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Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

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Bibliographic data

fullscreen: Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

Monograph

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-558052
Persistent identifier:
PPN521647355
Title:
Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
Signature:
Ka 6108
Author:
Tomaschek, Johann Adolf
Document type:
Monograph
Publisher:
Gerold
Year of publication:
1865
Place of publication:
Wien
Language:
German
Collection:
Law
Scope:
96 S.
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Contents

Table of contents

  • Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert
  • Binding
  • Title page
  • Preface
  • Allgemeiner Überblick.
  • Der König als oberster Richter.
  • Persönliche Jurisdiction des Königs.
  • Der königl. Rath. Entstehung des k. Kammergerichts.
  • Einfluss der Juristen auf die Rechtssprechung des Königs.
  • Das Fürstengericht.
  • Des Königs und des Reiches Hofgericht.
  • Das k. Kammergericht unter K. Friedrich III.
  • Freiheit vor fremden Gerichten.
  • Binding

Full text

G 
Tomase li f k 
kehrte nunmehr der Gedanke , der zur Zerstörung des Ilofgerichts geführt hatte , seine Spitze auch gegen die neue Institution , »1er mit der Übernahme ihres Erbthums im Reiche auch naturgemüss die gabe der alten zugefallen war . Es trat eine abermalige Ahscheidung der königlichen Hofgerichtsbarkeit von dem k . Kammergerichtc ein , Berufungen von seinen Urtheilen , und Avocationen von Streitsachen an den k . Hof Hilgen an sich auszubilden . Wahrscheinlich wäre das k . Kammergericht in viel kürzerer Zeit einem ähnlichen Schicksale heimgefallen . wie das k . Hofgericlit , hätte es nicht im Reiche selbst eine unerwartete Stütze gefunden , wodurch sein Bestand auch für die kommenden Jahrhunderte gesichert wurde . Aber nur dadurch konnte es zu einer festeren Organisation gelangen , dass es der alten Idee untreu , die es geschaffen hatte , auf einer ganz anderen lage umgestaltet wurde . So wie uns die innere Verfassungsgeschichte des Reiches zeigt , wie die Verhältnisse dieses Jahrhunderts allmählich zu einer concreterei ! Auffassung des HegrifTes „ Reich " führten , die in der Gesammtheit der Reichsstände als einer geschlossenen poration im Gegensätze zum „ Kaiser " ihren Ausdruck fand , so tritt uns im Zusammenhange damit am Ende dieses Jahrhunderts das k . Kammergericht in seiner durch den Wormser Reichstag 1411 ; » gcschaflenen Organisation als ständiger oberster Reichsgerichtshof in der Gestalt des „ kaiserlichen und des heiligen Reiches Camincr - gerichts " entgegen . Wie aber auch die andere Idee , die einer lichen Gerichtsbarkeit des Kaisers , im Gegensatze zu der von ser und Reich gemeinsam ausgeübten , als deren Repräsentant sich das k . Kammergericht ausbildete , nicht ruhte , sondern in ihrem tem Verlaufe zur Schaffung des Reichshofrathes führte , als dein Ausdrucke der obersten kaiserl . Gerichtsbarkeit , wie dieser lismus in der obersten Gerichtsbarkeit in Deutschland in gewisser Art fortdauerte und bis zum Ende des Reiches eine concurrirende richtsbarkeit beider obersten Reichsgerichtshöfe nebeneinander lief , darauf näher einzugehn , lallt jenseits der Schranken unserer wärtigen Darstellung . 
Unsere Aufgabe ist es blos die hier in ihren allgemeinen Zügen vorgeführten Wandlungen in der obersten Gerichtsharbeit in ihren Stadien innerhalb des Raumes des XV . Jahrhunderts bis zum ewigen Landfrieden im Einzelnen nachzuweisen , und dies soll im genden geschehen .
	        

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Tomaschek, Johann Adolf. Die Höchste Gerichtsbarkeit Des Deutschen Königs Und Reiches Im XV. Jahrhundert. Wien: Gerold, 1865. Print.
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