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Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

Monographie

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-558052
Persistente ID:
PPN521647355
Titel:
Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
Signatur:
Ka 6108
Autor:
Tomaschek, Johann Adolf
Dokumenttyp:
Monographie
Herausgeber:
Gerold
Erscheinungsjahr:
1865
Erscheinungsort:
Wien
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Rechtswissenschaften
Umfang:
96 S.
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kiel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Allgemeiner Überblick.
  • Der König als oberster Richter.
  • Persönliche Jurisdiction des Königs.
  • Der königl. Rath. Entstehung des k. Kammergerichts.
  • Einfluss der Juristen auf die Rechtssprechung des Königs.
  • Das Fürstengericht.
  • Des Königs und des Reiches Hofgericht.
  • Das k. Kammergericht unter K. Friedrich III.
  • Freiheit vor fremden Gerichten.
  • Einband

Volltext

/ 
Die bru - bal« * GcrichUbarkeit des deutschen Königs u . Reiches . 
»53 
Ilofgericlitsurlheile unterschrieben vorkommen« ) ; unter K . rich III . Johann Geisler , der im Jahre 1441 31 . Juli ( Chmel lieg . Friedr . III . u . 344 ) 'den Eid als Ilofschreiber ablegte und in den Jahren 1442 , 144ö und 1448 Hofgerichtsurtheile fertigt s ) . Aus diesen und anderen Zeugnissen geht hervor , dass die vom Könige bestellten ständigen Schreiher am Hofgerichte auch ausserdem zu verschiedenen Schreibgeschäften in der L Kanzlei und am Hole verwendet wurden . 
Das k . hnmincrgcrickt unter k . Friedrick Hl . 
Für das k . Kammergericht unter K . Friedrich III . seine fassung , Besetzung und den hei ihm üblichen Hechtsgang ist das k . Hofgericht als Vorbild von massgebender Bedeutung gewesen , und nur allmählich und stückweise gelang es dem fremden Rechte und dem römisch - kanonischen Process einen wesentlich verändernden Ein - fluss auf dasselbe zu gewinnen . 
Eine genaue Einsicht in seine Verhältnisse gestatten uns die von Chmel ( im Anhange zu seinen Hegesten K . Friedrich's III . ) Ilarpprecht ( Archiv des k . Kammergerichts f . ü . ) und Senckenberg ( De Judicio camerali hodierno ) publicirten Kammergerichtsurtheile . 
Der Kaiser sass dem Kammergerichte entweder persönlich vor» ) , oder er bestellte gewöhnlich wegen Überladung mit anderen schäften und Mangel an Zeit» ) einen Kammerrichter , in der 
0 und 
'J Heinricus . Antiqij . Goal . p . 371 . Siehe auch die oben angeführte Stelle aus hard Wiiideck . nach der Petrus Wackerdas llofgerichtssiegel in Verwahrung hatte und dio uiitgetheiltc Urkunde K . Sigismunde vom 23 . Mfirs 1431 . ( Übrigens den sich die Ilofgerichtssiegel von Ludwig dem Haier angefangreu noch im J . 1774 zu Plasieuhurgjm Brandenburgischen Archiv . Siehe Spiess , Bulla aurea Iludo Iphi 1 . S . 30 IT . werden sie naher beschrieben . ) K . Sigismund erhob 1330 , 3 . Janner den Petrus Wacker ( regalia aulae et imperialis judicii curiae consiliarium , protonotarinm et secretarium ) in den Adelsstand . Siehe auch die Hofgerichtsurtheile v . J . 1417 bei Ilarpprecht a . a . O . n . XXI , S . 125 u . XXII . S . 128 . 
2 ) Senckenberg , De lud . cam . hod . lïrk . I . Q . , B . 1 . und 2 . , V . 
3 ) So im J . 1448 , 21 . September zu Wien , und am 15 . October zu Neustadt , eben da auch am 4 . April 1465 und 1488 , 27 . September zu Wien . 
* ) „ Ob wir zu disen reiten mit solichen geschefften vnd vnmussen beladen sein , das wir selbs vnser uniglich cauiergcricht nicht besiezen , vnd die sachen , so vor vns im rechte hangen ausgerichten mögen " . Chmel It . Fr . n . 2281 . 
	        

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Tomaschek, Johann Adolf. Die Höchste Gerichtsbarkeit Des Deutschen Königs Und Reiches Im XV. Jahrhundert. Wien: Gerold, 1865. Print.
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