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Über die Compensatio lucri cum damno

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Bibliografische Daten

fullscreen: Über die Compensatio lucri cum damno

Mehrbändiges Werk

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-192603
Persistente ID:
PPN647793075
Titel:
Samlade skrifter
Autor:
Levertin, Oscar
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Herausgeber:
Bonnier
Erscheinungsjahr:
1907
Erscheinungsort:
Stockholm
Sprache:
Schwedisch
Sammlung:
FID

Band

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-367722
Persistente ID:
PPN654661731
Titel:
För och mot
Untertitel:
artiklar i dagens frågor
Signatur:
G 7600-23-24
Autor:
Levertin, Oscar
Dokumenttyp:
Band
Herausgeber:
Bonnier
Erscheinungsjahr:
1920
Erscheinungsort:
Stockholm
Sprache:
Schwedisch
Sammlung:
FID
Umfang:
274 S
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kiel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Über die Compensatio lucri cum damno
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Verzeichnis der benutzten Litteratur.
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • § 1. Die beiden Arten der sogenannten compensatio lucri cum damno und ihre juristische Natur.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Die Zulässigkeit der compensatio lucri cum damno im allgemeinen und ihre prozessuale Geltendmachung.
  • Zweiter Abschnitt. Die compensatio lucri cum damno innerhalb einzelner Rechtsverhältnisse.
  • § 3. Societas.
  • § 4. Negotiorum gestio.
  • § 5. Die Vormundschaft.
  • § 6. Mandat.
  • Thesen.
  • Lebenslauf.
  • Einband

Volltext

72 
von diligentia quam in suis nicht entstanden wäre; endlich zuweilen 
nur dann, wenn er durch dolus oder culpa lata unsererseits er 
wachsen ist. In allen diesen Fällen kann man sagen: wir tragen 
die Gefahr. Wir tragen sie aber nur deshalb, weil sie sich unter 
gewissen begleitenden Umständen realisiert hat. Sehr oft nun, 
wenn in den Quellen zur Andeutung der Haftpflicht von „periculum“ 
die Rede ist, soll damit nicht gesagt sein, der Betreffende habe 
die realisierte Gefahr zu tragen ohne Rücksicht darauf, unter 
welchen Umständen sie sich realisiert hat (das käme freilich 
auf Haftung für casus hinaus); vielmehr hat nicht selten die 
Entscheidung „periculum ad eum pertinet“ zur Voraussetzung, 
dass sich die Gefahr unter gewissen Umständen, z. B. infolge 
von culpa in concreto, realisiert habe. Ob ein Umstand, und 
welcher, hinzukommen muss, ob culpa, ob dolus, ob culpa in 
concreto, das sagt uns entweder ein Gegensatz, wie z B. der 
von „periculum“ und „culpa et dolus“ in 1 17 § 1 u. 2 D 19, 5 
(Kasushaftung), oder es wird uns durch einen ausdrücklichen 
Zusatz angedeutet 30 ), oder es ist dem speziellen Zusammenhang 
der Gesetzesstelle zu entnehmen, oder endlich, man muss mit 
Rücksicht auf die ganze Materie, in der das Wort periculum 
vorkommt, den betreffenden Zusatz „neglegentiae“, „custodiae,“ 
„doli“ oder „culpae in concreto“ machen; diese Ergänzung ver 
steht sich ebensosehr von selbst, wie die in 1 25 D 17, 2 er 
forderliche: „neglegentia“ gleich „neglegentia in suis rebus non 
consueta.“ Wenn es in 1 14 § 16 D 47, 2 heisst, „allen denjenigen, 
quorum periculo res alienae sunt, stände die actio furti zu“, und 
dann der Kommodatar und der Mieter Beispiels halber angeführt 
werden, so soll doch damit nicht gesagt sein, dass der Kommodatar 
in Ansehung der geliehenen Sache für Zufall hafte; selbstver 
ständlich ist vielmehr der Zusatz: periculo neglegentiae. Besonders 
bemerkenswert ist auch die 1 13 § 1 D 40, 12, in der das Wort 
periculum nach dem betreffenden Zusatz geradezu schreit: „Item 
certum est, tam res nostras, quam res alienas, quae tamen 
periculo nostro sunt, in hanc actionem deduci, veluti commodatas 
30 ) „Periculum vis majoris“ wird ausgeschlossen in 1 1 C 4, 65; s 
„periculum custodiae“ in 1 40 D 19, 2; „neglegentiae periculum“ in 1 39 § 14 
D 26, 7; „periculum contumatiae vel neglegentiae“ in 1 40 eod; „quod si 
dolo fecit, iam quidem periculum ipsius est“ in 1 14 § 3 D 47, 2; auch 
125 D pro socio 17, 2: „periculum“ und „neglegentiae“.
	        

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Zitierempfehlung

Eichhoff, Ernst. Über Die Compensatio Lucri Cum Damno. Elberfeld: Baedeker, 1898. Print.
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