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Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

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Bibliographic data

fullscreen: Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

Monograph

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-558052
Persistent identifier:
PPN521647355
Title:
Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
Signature:
Ka 6108
Author:
Tomaschek, Johann Adolf
Document type:
Monograph
Publisher:
Gerold
Year of publication:
1865
Place of publication:
Wien
Language:
German
Collection:
Law
Scope:
96 S.
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Contents

Table of contents

  • Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
  • Allgemeiner Überblick.
  • Der König als oberster Richter.
  • Persönliche Jurisdiction des Königs.
  • Der königl. Rath. Entstehung des k. Kammergerichts.
  • Einfluss der Juristen auf die Rechtssprechung des Königs.
  • Das Fürstengericht.
  • Des Königs und des Reiches Hofgericht.
  • Das k. Kammergericht unter K. Friedrich III.
  • Freiheit vor fremden Gerichten.

Full text

50 
Tornase Ii ek 
uri heilen können . Unter demselben Datum ( Climcl n . 8oG ) dem Grafen Hans von Ilabsburg die Besetzung seines Landgerichtes mit 12 Beisitzern : „ vnd diese mögen auch orteil sprechen , richten vnd echten , a ne fri en vnd rit ter , als dick sich das geh urei " , 1404 1 . 3 . Mai ( n . 1743 ) den Herzögen vou Baiern , bei ihrem Landgericht zu Greyspach anstatt eines Grafen oder Freiherrn einen Bitter zum Landrichter zu machen , das Gericht aber in Ermangelung von Bittern mit ehrbaren Knechten , die Wappengenossen sind , besetzen zu dürfen . K . Sigismund willigt am 3 . September 1422 ein , dass die Bischöfe von Würzburg ihres Stiftes Landgericht des Herzogthums Franken in Ermangelung der Bitter mit edelnKnechten besetzen mögen , und erlaubt 1431 , 27 . Oct . , dass bei der Besetzung des österreichischen Landgerichtes bei Ensisheim im Elsass der Bichter desselben , der immer ein Graf oder Freiherr sein solle , im Abgang von Bit tern auch gute , rittermassige Eilelleute setzen könne . Mau kann daher wohl als Begel annehmen , dass nicht allein die lichen , sondern selbst die territorialen Landgerichte um jene Zeit allgemein mit Bittern besetzt waren . 
Dass K . Albrecht II . im J . 1438 versprach das Hofgericht nicht blos mit Bittern , sondern auch mit Gelehrten zu besetzen , wurde oben erwähnt . Aber selbst in den letzten Jahren des Hofgerichtes war die Zahl der gelehrten Beisitzer desselben gewiss nur eine äusserst massige , jedenfalls nicht gross genug , um auf den Bechtsgang und die Entscheidung einen wesentlichen verändernden Einfluss zu üben . 
Übrigens scheint es , dass wenigstens im XV . Jahrhundert die Urlheilssprecher als ständige Beisitzer des llofgerichtes vom König ernannt wurden . Würden die uns erhaltenen Hofgerichts - urtheile uns eben so häufig die Namen der Urlheilssprecher , die bei denselben thätig waren , anfuhren , wie es bei den späteren Kam - mergerichlsurtheilen der Fall ist , und sich iu der Begel nicht auf ihre Erwähnung im Allgemeinen beschränken , so liesse sich darüber mit grösserer Sicherheit urtheileu . Doch spricht dafür , dass K . mund 1422 , II . September den Biller Feier Truchsess von besfeld k . Balli zu seinem Dicn - r und Beisitzer im Beichshofgerichte mil dem Jahresgehalle von îiOU 11 . aufnimmt ' ) . 
* ) . . . und haben in zu vnserem diener in vnicrm vnd Nicht hofgerichte m i I 
s »inpi andern rillern zu »¡ezeu vf^enouieu vnd croplungcn , iieincn vf vnd
	        

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Tomaschek, Johann Adolf. Die Höchste Gerichtsbarkeit Des Deutschen Königs Und Reiches Im XV. Jahrhundert. Wien: Gerold, 1865. Print.
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