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Kritik Des Völkerrechts Nach Dem Jetzigen Standpunkte Der Wissenschaft

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Bibliografische Daten

fullscreen: Kritik Des Völkerrechts Nach Dem Jetzigen Standpunkte Der Wissenschaft

Monographie

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-1287671
Persistente ID:
PPN72933550X
Titel:
Kritik Des Völkerrechts Nach Dem Jetzigen Standpunkte Der Wissenschaft
Signatur:
B 564
Autor:
Kaltenborn, Karl von
Dokumenttyp:
Monographie
Herausgeber:
Mayer
Erscheinungsjahr:
1847
Erscheinungsort:
Leipzig
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Rechtswissenschaften
Umfang:
VIII, 316 S.
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kiel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Kritik Des Völkerrechts Nach Dem Jetzigen Standpunkte Der Wissenschaft
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Titelseite
  • Kapitel I. Einleitung.
  • Kapitel II. Grundzüge einer kritischen Literärgeschichte des Völkerrechts.
  • § 1. Bisherige Bearbeitung einer solchen Literärgeschichte.
  • § 2. Umfang und Bedeutung dieser Grundzüge.
  • § 3. Anfänge der Völkerrechtswissenschaft.
  • §. 4. Albericus Gentilis.
  • §. 5. Hugo Grotius.
  • § 6. Die philosophische Richtung nach Grotius.
  • § 7. Die positive Richtung nach Grotius.
  • §. 8. Die Quellensammlungen des positiven Völkerrechts.
  • §. 9. Neue Erhebung der abstracten Völkerrechtswissenschaft durch Wolff.
  • §. 10. Neue Begründung der positiven Völkerrechtswissenschaft mit J. J. Moser. Die abstracten Positivisten.
  • §. 11. Uebergänge zu einer höheren Auffassung der positiven Völkerrechtswissenschaft.
  • § 12. Die willkürliche Systematik des Positiven.
  • § 13. Uebergang zu einer höheren Auffassung und Darstellung.
  • § 14. Philosophie des Völkerrechts auf Grundlagered Kant'schen Rechtsauffassung.
  • §. 15. Philosophie des Völkerrechts auf Grundlage der Fichte'schen Rechtsauffassung.
  • §. 16. Philosophie des Völkerrechts auf Grundlagen der Hegel'schen Rechtsauffassung.
  • §. 17. Bisherige Resultate und weitere Aussichten einer Philosophie des Völkerrechts.
  • §. 18. Principielle Bearbeitung des positiven Völkerrechts.
  • §. 19. Neuere Bearbeitungen des positiven Völkerrechts auf Grundlage subjectiv-rechtsphilosophischer Anschauungen. Reflectirte oder geistreiche Systematik (1820).
  • § 20. Uebergang. Des Freiherrn von Gagern "Kritik des Völkerrechts." 1840.
  • §. 21. Die neusten Versuche einer principiellen Darstellung des positiven Völkerrechts auf Grundlage objectiver Rechtsanschauung. Philosophische Systematik des Positiven.
  • §. 22. Resultate und Aussichten.
  • Kapitel III. Die Quellen und die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • Kapitel IV. Die obersten Principien des Völkerrechts. - Das christliche Völkerrecht.
  • Kapitel V. Systematik des Völkerrechts.
  • §. 1. Einleitung.
  • §. 2. Grotius und Pufendorf.
  • §. 3. Wolff und Vattel.
  • §. 4. Abtheilung in Kriegs- und Friedensrecht.
  • §. 5. Systematik der Naturrechtslehrer und Rechtsphilosophen seit Wolff.
  • §. 6. Die Klüber'sche Systematik.
  • §. 7. System des Völkerrechts nach privatrechtlichem Massstabe.
  • §. 8. Die Martens'sche Systematik.
  • §. 9. Versuch einer wissenschaftlichen Systematik des Völkerrechts
  • Kapitel VI. Die Läugner des Völkerrechts.
  • Berichtigungen.
  • Einband

Volltext

3G 
Also ist ihm Naturrecht und Völkerrecht so ziemlich eins . Ebenso : jus aliquod naturae esse , quo et argumentum hoc trac - tatur bellicum . Fernerp . 10 : Ajunt auteni jus esse gentium , quo gentes humanae utuntur , quod naturalis ratio inter omnes gentes constituit et apud omnes perueque custoditili - . IIoc jus turae est . Jure consensio omnium gentium lex naturae putanda est . Auch nennt er den Kreis des Rechts , zu welchem auch das Kriegsrecht gehöre , geradezu jus naturale gentium , und indem er darauf p . 10 das jus gentium weiter charakte - risirt als partícula divini juris , quam Deus nobis post pecca - tum reliquam facit ; fortfahrend : eam tarnen lucem conspici - tnus inter tenebras mullas ; et errore itaque , prava dine , pertinacia , alio uffeclu tenebrarum saepe non valemus agnoscere ; — — sed non propterea quod latet in profundo , Veritas nulla est etc . — so bekundet er zugleich genugsam nen orthodoxen Standpunkt , den er auch p . I i noch weiter darlegt . Auch könne man , heisst es dann weiter , mit Hecht das Völkerrecht als beruhend auf der Uebereinstimmung aller Völker ( nach Cicero ) ansehen . Indessen sei denn dies doch nicht so zu verstehen , als ob jemals alle Völker gekommen waren und gleichsam dieses Hecht so festgesetzt hatten ; sed quod , sagt et p . 11 , successive piacere omnibus visum est , id totius orbis decretum et concilium fuisse existimetur . Dieses jus gentium hatten aber die Hömer wegen ihrer kanntschaft mit allen Völkern sehr wohl wissen können ( p . 1 Í , 12 ) ; es gehöre dahin besonders auch Handel und kehr . P . \ 3 heisst es sodann : imo ut rectio civitatis et legis - latio est penes civitatis partem majorem : ita orbis rectio est penes congregationem majoris partis orbis . Zugleich erinnert er an die einzelnen Institute des jus gentium , in römischen griffen befangen . Aus alledem wird man ersehen , wie unklar Gentiiis in seiner allgemeinen Begriffsbestimmung des rechts ist und wie ihm die eigentümliche Natur des nen Völkerrechts noch nicht zum Bewusstsein gekommen ist . Dies zeigt sich denn auch ganz besonders im Laufe der handlung des Kriegsrechts selbst . Fort und fort wird auf das Römische Recht recurrirt und werden die alten Poeten , ner und Historiker citirt . Trotzdem gelangen seine
	        

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