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Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

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Bibliographic data

fullscreen: Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

Monograph

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-558052
Persistent identifier:
PPN521647355
Title:
Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
Signature:
Ka 6108
Author:
Tomaschek, Johann Adolf
Document type:
Monograph
Publisher:
Gerold
Year of publication:
1865
Place of publication:
Wien
Language:
German
Collection:
Law
Scope:
96 S.
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Contents

Table of contents

  • Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
  • Allgemeiner Überblick.
  • Der König als oberster Richter.
  • Persönliche Jurisdiction des Königs.
  • Der königl. Rath. Entstehung des k. Kammergerichts.
  • Einfluss der Juristen auf die Rechtssprechung des Königs.
  • Das Fürstengericht.
  • Des Königs und des Reiches Hofgericht.
  • Das k. Kammergericht unter K. Friedrich III.
  • Freiheit vor fremden Gerichten.

Full text

I>ie höchste Gerichtsbarkeit îles drulichen Königs u . Iteichos . 3 b 
• 
Standesgenossen «1er Fürsten zu besetzen . Ks wnr «lies wohl nur eine natürliche Consequenz des Charakters des Hofgeriehtes als obersten Gerichtes des Königs und des Reiches , und musste günstig auf das Ansehen des Hofgeriehtes zurückwirken . Es konnte daher nur messen erscheinen , den Hofrichter selbst aus dem Fürstenstande zu wählen , wie dies die eingangserwfihutc Rechtsaufzeichnnng im art . 1 . auch ausdrücklich fordert . Wenn daher im XV . Jahrb . auch wirklich Falle vorkommen , wo Angelegenheiten der Fürsten angeblich im Hof— gerichte entschieden wurden , / . . B . unter K . Ruprecht im . 1 . 1405 des Fürsten Adolf von Rerge « ) und unter K . Sigismund im J . 1417 zu Constan / , in dem Gerieht über Herzog Ludwig von Baicrn - Ingolstadts ) , so ist hier wohl das Wort Hofgericht , curia regis im weitern Sinne zu nehmen , wo es überhaupt die ganze höchste königliche tion in sich begreift , wie auch im letztern Falle ausdrücklich erwähnt wird , dass der König das Gericht mit den Reichsfürsten besetzt habe . 
Zahlreiche Beispiele vonFürstcngerichteii in diesem Jahrhunderte lassen an der strengen Reobaehtung dieses Herkommens nicht zweifeln . 
Zwar unter K . Ruprecht gestatten die spärlich vorkommenden Falle von Vorladungen der Fürsten vor das Hofgericht keinen klaren Hinblick in den Charakter des Gerichtes * ) . 
Desto zahlreicher und belehrender sind die Fürstengerichte unter König Sigismund . Einige mögen hier Platz linden . 
Die Entscheidung des Streites zwischen den Herzogen Ludwig und Heinrich von Raiern zu Constanz i417 , den nächsten Mittwoch nach St . Ulrichstag ( 7 . Juli ) 4 ) „ als «ir zu gerichte gesessen sint zu 
' ) Climel . Heg . regis Ituperti . n . 2058 . 1405 , 10 . September . Ruprecht'« Schweiler Ann« , Herzogin ! ! von Raiern und von Berg halle Herzog Adolf iron Berge , weil er seinen Valer , ihren Gemahl gefangen genommen und wider alles Hecht berauht und vertrieben hatte , beim „ Hofgerichlc " beklagt , uud dieses die Acht wider ihn ausgesprochen . 
- ) Eberhard Windeck bei Mencken 1 . 1120 . Vergi . Kriinklin . Beitr . zur Gesch . der Heccptiou des röm . Rechts in Deutschland S . ITC . Der Herzog von Baiern nimmt den Markgrafen von Brandeuburg zu seinem Fürsprecher und der Chronist setzt hinzu : wanne , wer zu hofgerichlc stet uud da gefordert wirt zu einem fur - sprechen , der do sei n genösse ist , der muss im sein wort sprechen . 
3 ) Siehe t . B . Chmel . Heg . Hup . n . 2471 . 140H . 8 . Februar . Vorladung der Bruder Markgrafen von Meissen vor das königl . Gericht auf die Klage des Burggrafen »on Nürnberg wegen einer Erbschaft , ferner n . 1544 . 
* ) Siehe Lünig . Corpus juris feudali« S . 7» , n . 3 . 
3 *
	        

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Tomaschek, Johann Adolf. Die Höchste Gerichtsbarkeit Des Deutschen Königs Und Reiches Im XV. Jahrhundert. Wien: Gerold, 1865. Print.
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