Lubeckische Chronick/ Das ist/ Alle vornembste Geschicht vnd Hendel/ so sich in der Kayserlichen ReichsStadt Lubeck/ von zeit jhrer ersten erbawung zugetragen

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Description

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-922397
Persistent identifier:
PPN665338430
Title:
Lubeckische Chronick/ Das ist/ Alle vornembste Geschicht vnd Hendel/ so sich in der Kayserlichen ReichsStadt Lubeck/ von zeit jhrer ersten erbawung zugetragen
Sub title:
Wer jederzeit dero Bürgermeister/ vnd Bischoffe gewesen [et]c.
Signature:
V 666
Author:
Regkman, Hans
Editor:
Faust, Johann Friedrich
Structure type:
Monograph
Year of publication:
1620
Place of publication:
[Heidelberg]
Collection:
Humanities Slesvico-Holsatica (Collection Schleswig-Holstein)
Comment:
Durchschossenes Exemplar

Description

Title:
Das Dritte Buch.
Structure type:
Chapter
Collection:
Humanities Slesvico-Holsatica (Collection Schleswig-Holstein)

Description

Title:
Von Maxx Meyer/ vnd seinem Bruder Gerten.
Structure type:
Chapter
Collection:
Humanities Slesvico-Holsatica (Collection Schleswig-Holstein)

Contents

Table of contents

  • Lubeckische Chronick/ Das ist/ Alle vornembste Geschicht vnd Hendel/ so sich in der Kayserlichen ReichsStadt Lubeck/ von zeit jhrer ersten erbawung zugetragen
  • Einband
  • Titelseite
  • Edle/ Ehrnveste/ Ehrsame/ Fürsichtige vnd Wolweise/ Herrn Bürgermeister vnd Rath der berümbten des H. Reichs vnd Ansæ Hauptstadt Lubeck [...]
  • Extract des Privilegij.
  • Das Erste Buch. Vom Anfang der Stadt Lubeck/ biß dasz sie Keyser frey worden ist.
  • Die erste Anfechtung der Statt Lubeck.
  • Von den Bistummen vnd Stiften.
  • Von der Abgötterey der Rügen. Vom Lifland.
  • Das Ander Buch. Wie Lubeck eine Kayserliche Statt worden ist.
  • Wie Lubeck wider erobert ist von Heinrichen dem Löwen. Wie Lubeck angefochten vnd erobert ist von dem König in Dennemarck.
  • Wie Lubeck widerumb Kayserisch ist worden.
  • Lubeck zum Dritten abgebrandt. Von dem Frieden.
  • Von der Vehde der Statt Lubeck mit dem Reich Dennmarck.
  • Vertrag zwischen Lubeck vnd Dennmarck.
  • Heimliche Verbündnus etlicher Bürger gegen den Rath zu Lubeck.
  • Anno M.CCCC.VIII. zog der alte Rath aus Lubeck hinweg. ... Die Neuwen Herrn. Dis ... haben dise Neuwe Rathsherren bekannt vor dem Romischen Konig Ruprecht.
  • Von Hamburg. Anno 1408. Neuw Rath zu Lubeck wird in die Acht gethan Anno 1410.
  • Recessus von den gemeinen Hensestetten/ gemacht vnd geschlossen im Jar vnsers Herrn M.CCCC.XVIII. [...]
  • Von dem Cuntor zu Neugardt.
  • Das Dritte Buch.
  • Erste Fede der Statt Lubeck mit Konig Hansen zu Dennmarck.
  • Von der Meckelburger Fede mit Lubeck.
  • Von dem Friden vnd Vertrag/ der zwischen Konig Hansen zu Dennmarck vnd der Statt Lubeck vfgerichtet ist.
  • Von der Vehde der Statt Lubeck mit Konig Hansen zu Dennmarck. Wie Schweden Reich durch die Lubecker entsetzt ist.
  • Von der Schlacht vnder Bornholm vnd Heile.
  • Von der Veyde Konig Christierni gegen die Schweden.
  • Von Seuerin Norbue. Von Justano Erichsen Konig in Schweden. Von Beschwerung des Kaufmans vf Schone.
  • Von der Lubischen Fede mit Konig Christiern.
  • Von der Wyßmarssen.
  • Sendbrif/ A. 1523.
  • Von Schweden-Reich.
  • Vom Anfang des Euangelii in den Seestetten. Ein new Lied von den Dantzkern. Vf der Pintzenawische weise.
  • Von Merten Pechelyn.
  • Billiche Antwort der verordneten Bürger der Kays: Statt Lubeck/ gegen die grundlose schmäheschrift der beyden vorgeschlagenen Bürgermeister.
  • Namen der 60. vnd 100. erwelten vnd erkorner Bürger in Lubeck/ mit welchen Articuln in all verfasset/ etc.
  • Von der Vede Königs Christierns.
  • Von erwehlung der Neuwen Rahtsherrn.
  • Von der Ankunft König Christierns in Norrwegen. Von Marco Mayer.
  • Von Jorgen Wullenweber.
  • Von der Vede der Stadt Lubeck gegen die Holender. Von der handlung mit den Holendern in Hamburg.
  • Von verenderung des Raths. Von der Vede der Stadt Lubeck gegen das Land zu Holsten vnd Dennemarck.
  • Von Maxx Meyer/ vnd seinem Bruder Gerten.
  • Vereinigung E. E. Raths vnd der Gemeindt der Stadt Lubeck/ vfgericht Donnerstags nach Martini Episcop. A. 1534.
  • Von der Widertauffern. Von der Schlacht in Fune.
  • Hiernach folget die Copia desselben Recesses/ der allen vier Amptern gegeben ist.
  • Diese nachfolgende Historien hat Gert Korbmacher/ ein Bergfahrer/ geschrieben ... Dieser ists/ der Mertin Pechelyn den Seerauber/ vnd Til Roder mit jhme erschossen. ...
  • Kapitel
  • Das hernach geschrieben ist/ das ist Hern Jorgen Wülnwebers Historia, Da mag man innen lesen/ wie er zum tod kommen ist/ red vnd widerred/ Anno 1537.
  • Anno 1541.
  • Von Dieterich Scharhar.
  • Vom Bischoff zu Lunden/ Anno 1540. Von den Mordbrennern Anno 1540.
  • Von Hertzog Heinrich von Braunschweig.
  • Von D. Martin Luthers Abscheid aus diesem Jam[m]erthal.
  • Von der teuren zeit.
  • Von der Schlacht vor Bremen.
  • Von der grossen Pestilentz.
  • Folget die Linea der Bürgermeister vnd Rathmann zu Lubeck.
  • Anhang der Lubeckischen Chronick.
  • Wismarische Sachen.
  • M. Samuel Mayerus Lib. V. Cap. XXVIII. Von Fressern.
  • Cöln. Bingen. Wie lang ist/ daß die Edle Kunst der Buchtruckerey oder Prenterey erfunden sey?
  • Register vber diese Lubeckische Chronick.

Full text

f j " . 
ttzl Drittes Buch» 
Stadle ku . ittn ttwäs vfj5n bringen / das wot - damit dieser Fried mlt göttlicher gnai^ftet / fest / vnd 
fe er bcjaklm . Da bath jbn des Solners bestendig bleiben möge / der guten Stadt Lübeck vnd 
m . gd von Holfchenowr los / daß sie jhn zur gemeinem gut zn nnyvnd frommen . So will 
Ehe haben wölke . Do es nun alles gesche - auch E - Ra - H gleicher maftn gegen ihre Bürger / in 
ben was / kompt die frauw I vnd begert von kraft diefts Briefs / an statt eines Eids / bey Gortli . 
Gm Mcyern einen Dranckpfennlg . Die cher warheit sich verschreiben vndversage Haben / Da 
hatte vf jhn gewart etliche tage . Vnd die sie den verschrieben Articnl bcyd vnder sich im Räch / 
^ Hauptleut Helten die Frauw in stück zu hau - vnd auch vnder allen inwohnem / vnverbrüci . lich 
wen / so sie mk enttunnen wer . Darnach chnn vnd halten wollen / Weressach / daß j cm and 
schrieb der Konig an die Reissemers / daß sie ans dem Räch , jemand zu beschedigen / dag - gm , he - 
ine läget solten kommen . Vnd Gert Meyer te / odericht«as vornehme / das beweislich / oder d & > 
blieb zu Helschenowr . Mittler zeit kam rans eigentlich befunden / daß der vorigen Twi« 
Herman Tilman von Lübeck ( Bürgermei - mochte gedacht werden / «s belange lob oder gm / 
ffer ) Vogt vfSchonen / vnd Peter Hellender heimlich oder offemlich / ts were mit wasserieyweis es 
ein Schiffer . Diese klageten alle bcyde wegen fty " konre / wo es ans blut gereichece / daß derfelbi'g / 
der Stadt Lübeck / vnd des Kauf - nans von «r sey wer er woll / mn denjenigen diechmewolten da . 
Bergen / vf Gert Mayer / vor Herr Tücke rinne beypflichten / sollen ohn alle gnad an st n hoch» 
Krabben / als einen Seeräuber . Vnd Herr sten gestraft werden . Wo es auch sunfl an jemand 
Krabb lise ihn holen vber den Sund gen Hel - - oder die ihren gereichen solte / daß Er auch dasselbig 
fchenburg von Helschenowr / vnd liscn jhn soll mit seinen Anhang beteuren / nach att vnd ge , 
den köpf abhauwen / vnd schieketen den köpf wonheit der fachen / ohne alle gnade . Gleiche« 
seiner braut gen Helschenowr / vnd liefen ihn begert E . E Rach / Ihre Bürger wurden sich gegen 
vfstecken vf einen stanzen vor einen Serau - ihm« verpflichten vnd verschreiben / in eraft dieses 
ber . Dieses ist Marxen vnd Gerten Briefs / daß sich niemand soll vertrösten / versam . 
Meyern Historien . lung oder zu hanfkunften zu machen / die zur vftnhr 
vnd Widerwillen reichen konten oder mochten . Wo 
Veretntgung E . E . 9W vnd der solches winde befunden / daß jemand an Ehr oder 
Gemeindt der Stadt ^ubeck / vfgericht Gntjlt erkrencken gesucht würde / Mit Worten oder 
Donnerstage nach Martini wercken / daß derselbige mit seinen Anhengem vnd 
EpiswpA . isz^ . st'ftern / nach gelegenheit der fachen / wie vorberün / 
gestraft werde . Auch will E . E . Rarh sich verst . 
Vertrag Wir Bürgermeister vnd Rathman der Stadt hen / zu Vermehrung glaubens vnd einkracht / daß sie 
tu * L ? becf ^tlbeck / thun kimth vnd bekennen hiemit vor vns vnd nach diesen tagen / keinen Bürger / es sey bey nacht 
mit der vnserenachkomling / daß nach dem vnd alsdann in oder tage / in jhr Schloß oder Gefengnns bringet» 
Gemei» . dieser guten Scadt etliche mißhelligkeit zwischen den oder bringen lasen wollen / es sey dann daß er mit 
einwohnem vnd dem Rath allererst gewest / vnd noch recht vnd vrcheil offenbahreS hausseS dazu erkandt 
etlicher masen sich enthelt / so hat ein Räch / Gott vnd vberwunden / Es wer dann / daß jemand mnt . 
dem almechtigen zu Ehren / vnd wolfarth der ge . willig sich zum rechten nit bringen las«»» wolte / oder 
meinen Stadt / einen bestendigen ewigen ftiden vnd <m offenbaret» Gewalt / Diebfial / Ehebruch / Tod . 
einbracht / so wol innen als aussen Rach / vfgericht / fchlag / vnd dergleichen Missechat / befunde n würde , 
als hernach folgt . Erstlich daß alle vnd jegli - So dar jemand vber thete / der soll seine offcwliche 
che scheltung / Zwytracht / vnwill / mißhelligkeit / auch straffe darüber gewarten / vtid empfa»lgen / auch des 
angst vnd gefahr / so zwischen dem Erbarn Räch zu Rachs nitwerchseyn . Vnd nach dem E . E . 
Tilbeck vnd jhren Bürgern biß an diesen tag gewe . Rath zu Lübeck / mit bewilliguiig vnd vmbworc ihrer 
sen / oder noch seyn möchte / nichrs ausgenommen / Nachbar vnd freund der Ehrbarn Stenen / Ham . 
sollen gänylich todt - vndalleversünet / entscheiden / zu bürg / Rostock / Stralesinid / Wißmar / vnd iünen . 
iinem volkommeneu end geschlossen / hingelegt / auch bnrg / anch mit zilthuii vnd beystand derselbigen / den 
vergessen vndvergeben scyl» vnd bleiben / in allen zu , Stenden des RcichsDentimarck / etliche fachenhal . 
künftigen zeiten / ais daß niemand von beyden feiten / ben / belanzend die Erledigung Koi»ig Christierns / 
nemlich E E . Rach nochdieBürger / dieein der an . auch vmb znhalmng vnd vermehriingPrivilegien 
dern / samptlich vnd besnndcrs / darim . bhatt ? ergern / vndFreyheiten / sampt widerleginig vnd ergenyung 
hindern / beschedigen / oder a>»ch mit keinerley werck jhrer gethanen geltspillung vnd gelittenen schadcns / 
thun oder chun soll noch will / durch sich selbst oder je« hülfvnd bcystand gethatt / vn noch feriier vfs Reichs 
mand anders von jhrent wegen / noch durch vnder . Dennmarck nacheiticS jedem vermögen thnn wer . 
setzung / oder einiger andern gestali / in was maaß / den / oder die fachen zwischen den Fürsten vnd gemel . 
weiß / wegcoder manir solches geschehen oder ange - tenDalNschenScäiidel , ailchmde°macht»nchrn» 
fielt werden mogte I weder heimlich noch offenbahr . haben / in ben'lmbter vnd von den Fürsten zu Holstein 
Ailch soll niemand von beyden rheilen den andern bewilligter ha»»dlu»ig in der giuc mt entscheiden / also 
darnmb verachten / versprechen oder verhönen / mir daß Konig Ehristier»« seii»er gefäiignnö «ie entledige / 
Worten oder wercken / in keinen zukommenden Zeiten / noch der Fürste Z» Holsten» vnd die vorbeiia - itt» 
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