C. S. Burguburu und C. S. Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; und des Königlich französischen Kavallerie-Kapitains Städel zu Paris, Kläger und Appellanten, gegen die Administration des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte und Appellaten. Testamentsanfechtung betreffend
  • title_page
  • §. 1. Geschichtserzählung.
  • §. 2. Errichtung des Städelschen Kunst-Instituts durch Testament und Gültigkeit derselben.
  • §. 3. Die obrigkeitliche Bestätigung der Stiftung war nicht nothwendig.
  • §. 4. Rechtliche Bedeutung der obrigkeitlichen Bestätigung, ihre Nothwendigkeit vorausgesetzt.
  • §. 5. Die Städelsche Stiftung ist obrigkeitlich bestätiget.
  • §. 6. Kann die freie Stadt Frankfurt als Erbinn betrachtet werden?
  • §. 7. Die Städelsche Stiftung ist gültig vermöge der clausula codicillaris.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Gießen in Sachen der Frauen Catharina Sidonia Burguburu und Charlotte Salome Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg sowie des Königlich französischen Cavallerie-Capitains Ludwig Sigismund Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten, wider die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten. Testamentsanfechtung betreffend
  • title_page
  • Inhalts-Anzeige.
  • Historische Darstellung.
  • Rechtliche Beurtheilung.
  • Erster Abschnitt. Das Städelsche Kunst-Institut war, selbst abgesehen von einem das Institut bestätigenden Decrete des Großherzogs von Frankfurt, erbfähig.
  • Zweiter Abschnitt. Auf jeden Fall ist die gedachte Erbeinsetzung aus dem Grunde rechtsgültig, weil das Städelsche Kunst-Institut ... 1811 durch ein Dekret des damaligen Souveräns, des Großherzogs von Frankfurt bestätigt worden ist.
  • Dritter Abschnitt. Gesetzt daß die Erbeinsetzung des Städelschen Kunst-Instituts nicht rechtsbeständig wäre, so würde die Stadt Frankfurt und deren Bürgerschaft als zum Erben eingesetzt betrachtet werden müssen.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Heidelberg in Sachen der Frauen Catharina Sidonia Burguburu und Charlotte Salome Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; sodann des Königlich französischen Rittmeisters Ludwig Sigismund Städel zu Paris, jetzt Carl Wilhelm Celarier daselbst, als dessen Universalerben, Kläger. Appellanten und Oberappellanten, wider die Administratoren des Johann Friedrich Städelischen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten Testamentsanfechtung betreffend
  • title_page
  • chapter
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu München in Sachen der Frauen C. S. Burguburu und C. S. Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; sodann des Königlich französischen Rittmeisters L. S. Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten gegen die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten
  • title_page
  • I. Historische Darstellung.
  • II. Gutachten.
  • Schlußbetrachtung.
  • binding

Full text

4« 
wenn Jemand die bisher dargestellten richtigen Ansichten verkennen wollte , die Frage erörtern : °b untcr dieser Voraussetzung die Stadt Frankfurt und deren Bür - gerschaft als zum Erben eingesetzt angesehen werden könnte ? 
So schwer es uns nach juristischen Grundsätzen und nach der gesunden Ver - nunst wird , das Stävelsche Kunst - Institut zufolge subtiler Ansichten , die sogar Ju - stinian aufgehoben hat , uns deswegen , weil es eine persona inccrta war , als erb - unfähig zu denken , so soll doch nach dieser altrömischen Anstcht die Stiftung , als ein bloßer Complerus lebloser Gegenstände , nicht Sub , eet , sonder» nur Objeet von Rechten werden können . Gerade nach dieser Anstcht würde aber die Frage , wovon die Gültigkeit der Erbeinsetzung abhinge , nur diese fetm : ob das Subjeet , welches die an alle» diesen Sachen vorkommenden Rechte ausüben soll , genugsam als Erbe bezeichnet sei ; ? 
Zu dem Ende stnd die entscheidenden Worte deö § . 1 . des Testaments in ihrem volle» Zusammenhange zu erwägen . Diese Worte lauten so ! - - Meine Sammlung von Gemälden , Handzeichnungen , Kupferstichen , und Kunstsachen , sammt dazu gehörigen Büchern , soll die Grundlage eines zum Besten hiesi - siger Stadt und Bürgerschaft hiermit von mir gestiftet werdenvenStädel - schen Kunst - Instituts feyn . Dieses Städelsche Knnst - Institut setze ich zu meinem 
Universal - Erben in meinen 'gesammten dereinstigen Nachlaß in bester 
Form Rechtens hiermit ein . - - Also ( wie das Wort dieses ausdrückt ) das zum Besten der Stadt Frankfurt und ihrer Bürgerschaft gestiftete Kunst - Jnstitut wird zum Erben eingesetzt . Daß es zu ihrem Besten seyn soll , wird nicht etwa beiläufig , in s . g . nunciativen Worten , sondern in den Worten der Erbes - Einsetzung , also in den recht dispostlive» Worten des Testaments gesagt . 
Derselbe Grundgedanke ist i» allen übrigen im Testament getroffenen Oispo - sitionen durchgeführt , namentlich in dem was über die Unterrichts - Anstalten und über die Reife - Stipendien ( § . 2 . des Testaments ) bestimmt ist . 
Nach dem älteren römischen Rechte würde man mit Grund entgegensetzen kön - nen , daß die Stadt Frankfurt und deren Bürgerschaft nicht fönnlich genug zum Erben eingesetzt sei ) . Aber nach neuerem römischen Recht kommt es auf die Worte , die gewählt werden um auszudrücken , daß jemand Erbe seyn soll , nicht weiter an .
	        

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