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Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

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Bibliographic data

fullscreen: Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

Monograph

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-558052
Persistent identifier:
PPN521647355
Title:
Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
Signature:
Ka 6108
Author:
Tomaschek, Johann Adolf
Document type:
Monograph
Publisher:
Gerold
Year of publication:
1865
Place of publication:
Wien
Language:
German
Collection:
Law
Scope:
96 S.
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Contents

Table of contents

  • Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
  • Binding
  • Title page
  • Preface
  • Allgemeiner Überblick.
  • Der König als oberster Richter.
  • Persönliche Jurisdiction des Königs.
  • Der königl. Rath. Entstehung des k. Kammergerichts.
  • Einfluss der Juristen auf die Rechtssprechung des Königs.
  • Das Fürstengericht.
  • Des Königs und des Reiches Hofgericht.
  • Das k. Kammergericht unter K. Friedrich III.
  • Freiheit vor fremden Gerichten.
  • Binding

Full text

Pio Iiüc ) iito Gerichtsbarkeit «le» deutschen Königs u . Reiches 
7 
Der König als oberster Siebter . 
Die Veränderungen , die im Laufe der Zeit in der Stellung der Landesherren als Reichsstände und Territorialherren eingetreten waren , und ihre immer mehr wachsende Selbstständigkeit , hatten auch auf die Zustande des alten Gerichtswesens eine wesentliche Rückwirkung grübt . Das Dingen unter Königsbann hatte seine deutung verloren . Die Landesherren wurden ein für allemal mit den Hegalien ihres Gebietes und damit Zugleich auch mit der herrlichkeit und dem ßlutbannc sammt dem Hechte sie weiter zu verleihen , belehnt , und alle Gewalt im Lande , auch die richterliche fing an als Ausfluss der Hoheit über das Gebiet zu gelten ' ) . Nur in den dein deiche , unmittelbar verbliebenen Gebieten , in den Reichsstädten und in Westfalen hatten sich noch kaiserliche Gerichte und Richter , die „ ohne Mittel " unter dem König richteten , erhalten * ) . Sonst war die Gerichtsbarkeit allgemein im Umfange der allen chen eine landesherrliche geworden , und die Landesherren übten dieselbe in ihren Territorien zu eigenen Hechten aus . 
! ) So wird beispielsweise der llcrznp All . recht von Österreich von K . Friedrich 1440 3 . April ( Chmel . Reg . Fr . n . 2058 , Anhang n . 06 ) belehnt „ mit allen vr . d geglichen irti wirdikeiten , eern , rechten , pericliten , hcrrschelUcii , Janndcn , leuten , cygentumbii , mannen , mnnnscbcfTten , Icheuflchefftcn geistlichen vnd wellliehen , wiltpennen , steten , slossen , merkten , dürtTern , ekern , wisen , weiden , wassern , vischwaldeu , porten an der see , m fil en berk werken , iiiiiniiczen , puessen , stewrn , Vellen , dieusten , geleiten , rennten , giMten , cziusen , kristen . juden , gutern besuchten vnd vnbesuehlen vnd allen zugehorungen mit ganezer tolkomcnheit nichts aus - genomen etc . 44 K . Albrecht ertheilte 1438 , 14 . OcL zu Pressburg dem Herzog Friedrich , dem Jüngern von Österreich den Blutbanu und die Macht und ( ìuwalt ihn «all se i u en rich tern vnd amptleuten , die er dorezu bescheiden vnd seczen würdet , in all seiuen furitenthumen , landen , gerichten , zwingen , bennen , Stetten , merckten , dmflYrn vnd gebiten furbasser zu verüben , damit zu thun vnd zu uolfaren , als das ton alters herkomen vnd recht ist , doch also , wenn er die andern seiue fan le hen n y m p t , das er dann den ban auch von vns nemen sol , als sieb ilarczu gebür " . Vgl . Clune ] Material . I I . 41 . 
2 ) Die kaiserlichen Landgerichte in Schwaben , im Elsass , in Franken , die schen Gerichte werden häufig des Kaisers ued des Reiches höchste Gerichte genannt . Ein besonderes Ansehn genoss das Hofgericht zu Rotweil .
	        

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Tomaschek, Johann Adolf. Die Höchste Gerichtsbarkeit Des Deutschen Königs Und Reiches Im XV. Jahrhundert. Wien: Gerold, 1865. Print.
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