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Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

Monographie

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-558052
Persistente ID:
PPN521647355
Titel:
Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
Signatur:
Ka 6108
Autor:
Tomaschek, Johann Adolf
Dokumenttyp:
Monographie
Herausgeber:
Gerold
Erscheinungsjahr:
1865
Erscheinungsort:
Wien
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Rechtswissenschaften
Umfang:
96 S.
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kiel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Allgemeiner Überblick.
  • Der König als oberster Richter.
  • Persönliche Jurisdiction des Königs.
  • Der königl. Rath. Entstehung des k. Kammergerichts.
  • Einfluss der Juristen auf die Rechtssprechung des Königs.
  • Das Fürstengericht.
  • Des Königs und des Reiches Hofgericht.
  • Das k. Kammergericht unter K. Friedrich III.
  • Freiheit vor fremden Gerichten.
  • Einband

Volltext

Pit - höchste Gerichtsbarkeit dea deuUchen König» o . Reichet . 89 
v ♦ ^ 
Homanam in causis civilibus die Reichsacht über die Briiderschaii «us ; 1409 31 . August ( Cbmel R . Fr . n . ÖG79 ) erklärt K . Friedrich , dass die Eidgenossen , weil sie vor dem k . Kammergericht , um sich wegen des von ihnen gebrochenen fünfjährigen Friedens zu worten , nicht erschienen sind , in die iiscalinischen Strafen verfallen seien ; 1482 ( n . 71 ) 27 ) 14 . Jänner ladet er den K . Wladislaus auf Anrufen des Reichsfiscals , weil er die gegen K . Mathias angeordnete Hilfe mit 400 Mann zu leisten unterlassen hatte , binnen 4Ii Tagen vor seinen Hof ; 1400 12 . Mai ( n . 8559 ) erklärt er die Stadt burg auf Klage des Reichsfiscals in einem Kammergericht , dem er persönlich vorsass , ihrer Freiheiten für verlustig , weil sie sich in andere Hände ergeben und dadurch dem Reiche entzogen habe . 
Aus diesen Beispielen geht hervor , dass , wenn auch das fißca - lische Interesse des Königs die erste Veranlassung zur Creirung des Amts eines Fiscals gegeben hatte , dieses schon unter K . Friedrich nur einen secundären Einfluss auf seine Wirksamkeit ausübt , und er nunmehr als öffentlicher Ankläger beim Kammergerichte Namens des Kaisers auftritt , dem die Pflicht obliegt als Schirm der Gerechtigkeit jedem Unrecht im Reiche entgegenzuwirken . 
Freiheit vor fremden ( ¿erlebten . 
Die schon oft erwähnte Urkunde a . 12 . sagt : der König solle Niemanden , Fürsten , Herren , Städten und Ländern Privilegien er - theilen , oder solche bestätigen ohne den ausdrücklichen Zusatz , dass sie den kaiserlichen Rechten unschädlich sein sollen . Denn sonst — fügt sie hinzu — könnte er das Hofgericht und gericht zu nichte machen . 
In der That ist diese Resorgniss wenigstens rücksichtlich des Hofgerichtes auch eingetroffen . Es hat vielleicht Nichts mehr dazu beigetragen , die Autorität des Hofgerichtes allmählich , aber sicher zu untergraben , als die von den Königen in grosser Anzahl ertheilten Freiheiten vor fremden Gerichten . 
Mit diesem Ausdrucke werden in der Sprachweise des alters die privilegia de non evocando und de non appellando zusam - mengefasst , die unter den verschiedensten Formen und mit ungleicher Wirkung die Begünstigung ( Freiheit ) in sich schlössen , dass das
	        

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Tomaschek, Johann Adolf. Die Höchste Gerichtsbarkeit Des Deutschen Königs Und Reiches Im XV. Jahrhundert. Wien: Gerold, 1865. Print.
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