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Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

Monographie

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-558052
Persistente ID:
PPN521647355
Titel:
Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
Signatur:
Ka 6108
Autor:
Tomaschek, Johann Adolf
Dokumenttyp:
Monographie
Herausgeber:
Gerold
Erscheinungsjahr:
1865
Erscheinungsort:
Wien
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Rechtswissenschaften
Umfang:
96 S.
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kiel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Allgemeiner Überblick.
  • Der König als oberster Richter.
  • Persönliche Jurisdiction des Königs.
  • Der königl. Rath. Entstehung des k. Kammergerichts.
  • Einfluss der Juristen auf die Rechtssprechung des Königs.
  • Das Fürstengericht.
  • Des Königs und des Reiches Hofgericht.
  • Das k. Kammergericht unter K. Friedrich III.
  • Freiheit vor fremden Gerichten.
  • Einband

Volltext

Die höchste ( »erichUburkeit des deutschen Königs u . Reiches . 
19 
einiger Besitzungen ( siehe auch n . 1163 ) ; K . Sigismund übertrug im Jahre 1427 , 17 . April die definitive Entscheidung in seinem Namen filier eine Berufung des Johannes Torna , procurator imperia - lis in temporalihus gegen eine Entscheidung der Stadt Valencia dem Erzhischof von Besançon , wohl weil hier der König gewissermassen als Partei erschien , K . Friedrich 1441 , 15 . Juli die Entscheidung über eine letztwillige Anordnung eines Regensburger Bürgers dem Erzhischof Dietrich zu Mainz . ( Chmcl . B . Fr . n . 757 . Anhang n . IG ) . Der Inhalt dieser „ k . comission oder beuelhnuss " ist sehr lehrreich . Der König sei mit Beichsangelegeuheiten und Geschäften überladen , er empfehle ihm daher die Entscheidung „ wann was du also zwischen in aussprichest vnd tust es sey mit recht oder mit der mynne , das sol krallt vnd macht haben zu gleicher weiss , als ob wir das selber gesprochen vnd getan betten " . Der Erzhischof ledigt sich des Auftrags in sehr freier Weise , auch er setzt , da er „ von nötlicher vnser vnd vnsers stifTts geschelTte " nicht länger zu Höchst bleibeu konnte , au seiner Statt seinen Domdechant zu Mainz zum Richter und entscheidet schliesslich mit seinen geistlichen Würdenträgen und weltlichen Beamten , die bei ihm „ im Rechtun " sitzen ; ferner im Jahre 1444 , 17 . September ( Chmel R . Fr . n . 1747 Anhang 53 ) dem Erzhischof von Coin , der die Entscheidung der Sache wieder dem Jacob Claut , decretorum doctor übergibt , 1451 , 9 . December dem Cardinal und Bisehof Feter zu Augsburg die Leu - terung einer Streitsache der Grafen von Ottingen gegen die Stadt Alen . ( Ilarpprecht a . a . O . I . n . XXX , S . 157 . Siehe auch n . XXXIII [ im J . 1454 ] , S . 172 ) u . s . w . Überladung mit Beichsgeschiifteu oder persönliche Befangenheit liess die Könige häufig zu diesem Mittel greifen . Oder 
3 . er entscheidet die Sache selbst , aber mit Bath und mit Zuziehung vieler Personen aus den verschiedensten Kreisen und selbst mit Hilfe der Beichsstände an den Hof - , Land - und tagen , wo sodann ausdrücklich in dem schriftlich abgefassten und öffentlich publieirten k . Urtheil der Berathung mit den Anwesenden gedacht wird . Auf diese Art entschied K . Sigismund den oben erwähnten Bechtsstreit zwischen dem K . Erich von Dänemark und den Herzogen von Schlesswig im Jahre 1424 habita matura et genti deliberationc ac Consilio cum prelatis , baroni bus , nobi - libus , doctoribus , iurisperitis et aliis , und in ähnlicherWeise 
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Tomaschek, Johann Adolf. Die Höchste Gerichtsbarkeit Des Deutschen Königs Und Reiches Im XV. Jahrhundert. Wien: Gerold, 1865. Print.
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