Lubeckische Chronick/ Das ist/ Alle vornembste Geschicht vnd Hendel/ so sich in der Kayserlichen ReichsStadt Lubeck/ von zeit jhrer ersten erbawung zugetragen

Bibliografische Daten

Bibliografische Daten

Beschreibung

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-922397
Persistente ID:
PPN665338430
Titel:
Lubeckische Chronick/ Das ist/ Alle vornembste Geschicht vnd Hendel/ so sich in der Kayserlichen ReichsStadt Lubeck/ von zeit jhrer ersten erbawung zugetragen
Untertitel:
Wer jederzeit dero Bürgermeister/ vnd Bischoffe gewesen [et]c.
Signatur:
V 666
Autor:
Regkman, Hans
Herausgeber:
Faust, Johann Friedrich
Strukturtyp:
Monographie
Erscheinungsjahr:
1620
Erscheinungsort:
[Heidelberg]
Sammlung:
Geisteswissenschaften Slesvico-Holsatica (Sammlung Schleswig-Holstein)
Bemerkung:
Durchschossenes Exemplar

Beschreibung

Titel:
Das Ander Buch. Wie Lubeck eine Kayserliche Statt worden ist.
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Geisteswissenschaften Slesvico-Holsatica (Sammlung Schleswig-Holstein)

Beschreibung

Titel:
Von Hamburg. Anno 1408. Neuw Rath zu Lubeck wird in die Acht gethan Anno 1410.
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Geisteswissenschaften Slesvico-Holsatica (Sammlung Schleswig-Holstein)

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lubeckische Chronick/ Das ist/ Alle vornembste Geschicht vnd Hendel/ so sich in der Kayserlichen ReichsStadt Lubeck/ von zeit jhrer ersten erbawung zugetragen
  • Einband
  • Titelseite
  • Edle/ Ehrnveste/ Ehrsame/ Fürsichtige vnd Wolweise/ Herrn Bürgermeister vnd Rath der berümbten des H. Reichs vnd Ansæ Hauptstadt Lubeck [...]
  • Extract des Privilegij.
  • Das Erste Buch. Vom Anfang der Stadt Lubeck/ biß dasz sie Keyser frey worden ist.
  • Die erste Anfechtung der Statt Lubeck.
  • Von den Bistummen vnd Stiften.
  • Von der Abgötterey der Rügen. Vom Lifland.
  • Das Ander Buch. Wie Lubeck eine Kayserliche Statt worden ist.
  • Wie Lubeck wider erobert ist von Heinrichen dem Löwen. Wie Lubeck angefochten vnd erobert ist von dem König in Dennemarck.
  • Wie Lubeck widerumb Kayserisch ist worden.
  • Lubeck zum Dritten abgebrandt. Von dem Frieden.
  • Von der Vehde der Statt Lubeck mit dem Reich Dennmarck.
  • Vertrag zwischen Lubeck vnd Dennmarck.
  • Heimliche Verbündnus etlicher Bürger gegen den Rath zu Lubeck.
  • Anno M.CCCC.VIII. zog der alte Rath aus Lubeck hinweg. ... Die Neuwen Herrn. Dis ... haben dise Neuwe Rathsherren bekannt vor dem Romischen Konig Ruprecht.
  • Von Hamburg. Anno 1408. Neuw Rath zu Lubeck wird in die Acht gethan Anno 1410.
  • Recessus von den gemeinen Hensestetten/ gemacht vnd geschlossen im Jar vnsers Herrn M.CCCC.XVIII. [...]
  • Von dem Cuntor zu Neugardt.
  • Das Dritte Buch.
  • Erste Fede der Statt Lubeck mit Konig Hansen zu Dennmarck.
  • Von der Meckelburger Fede mit Lubeck.
  • Von dem Friden vnd Vertrag/ der zwischen Konig Hansen zu Dennmarck vnd der Statt Lubeck vfgerichtet ist.
  • Von der Vehde der Statt Lubeck mit Konig Hansen zu Dennmarck. Wie Schweden Reich durch die Lubecker entsetzt ist.
  • Von der Schlacht vnder Bornholm vnd Heile.
  • Von der Veyde Konig Christierni gegen die Schweden.
  • Von Seuerin Norbue. Von Justano Erichsen Konig in Schweden. Von Beschwerung des Kaufmans vf Schone.
  • Von der Lubischen Fede mit Konig Christiern.
  • Von der Wyßmarssen.
  • Sendbrif/ A. 1523.
  • Von Schweden-Reich.
  • Vom Anfang des Euangelii in den Seestetten. Ein new Lied von den Dantzkern. Vf der Pintzenawische weise.
  • Von Merten Pechelyn.
  • Billiche Antwort der verordneten Bürger der Kays: Statt Lubeck/ gegen die grundlose schmäheschrift der beyden vorgeschlagenen Bürgermeister.
  • Namen der 60. vnd 100. erwelten vnd erkorner Bürger in Lubeck/ mit welchen Articuln in all verfasset/ etc.
  • Von der Vede Königs Christierns.
  • Von erwehlung der Neuwen Rahtsherrn.
  • Von der Ankunft König Christierns in Norrwegen. Von Marco Mayer.
  • Von Jorgen Wullenweber.
  • Von der Vede der Stadt Lubeck gegen die Holender. Von der handlung mit den Holendern in Hamburg.
  • Von verenderung des Raths. Von der Vede der Stadt Lubeck gegen das Land zu Holsten vnd Dennemarck.
  • Von Maxx Meyer/ vnd seinem Bruder Gerten.
  • Vereinigung E. E. Raths vnd der Gemeindt der Stadt Lubeck/ vfgericht Donnerstags nach Martini Episcop. A. 1534.
  • Von der Widertauffern. Von der Schlacht in Fune.
  • Hiernach folget die Copia desselben Recesses/ der allen vier Amptern gegeben ist.
  • Diese nachfolgende Historien hat Gert Korbmacher/ ein Bergfahrer/ geschrieben ... Dieser ists/ der Mertin Pechelyn den Seerauber/ vnd Til Roder mit jhme erschossen. ...
  • Kapitel
  • Das hernach geschrieben ist/ das ist Hern Jorgen Wülnwebers Historia, Da mag man innen lesen/ wie er zum tod kommen ist/ red vnd widerred/ Anno 1537.
  • Anno 1541.
  • Von Dieterich Scharhar.
  • Vom Bischoff zu Lunden/ Anno 1540. Von den Mordbrennern Anno 1540.
  • Von Hertzog Heinrich von Braunschweig.
  • Von D. Martin Luthers Abscheid aus diesem Jam[m]erthal.
  • Von der teuren zeit.
  • Von der Schlacht vor Bremen.
  • Von der grossen Pestilentz.
  • Folget die Linea der Bürgermeister vnd Rathmann zu Lubeck.
  • Anhang der Lubeckischen Chronick.
  • Wismarische Sachen.
  • M. Samuel Mayerus Lib. V. Cap. XXVIII. Von Fressern.
  • Cöln. Bingen. Wie lang ist/ daß die Edle Kunst der Buchtruckerey oder Prenterey erfunden sey?
  • Register vber diese Lubeckische Chronick.

Volltext

S7 Ander 
fen / wtdcr HttßogFriderich von Österreich . Nach solchem belagerten die Eydgenossen die Stäkt im Ergow / Brem / Garden / Mellin - gen / Surfte / Susingen I Htawiltn ( } büi$l Brück vnd Baden / vnd namen sie inn zu han« den des Kayftre vnd dem Reich . Hirzwischen kam Bapst Johannes von Schafhausen zu ^auffenbcrg / vnd darnach gen Freiburg in das Breißgöw / vnd schrieb hinder sich gen Cvstens ein Rcubrif / ein Bapsiliche Bullen / wider das ( . oncilium , vnd als er wolt vber Rein zu dem Hertzogen von Burgund rei - ten / wurde er vbereilet vnd ausgespehet / ge - fangltch in die ReichenAw geführet / darbe - halten . Dann als Hcrtzog Friderich fahe / daß der König mit allen Fürsten wider ihn war / gab er sich dem Konig zu Gnaden / vnd schwur auchden Babstwioergen Costentz zu bringen . Vnd nach vemc seine fene lafier wo ! examinirt / wurde er entsetzet des Pabjtums / vnvPfaltzgraf Ludwigen dem Executori ves Conciliums vberantwortkt / daß er ihn solte beware« . Also legte er jhn Z . Jahr gefangen in daß Schloß Manheim / das am Rein ligt / andem ort / da ver Wecker BapstIo - m den Rein flcust . Erhatteein solch harte igSSSÜ gefengnus / daß man in vreyen Iahren kein gefangen . Mensch zu jhme gehen liß / oer Mtt chine re - den kunvte . Doch waro er zu letzt erbetten von dcm pfaltzgraftn vnd KonigSigmunv / vnd entledigt aus der gefengnus I vnv kam gen Rom zu demPabti^larrino , welcher dasLonciliuln gesetzt hatte / vnd demütiget slch vorjhm . Da wurde er zum ? usculaner Bischoff gemacht . Die andern schrewen / daß jhm vnderwegs in Italia , ehe er zum Graf von Pabst kam / vergeben worden . In diftm Ll - ue j«m Lvncilio Machete König Sigmund den stacht " Grafen vonCleue zum Hertzogen . 
Abschied RecefTus von dm gemeinen Hense - 
( Stt . , 4 , 8 . fietten / gemacht vnd geschlossen im Aar vn - sers> ? errnC C C C . X V111 . & f Iohan . ßaptifta : GebuM / in Lübeck Jti Tag vergadderk / de« Dflaufs hat« ben in ven Steten der Henfta . I»em dtser erst , , 447 , Artlcul ist auch An . X L V11 . Afcenßonis 
Domini verrecessee / vnv tm Zahr LXX Bartolomei binnen L - ubeck in vouert / vnsern an« dern also lauernd . 
BlÄhm IttM / Ob einiger Mann oder mehr / vffauf / sorg - Straf . liche Vergatterung oder verbünvnus macveten / in ci . Niger St«« gegen den Räch v»id des Raths Stand Macht vnd Herrligkeit zu verfangur / daß man be» «eisen mochre / oder da sie vorflücdng vmbe worden / dlse ^euce solte man in keiner HenseStatt leiden / mehr man fol sie richten in ihre hogeste . Vnd ras sol man auch halten mit denen / so solche sorgfel . tige Vergatterung wüsten vnd nit anmeldede - Wer «s . daß einige Statt die in der Hensenit were / also - 
Buch> 58 
dennlene gegen ber Hense Stätt willen samptlieh oder besunder enchilte oder hauset« vnd heg<te / so soll kein Hense Statt mit derselben Stau emige Ge . melnschast oder Handtrung haben / alldieweil sie al . so solche Uiif einen oder mehr in ihrer Statt leiden . 
Item da ein Rath gany oder zum theilin einer HenseStatt von den Bürgern oder Einwohnern derselben Statt entwaltiget würde des Rachesiuls / mit was gewalt das geschehe / die Statt soll darninb aus der Hense seyn / vnd die andern HenseStttt sol - lmmit der Statt Bürger« vnd Einwohnern / da die gewalt geschehen ist / keine Handlung oder gemein» schafthaben / vnd auch in ihren Sterten oder gebiet nitleidennoch gelaiten / so lang biß der Rath / alle o« der tum thcil das encwclciget / wider in jhreMache vnd Würdigkeit gekommen s<y / in aller maßen / wie det Rath oder das theil beuor aller freyeste vnd ehr« lichste waren / ehe der gewalt geschach / vnd der Hense genug zu thlm vor die Gewalt vndVngehorsam . 
Item discr nachgeschriebene Ar«iculist ? ? euvnd Änno 47 . in Lübeck befurl vnd 
geschlossen . 
Item / Da einRath m einer Statt von den Bür» gern oder Einwohnern derselben Statt vnmechtig gemacht worden were / in dem Regiment vnd ver» wesen I oder sunst Freyheiten , vnd Herltchkeiten ver . botten würden mit drang vnd gewalt / die doch Rath« mannen bleiben / nach dem daß der Rath nit so mech» tigvnd in solcher Freyheit vnd Herliqkeit ist als be« «lor war / so sollen der Statt Rath Sendboten / da die Statt vnmechtig ist / obgleich den Sendboten der andern Hensen Stedt nit zu Räch gehen / vnd man soll der Stall Bürger vnd Einwohner ver - manen / daß sie ihren Rath lasen bey jhrm Regt» ment / Freyheiten / vnd Herlichketten / da er von ge» drungen ist / vnd daß sie der Hense der Oberteil vnd solch gewalt verbieten . Vnd thun sie das nik / so soll die Statt ausser Hense sey» / vnd die anderu Hensestttte sollen darnach mit der Statt Bürgem oder Einwohnern keine Handlung oder gemeinschasc haben / vnd sie auch in jren Stetten oder gebiet nicht leiden / noch gelaiten / so lang biß der Räch widerko« men sey zu den Freyheiten / HerttchkeitenviidRegi - mem / als das sie vor dem drang oder gewalt pflag zu ftyn / vnd der Hense genug geschehen sey der vber» trettung vnd sülfwalt . 
Item / In welcher Hensesta« der Rath oder die Scan das höchste gericht hat / die Statt soll richten oder richten lasen den Haiiptinan solchen vorge« schriben gewalt an ihr hochste / odtr die in ihrem ge« «cht beherder werden . Wer eS aber / daß der Rath oder die Statt solch gericht nicht heite / sondern er ge . höret «wo anders hin / so soll der Rarh doch bearbei« ten bey dem gericht so vil man kan / daß sie mit dem gericht an ihr hoheste gerichtet werden , vnd beuor» - an sollen sie jhre in ihrer Statt vnd gebiet nit lei . den . 
D
	        

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