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Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

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Bibliographic data

fullscreen: Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

Monograph

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-1412266
Persistent identifier:
PPN729516822
Title:
Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend
Signature:
A 8956
Document type:
Monograph
Publisher:
Wenner
Year of publication:
1827
Place of publication:
Frankfurt am Main
Language:
German
Collection:
Law
Scope:
[2] Bl., 55, 25, IV, 50, 26, 41 S.
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Contained work

Persistent identifier:
PPN729517209
Title:
Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Gießen in Sachen der Frauen Catharina Sidonia Burguburu und Charlotte Salome Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg sowie des Königlich französischen Cavallerie-Capitains Ludwig Sigismund Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten, wider die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten. Testamentsanfechtung betreffend
Structure type:
Contained work
Publisher:
Wenner
Year of publication:
1827
Place of publication:
Frankfurt am Main
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend
  • binding
  • title_page
  • Inhalt.
  • Anmerkungen.
  • [A. Actenstücke]
  • I. Stiftungs-Brief des Städelschen Kunst-Instituts, enthalten in dem Testament des ... Herrn Johann Friedrich Städel hiesigen Handelsmanns und gewesenen Mitglieds löbl. Bürgercollegs ...
  • II. Auszug Protocolls des großen Raths. Frankfurt den 10. Dec. 1816.
  • Ansichten über den Rechtsbestand der Städelschen Stiftung, - wie solche in den Entscheidungsgründen zu einem ... Urtheil Hochpreißl. Appellationsgerichts der freyen Stadt Frankfurt vom 16. Dec. 1818 enthalten sind.
  • IV. Ansichten über den Rechtsbestand der Städelschen Stiftung, - wie solche in den Entscheidungsgründen zu einem ... Urtheil Hochpreisl. Appellations-Gerichts der freyen Stadt Frankfurt vom 7. May 1821. enthalten sind.
  • V. Erkenntniß Hochlöbl. Stadtgerichts vom 24. Februar 1823.
  • VI. Urtheil des Hochpreisl. Appellations-Gerichts der freyen Stadt Frankfurt, von der Bonner Juristen Facultät verfaßt, de 16. Dec. 1825.
  • VII. Entscheidungsgründe benannter Juristenfacultät zu vorstehendem Urtheile. d. d. Bonn den 7. Dec. 1825.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Berlin in Sachen des Anwaltes der Frauen C. S. Burguburu und C. S. Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; und des Königlich französischen Kavallerie-Kapitains Städel zu Paris, Kläger und Appellanten, gegen die Administration des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte und Appellaten. Testamentsanfechtung betreffend
  • title_page
  • §. 1. Geschichtserzählung.
  • §. 2. Errichtung des Städelschen Kunst-Instituts durch Testament und Gültigkeit derselben.
  • §. 3. Die obrigkeitliche Bestätigung der Stiftung war nicht nothwendig.
  • §. 4. Rechtliche Bedeutung der obrigkeitlichen Bestätigung, ihre Nothwendigkeit vorausgesetzt.
  • §. 5. Die Städelsche Stiftung ist obrigkeitlich bestätiget.
  • §. 6. Kann die freie Stadt Frankfurt als Erbinn betrachtet werden?
  • §. 7. Die Städelsche Stiftung ist gültig vermöge der clausula codicillaris.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Gießen in Sachen der Frauen Catharina Sidonia Burguburu und Charlotte Salome Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg sowie des Königlich französischen Cavallerie-Capitains Ludwig Sigismund Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten, wider die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten. Testamentsanfechtung betreffend
  • title_page
  • Inhalts-Anzeige.
  • Historische Darstellung.
  • Rechtliche Beurtheilung.
  • Erster Abschnitt. Das Städelsche Kunst-Institut war, selbst abgesehen von einem das Institut bestätigenden Decrete des Großherzogs von Frankfurt, erbfähig.
  • Zweiter Abschnitt. Auf jeden Fall ist die gedachte Erbeinsetzung aus dem Grunde rechtsgültig, weil das Städelsche Kunst-Institut ... 1811 durch ein Dekret des damaligen Souveräns, des Großherzogs von Frankfurt bestätigt worden ist.
  • Dritter Abschnitt. Gesetzt daß die Erbeinsetzung des Städelschen Kunst-Instituts nicht rechtsbeständig wäre, so würde die Stadt Frankfurt und deren Bürgerschaft als zum Erben eingesetzt betrachtet werden müssen.
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu Heidelberg in Sachen der Frauen Catharina Sidonia Burguburu und Charlotte Salome Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; sodann des Königlich französischen Rittmeisters Ludwig Sigismund Städel zu Paris, jetzt Carl Wilhelm Celarier daselbst, als dessen Universalerben, Kläger. Appellanten und Oberappellanten, wider die Administratoren des Johann Friedrich Städelischen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten Testamentsanfechtung betreffend
  • title_page
  • chapter
  • Rechtliches Gutachten der Juristenfacultät zu München in Sachen der Frauen C. S. Burguburu und C. S. Lasplace, beide geborne Städel zu Strasburg; sodann des Königlich französischen Rittmeisters L. S. Städel zu Paris, jetzt C. W. Celarier daselbst, Kläger, Appellanten nun Oberappellanten gegen die Administratoren des Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a.M. Beklagte, Appellaten nun Oberappellaten
  • title_page
  • I. Historische Darstellung.
  • II. Gutachten.
  • Schlußbetrachtung.
  • binding

Full text

15 
possessio geholfen wurde , so würde selbst dessen analogische Anwendung hier schon ausreichen , denn ein solcher posiumus brauchte nicht concipirt zu seyn zur Zeit der Testaments - Errichtung ; zur Zeit des Todes des Erblassers aber eristirte er auch noch nicht , da die Römer in dieser Lehre den nasciturus nicht als natus trachteten und dennoch ihm die bonorum possessio gaben . Wir würden also diesen partus vollkommen mit einer Stiftung vergleichen können , die durch die vom Te - stator über die Verwendung seines Vermögens abgegebene Willenserklärung eristirt , die aber noch die Genehmigung des Staats erwartet , um die Erbschaft wirklich er - werben zu können . Wenn man aber auch annehme , daß die Stiftung zu ihrer Existenz der Genehmigung des Staats bedürfe , so würde ste doch ein postumus seyn , wenn die Genehmigung post mortem lestatoris erfolgte . 
II . Das Städelfche Kunst - Institut konnte als milde Stiftung ( / " '« causa ) von dem Stifter zum Erben eingesetzt werden . 
Un> die Richtigkeit des hier aufgestellten Satzes zu beweisen , muß entwickelt werden : 
A . nach welchen Grundsätzen unser gemeines Recht die Erbeinsetzung einer pia causa betrachtet . B , daß das Städtische Kunstinstitut unter den Begriff einer pia causa gehört . 
A . Nach welchen Grundsätzen betrachteten die Römer die Erb / 
einsetzung einer pia causa ? 
§ . 7 . 
Um zwischen einer zu wohlthätigen Zwecken bestimmten Anstalt ( pia causa ) und zwischen einer Corporation , die beyde nicht immer nach denselben Grundsätzen beurtheilt werden können , das richtige Verhältniß anzugeben , ist die Bemerkung vorauszuschicken , daß juristische Person alles ausser den einzelnen Menschen umfaßt , was juristisch als ein eigenes Subjeet von Rechten gilt , mag nun das Substrat , welches die juristische Person bildet oder vorstellt , entweder aus Men - schen oder aus Sachen bestehen . Wenn es 
t ) aus Menschen besteht , wovon die gleichzeitige Vereinigung Mehrerer ( universitas oder Gemeinheit ) die Hauptart ist , so hat der Staat sehr trifftige Gründe , daß er sie nur dann als erlaubt ansieht , wenn er sie genehmigt hat , weil sonst die Verbindung mehrerer Menschen zu einer Corporation leicht dem Staate
	        

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Actenstücke Und Rechtliche Gutachten in Sachen Der Städelschen Intestat-Erben Gegen Die Administration Des Städelschen Kunst-Instituts Zu Frankfurt Am Main. Testamentsanfechtung Betreffend. Frankfurt am Main: Wenner, 1827. Print.
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