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Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

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Bibliographic data

fullscreen: Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

Monograph

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-558052
Persistent identifier:
PPN521647355
Title:
Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
Signature:
Ka 6108
Author:
Tomaschek, Johann Adolf
Document type:
Monograph
Publisher:
Gerold
Year of publication:
1865
Place of publication:
Wien
Language:
German
Collection:
Law
Scope:
96 S.
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Contents

Table of contents

  • Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
  • Allgemeiner Überblick.
  • Der König als oberster Richter.
  • Persönliche Jurisdiction des Königs.
  • Der königl. Rath. Entstehung des k. Kammergerichts.
  • Einfluss der Juristen auf die Rechtssprechung des Königs.
  • Das Fürstengericht.
  • Des Königs und des Reiches Hofgericht.
  • Das k. Kammergericht unter K. Friedrich III.
  • Freiheit vor fremden Gerichten.

Full text

28 
T o m a > c h e k 
Hofmeisters in eine ausschliessliche 7 . 11 verwandeln . Dergleichen Privilegien wurden vom K . Ruprecht im J . 1406 , 14 . Fehrunr ( Chmel . It . It . n . 214<5 ) dem in seine Dienste getretenen Herzog Ulrich von Decke für seine Person , 1407 , 10 . April ( Chmel 11 . 2272 ) den Char - thSusern zu Nürnberg , vom K . Sigismund 1418 , 27 . Juni dem Albrecht von Hohenloh erthrilt 11 . s . w . 
Klnflnss der Juristen auf die Rechtssprechung des Königs . 
Der Eintluss , den durch das Studium der fremden Hechte au den Universitäten geschulte Juristen auf die persönliche Jurisdiction der Könige übten , ist ein Factor von nicht zu unterschätzender Hedeutung , der die Reception des römischen Hechts in Deutschland bereitete , seine Verbreitung und Anwendung mächtig förderte und nicht wenig zu seinem endlichen Siege über das einheimische Hecht beitrug . Iiier war es , wo es dem fremden Hechte zuerst gelang , festen Fuss in Deutschland zu fassen . An den Höfen der Könige , in ihrem Halbe und nach dem von oben gegebenen Heispiel in dem Hathe der Fürsten wussten sie bald sieh unentbehrlich zu machen , als Notare ¡11 den Kanzleien , als Referendare ¡11 dem königlichen und fürstlichen Hathe , als Urtheiler in den Kammergerichten einen immer wachsenden Einfluss auf die Regierung und die praetische pflege zu gewinnen . So von oben herab wurde der Einfluss und die Auwendung der fremden Rechte wesentlich gefördert und tet . Wie gross aber die Wirkung ist , die die Normen , die die Rechtspflege in den obern Gerichten regeln , und diese selbst auf die Praxis der untern ausübt , ist nicht zu verkennen ' ) • Nach dem spiel der Könige richteten sich die Fürsten , die Rechtspflege der obersten Reichs - und Territorialgerichtc bestimmte die der gerichte , und so drang der Kintluss des fremden Elementes in immer tiefere Schiebten , am längsten haben noch die Dorfgerichte diesem kräftigen Widerstand geleistet . 
Waren die Könige als „ Nachfolger der römischen Imperatoren " schon von vorne herein dem römischen Rechte nicht abgeneigt , in 
Ä ) Sehr gut weist dies Franklin . Reitrige iur Reception des römischen Rechtes iu Deutschland , 8 . 116 ff . nach .
	        

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Tomaschek, Johann Adolf. Die Höchste Gerichtsbarkeit Des Deutschen Königs Und Reiches Im XV. Jahrhundert. Wien: Gerold, 1865. Print.
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