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Über die Compensatio lucri cum damno

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Über die Compensatio lucri cum damno

Zeitung

Persistente ID:
PPN1831318709
Titel:
Schleswig-Holsteinische Landeszeitung
Untertitel:
unabhängige Tageszeitung in Schleswig-Holstein ; Nachrichten für Rendsburg und Rendsburg-Eckernförde
Dokumenttyp:
Zeitung
Herausgeber:
Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverl.
Erscheinungsort:
Flensburg
Universitätsbibliothek Kiel
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Slesvico-Holsatica
Schleswig-Holsteinische Landeszeitung

Zeitungsband

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-8254468
Persistente ID:
PPN1856534170
Dokumenttyp:
Zeitungsband
Erscheinungsjahr:
1935
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Slesvico-Holsatica
Schleswig-Holsteinische Landeszeitung
Physikalischer Standort:
Stadtarchiv Rendsburg

Ausgabe

Persistente ID:
PPN1831318709_1935-05-16_113
Titel:
Ausgabe vom Donnerstag, den 16. Mai 1935
Strukturtyp:
Ausgabe
Erscheinungsjahr:
1935-05-16
Sprache:
Deutsch
Physikalischer Standort:
Stadtarchiv Rendsburg

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Über die Compensatio lucri cum damno
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Verzeichnis der benutzten Litteratur.
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • § 1. Die beiden Arten der sogenannten compensatio lucri cum damno und ihre juristische Natur.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Die Zulässigkeit der compensatio lucri cum damno im allgemeinen und ihre prozessuale Geltendmachung.
  • Zweiter Abschnitt. Die compensatio lucri cum damno innerhalb einzelner Rechtsverhältnisse.
  • § 3. Societas.
  • § 4. Negotiorum gestio.
  • § 5. Die Vormundschaft.
  • § 6. Mandat.
  • Thesen.
  • Lebenslauf.
  • Einband

Volltext

21 
Soviel als Orientierung über die literarische Behandlung 
der Nachteilsaufwiegung. Unser Gesetzgeber hat die Materien 
im bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt. Einen Fall der 
„compensatio lucri cum damno“ enthält das Gesetzbuch meines 
Wissens nicht; und in Ansehung der Vorteilsimputation baut 
der Gesetzgeber darauf, dass die Praxis, von der Theorie unter 
stützt, ungebunden durch Gesetzesfesseln den richtigen Weg ein- 
schlagen werde. In den Motiven zum 1. Entwurf des B. G. B. 30 ) 
heisst es: „Die Entscheidung der Frage, ob und inwiefern bei 
Schadensersatzansprüchen der Vorteil, welcher dem Beschädigten 
durch den schadenbringenden Umstand zugefallen ist, von der 
Ersatzsumme in Abzug zu bringen sei (compensatio lucri cum 
damno) 31 ), muss der Rechtswissenschaft und Praxis überlassen 
bleiben. Der Versuch, die Frage im Gesetzbuch zu entscheiden, 
müsste zu einer weitgehenden Kasuistik führen, von welcher 
kaum befriedigende Resultate zu erwarten wären“. „Die Praxis 32 ) 
wird, uneingeengt durch eine gesetzliche Vorschrift, sich auch 
fernerhin im einzelnen Falle zurechtfinden.“ 
Es ist nicht zu verkennen, dass die Praxis in Ansehung der 
Vorteilsimputation meistens zu befriedigenden Entscheidungen 
gelangt ist 33 ). Dagegen zeigen die den Erkenntnissen hinzu 
gefügten Begründungen eine bedauerliche Unsicherheit. Eine 
eingehende Erörterung der mannigfaltigen, bei der Vorteils 
imputation auftauchenden Fragen würde zweifellos einem prak 
tischen Bedürfnisse entgegen kommen 34 ). Sie würde einen un 
gleich grösseren praktischen Wert, freilich auch grössere theo 
retische Schwierigkeiten bieten, als die hier unternommene Be 
sprechung der compensatio lucri cum damno. 
so ) Bd. II zu § 214 S. 18 u. 19. — S. aber §§ 324 Abs. 1 Satz 2; 615 
Satz 2; 649 Satz 2 des B. 6. B.; und hierzu Ihering, Beiträge zur Lehre 
von der Gefahr beim Kauf kontrakt, in seinen Jahrb. Bd. III S. 467 auf 468 
vbd. 1 19 § 9 D 19, 2. 
81 ) Man sieht, hier wird auch für Fälle der Yorteilsimputation der 
Ausdruck „compensatio lucri cum damno“ gebraucht. 
8S ) Mot. II S. 77 unten, 784 und 785 unten. 
33 ) In der gemeinrechtlichen Praxis ist die Frage übrigens selten zur 
Entscheidung gelangt. 
84 ) Die demnächstige Publikation einer Abhandlung über die Vorteils 
imputation behalte ich mir vor.
	        

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