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Zeitungsband (1867)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zeitungsband (1867)

Zeitung

Persistente ID:
PPN1831318695
Titel:
Rendsburger Wochenblatt
Untertitel:
Tageblatt
Dokumenttyp:
Zeitung
Herausgeber:
Möller
Erscheinungsort:
Rendsburg
Universitätsbibliothek Kiel
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Slesvico-Holsatica
Schleswig-Holsteinische Landeszeitung

Zeitungsband

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-9226114
Persistente ID:
PPN1831865742
Dokumenttyp:
Zeitungsband
Erscheinungsjahr:
1867
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Zeitungen
Schleswig-Holsteinische Landeszeitung
Physikalischer Standort:
Stadtarchiv Rendsburg

Ausgabe

Persistente ID:
PPN1831318695_1867-02-23_16
Titel:
Ausgabe vom Samstag, den 23. Februar 1867
Strukturtyp:
Ausgabe
Erscheinungsjahr:
1867-02-23
Sprache:
Deutsch
Physikalischer Standort:
Stadtarchiv Rendsburg

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Rendsburger Wochenblatt
  • Zeitungsband (1867)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 02. Januar 1867 (1)
  • Ausgabe vom Samstag, den 05. Januar 1867 (2)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 09. Januar 1867 (3)
  • Ausgabe vom Samstag, den 12. Januar 1867 (4)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 16. Januar 1867 (5)
  • Ausgabe vom Samstag, den 19. Januar 1867 (6)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 23. Januar 1867 (7)
  • Ausgabe vom Samstag, den 26. Januar 1867 (8)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 30. Januar 1867 (9)
  • Ausgabe vom Samstag, den 02. Februar 1867 (10)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 06. Februar 1867 (11)
  • Ausgabe vom Samstag, den 09. Februar 1867 (12)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 13. Februar 1867 (13)
  • Ausgabe vom Samstag, den 16. Februar 1867 (14)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 20. Februar 1867 (15)
  • Ausgabe vom Samstag, den 23. Februar 1867 (16)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 27. Februar 1867 (17)
  • Ausgabe vom Samstag, den 02. März 1867 (18)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 06. März 1867 (19)
  • Ausgabe vom Samstag, den 09. März 1867 (20)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 13. März 1867 (21)
  • Ausgabe vom Samstag, den 16. März 1867 (22)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 20. März 1867 (23)
  • Ausgabe vom Samstag, den 23. März 1867 (24)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 27. März 1867 (25)
  • Ausgabe vom Samstag, den 30. März 1867 (26)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 03. April 1867 (27)
  • Ausgabe vom Samstag, den 06. April 1867 (28)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 10. April 1867 (29)
  • Ausgabe vom Samstag, den 13. April 1867 (30)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 17. April 1867 (31)
  • Ausgabe vom Samstag, den 20. April 1867 (32)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 24. April 1867 (33)
  • Ausgabe vom Samstag, den 27. April 1867 (34)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 01. Mai 1867 (35)
  • Ausgabe vom Samstag, den 04. Mai 1867 (36)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 08. Mai 1867 (37)
  • Ausgabe vom Samstag, den 11. Mai 1867 (38)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 15. Mai 1867 (39)
  • Ausgabe vom Samstag, den 18. Mai 1867 (40)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 22. Mai 1867 (41)
  • Ausgabe vom Samstag, den 25. Mai 1867 (42)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 29. Mai 1867 (43)
  • Ausgabe vom Samstag, den 01. Juni 1867 (44)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 05. Juni 1867 (45)
  • Ausgabe vom Samstag, den 08. Juni 1867 (46)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 12. Juni 1867 (47)
  • Ausgabe vom Samstag, den 15. Juni 1867 (48)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 19. Juni 1867 (49)
  • Ausgabe vom Samstag, den 22. Juni 1867 (50)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 26. Juni 1867 (51)
  • Ausgabe vom Samstag, den 29. Juni 1867 (52)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 03. Juli 1867 (53)
  • Ausgabe vom Samstag, den 06. Juli 1867 (54)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 10. Juli 1867 (55)
  • Ausgabe vom Samstag, den 13. Juli 1867 (56)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 17. Juli 1867 (57)
  • Ausgabe vom Samstag, den 20. Juli 1867 (58)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 24. Juli 1867 (59)
  • Ausgabe vom Samstag, den 27. Juli 1867 (60)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 31. Juli 1867 (61)
  • Ausgabe vom Samstag, den 03. August 1867 (62)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 07. August 1867 (63)
  • Ausgabe vom Samstag, den 10. August 1867 (64)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 14. August 1867 (65)
  • Ausgabe vom Samstag, den 17. August 1867 (66)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 21. August 1867 (67)
  • Ausgabe vom Samstag, den 24. August 1867 (68)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 28. August 1867 (69)
  • Ausgabe vom Samstag, den 31. August 1867 (70)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 04. September 1867 (71)
  • Ausgabe vom Samstag, den 07. September 1867 (72)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 11. September 1867 (73)
  • Ausgabe vom Samstag, den 14. September 1867 (74)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 18. September 1867 (75)
  • Ausgabe vom Samstag, den 21. September 1867 (76)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 25. September 1867 (77)
  • Ausgabe vom Samstag, den 28. September 1867 (78)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 02. Oktober 1867 (79)
  • Ausgabe vom Samstag, den 05. Oktober 1867 (80)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 09. Oktober 1867 (81)
  • Ausgabe vom Samstag, den 12. Oktober 1867 (82)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 16. Oktober 1867 (83)
  • Ausgabe vom Samstag, den 19. Oktober 1867 (84)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 23. Oktober 1867 (85)
  • Ausgabe vom Samstag, den 26. Oktober 1867 (86)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 30. Oktober 1867 (87)
  • Ausgabe vom Samstag, den 02. November 1867 (88)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 06. November 1867 (89)
  • Ausgabe vom Samstag, den 09. November 1867 (90)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 13. November 1867 (91)
  • Ausgabe vom Samstag, den 16. November 1867 (92)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 20. November 1867 (93)
  • Ausgabe vom Samstag, den 23. November 1867 (94)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 27. November 1867 (95)
  • Ausgabe vom Samstag, den 30. November 1867 (96)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 04. Dezember 1867 (97)
  • Ausgabe vom Samstag, den 07. Dezember 1867 (98)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 11. Dezember 1867 (99)
  • Ausgabe vom Samstag, den 14. Dezember 1867 (100)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 18. Dezember 1867 (101)
  • Ausgabe vom Samstag, den 21. Dezember 1867 (102)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 25. Dezember 1867 (103)
  • Ausgabe vom Samstag, den 28. Dezember 1867 (104)

Volltext

86 
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AM 
Abonneiiienkspreir: 
Jährlich 4 Ŗ 4 ß, vierteljährlich 17 /3; — frei ins Hau« 
geliefert 19/3; — für Auswärtige, die das Blatt durch 
die Post oder Commissionaire beziehen 20 /3 Ct. 
OOjlcr Jahrgang. 
Erscheint jeden Mittwoch und Sonnabend Morgen». 
Ziiserationsgebühr: 
Für die Petitzeile IV, ß, für die Corpuszeile 2 /3 Crt 
Anzeigen werden für die Mittwoch.Nr. bis Dienstag, für 
die Sonnabend.Nr. bis Freitag Mittag 12 Uhr erbeten. 
Sonnabend, 
M. Ui 
23. Februar 1867. 
Der Entwurf für die Verfassung des 
Norddeutschen Bundes, 
welcher nach erfolgter Vereinbarung zwischen 
den betheiligten Negierungen dem Reichstage 
zur Berathung vorgelegt werden wird, hat im 
Wesentlichen folgenden Inhalt: 
Der König von Preußen, der König von 
Sachsen u. s. w. (im Ganzen 22 Fürsten und 
freie Städte) schließen einen ewigen Bund zum 
Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb 
desselben gültigen Rechts, sowie zur Pflege und 
Wohlfahrt des deutschen Volkes. 
1. Bundesgebiet. Das Bundesgebiet be 
steht aus den Staaten Preußen u. s. w. 
2. Bundesgesetzebung. Innerhalb die 
ses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der 
Gesetzgebung mit der Wirkung aus, daß die 
Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die 
Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft 
durch ihre Verkündigung von Bundeswegen, 
welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes ge- 
< Iür den ganzen Umfang des Bundesgebiets 
I «steht ein gemeinsames Hcimathsrecht (Jndi- 
mt der Wirkung, daß der Angehörige 
(Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Buudes- 
staates in jedem andern Bundesstaate als Ju 
dder zu behandeln und demgemäß zum festen 
Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen 
Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, 
zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum 
Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte un 
ter denselben Voraussetzungen wie der Einhei 
mische zuzulassen, auch in Betreff der Rechts- 
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben 
gleich zu behandeln ist. In der Ausübung die 
ser Befugniß darf der Bundesgenosse weder 
durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch 
die Obrigkeit eines andern Bundesstaates be- 
Ichränkt werden. Dem Auslande gegenüber haben 
alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch 
den Bundesschutz. — Der Beaufsichtigung 
mteng des Bundes und der Gesetzgebung des 
selben unterliegen die nachstehenden Angelegen 
heiten: 1) Die Bestimmungen über Freizügig 
keit, Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse 
und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des 
Versicherungswesens, desgleichen über die Co 
lonisation und die Auswanderung nach außer 
deutschen Ländern; 2) die Zoll- und Handels- 
Sesetzgebung; 3) die Ordnung des Maaß-, Münz- 
und Gewichtssystems; die allgemeinen Bestim- 
mungen über das Bankwesen; 5) die Erfindungs- 
Patente ; 6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 
J Organisation eines gemeinsamen Schutzes 
deutschen Handels im Auslande, der deut 
schen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und 
Anordnung gemeinsamer consularischer Vertre 
tung, welche vom Bunde ausgestattet wird; 
Trübe Tage. 
Erzählung von L. Bernhard. 
Es war im Jahre 1712, an einem nebligen 
perbstabknde, als das schmutzige Straßcnpflastcr 
vor dem Louvre, dem ehrwürdigen Königssitze 
der alten Sladt Paris, von dem Raffeln einer 
schwerfälligen Karosse erschüttert ward. Die Ka> 
fosse war eSkortirt von fackcltragcndcn Dienern zu 
Isterde und fuhr gerade ins Hanptportal hinein, 
7^ eine damals höchst wichtige Bevorzugung, 
ft so errathen ließ, daß sich ein Mann von höch- 
Bedeutung ans ihren Polster dehne. Im 
» .di'uorhofe hielt sie an; reich galonirte Lakaien 
u.. lstoßcn AUongkpcrrnckcn flogen herbei und 
'"verteil eine lange hagere Gestalt heraus, 
ei», oioohl die Kleidung als Tonsur bezeichneten 
ese,!'e^^şiH^"st daß dieser gerade keinen 
remchen Lebenswandel geführt, dafür zenglc sein 
°»f welchen, übrigens sich Frechheit, Hin- 
>>t und Grausamkeit mallen, 
b,-s Ģlisto in der Kardinalssontane konnte nicht 
dargestellt werden, zumal da der Mann an 
""" F"vc etwas lahm schien. 
^en'Die" fe'QO te er einen der umstehen- 
ia àn war er's, aber bei ihm kann man 
iraenh lü0rsl " 1111111 'st- Da öffnet sich 
Em ,ì. CIUE Tapetenthür und husch Ew. 
Penz verstehe» mich?' 
'Em V - fin ""verschämter Schurke, Jerome!" 
' dh ha * mu> 
»Wh 11 ”“ Ullb ' ÌCE) 3U ' 0b et stlleiU ist/ 
Bald so* «iS. Cntfenitc bec Du- 
8) das Eisenbahnwesen im Interesse der Landes 
vertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
9) der Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren 
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der 
Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und son 
stigen Wasserzölle; 10) das Post- und Tele- 
graphenwesen; 11) Bestimmungen über die wech 
selseitige Vollstreckung von Erkenntnissen und 
Erledigung von Requisitionen überhaupt; 12) 
sowie über die Beglaubigung von öffentlichen 
Urkunden: 13) die gemeinsame Civilproceß-Ord- 
nung und das gemeinsame Concursverfahren, 
Wechsel- und Handelsrecht. 
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch 
den Bundesrath und den Reichstag. Die Ueber 
einstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Ver 
sammlungen ist zu einem Bundesgesetze erfor 
derlich und ausreichend. 
3. Bundesrath. Der Bundesrath besteht 
aus den Vertretern der Mitglieder des Bun 
des, unter welchen die Stimmführung sich fo 
vertheilt, daß Preußen 17 Stimmen führt, Sach 
sen 4, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig 
je 2, jeder der andern Staaten 1 Stimme. — 
Jedes Bunderglied ist befugt, Vorschläge zu 
machen und in Vortrag zu bringen, und das 
Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Bera 
thung zu übergeben. Die Beschlußfassung er 
folgt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme 
von Beschlüssen über Verfassungsveründerungen 
welche zwei Drittel der Stimmen erfordern ' 
4. Bundespräsidium. Das Präsidium 
des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche 
in Ausübung desselben den Bund völkerrecht 
zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu 
erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse 
und andere Verträge mit fremden Staaten ein 
zugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu em 
pfangen berechtigt ist. 
Das Präsidium ernennt den Bundeskanzler, 
welcher im Bundesrathe den Vorsitz führt und 
die Geschäfte leitet. 
Dem Präsidium steht es zu, den Bundes 
rath und den Reichstag zu berufen, zu eröff 
nen, zu vertagen und zu schließen. — Die 
Berufung des Bundesrathes und des Reichs 
tages findet alljährlich statt. 
Das Präsidium ernennt die Bundes-Beam- 
ten, hat dieselben für den Bund zu vereidigen 
nnd erforderlichen Falles ihre Entlassung zu 
verfugen. — Wenn Bundesglieder ihre ver- 
fassungsntäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, 
so können fee dazu im Wege der Execution 
angehalten werden. Diese Execution ist in 
Betreff militairischer Leistungen, wenn Gefahr 
lm Verzüge, von dem Bundes-Feldherrn an 
zuordnen und zu vollziehen, in allen andern 
Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschließen 
und von dem Bundes-Feldherrn zu vollstrecken. 
5. Reichstag. Der Reichstag geht aus 
allgemeinen und direkten Wahlen hervor, welche 
bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach 
Maßgabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf 
Grund dessen der erste Reichstag des Nord 
deutschen Bundes gewählt worden ist. Beamte 
im Dienste eines der Bundesstaaten sind nicht 
wählbar. — Die Verhandlungen des Reichs 
tages sind öffentlich. — Der Reichstag hat 
das Recht, Gesetze vorzuschlagen. 
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert 
drei Jahre. Zur Auflösung des Reichstages 
während derselben ist ein Beschluß des Bun 
desrathes unter Zustimmung des Präsidiums 
erforderlich. — Der Reichstag beschließt nach 
absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit 
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit "der 
Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend 
einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder we 
gen der in Ausübung seines Berufes gethanen 
Aeußerung gerichtlich oder disziplinarisch ver 
folgt oder sonst außerhalb der Versammlung 
zur Verantwortung gezogen werden. 
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als 
solche keine Besoldung oder Entschädigung be 
ziehen. 
6. Zoll-undHandelswesen. Der Bund 
bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben 
von gemeinschaftlicher Zollgrenze. 
Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Ham 
burg mit einem dem Zwecke entsprechendem 
Bezirke ihres oder des umliegenden Gebiets 
bleiben als Freihäfen außerhalb der gemein 
schaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß 
in dieselbe beantragen. 
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung 
über das gesammte Zollwesen, über die Be 
steuerung des Verbrauchs von einheimischem 
Zucker, Brantwein, Salz, Bier und Tabak, so 
wie über die Maßregeln, welche in den Zoll- 
ansschüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen 
Zollgrenze erforderlich sind. 
Der Ertrag der Zölle und der oben bezeich 
neten Verbranchsausgaben fließt in die Bun 
deskasse. 
. ^-Eisenbahnwesen. Eisenbahnen, welche 
nn Interesse der Vertheidigung des Bundes 
gebietes oder im Interesse des gemeinsamen 
Verkehrs für nothwendig erachtet werden, kön 
nen kraft eines Bundesgesetzes auch geaen den 
Widerspruch der Buudesglieder, deren" Gebiet 
die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der 
Landeshoheitsrechte für Rechnung des Bundes 
angelegt oder an Privatunternehmer zur Aus 
führung überlassen werden. Jede bestehende 
Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den 
Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Ko 
sten der Letzteren gefallen zu lassen. — Die 
»MänSchenscelenaUcin, Eminenz; nicht einmal 
sei» treuester Freund, der Affe, ist bei ihm.' 
Der Geistliche schritt die Treppen hinauf und 
gelangte durch viele Corridors nnd Säle an das 
Cabinet des Regenten Philipp voii Orleans, der 
als zeitweilige höchste ReichSaiitorität seinen Wohn- 
sttz im Louvre aufgeschlagen hatte. 
DaS Cabinet war klein, doch mit anSgesnchter 
Ueppigkeit inöblirt. In einem Lehnst,ihl' saß der 
Regent vor einem Tischchen, das mit Confitüren 
beladen war; ein größerer, mit Papieren bedeckt 
war in die Ecke gerückt. 
Der Regent war ein schöner Mann, doch hat 
ten seine Züge durch ein Gepräge vorherrschender 
Sinnlichkeit alle Würde eingebüßt. 
ES sprach sich zwar keine Bosheit, aber doch 
große Schwäche und leichte Erregbarkeit auf sei- 
nein Gesichte ans nnd dieses war ein treuer Ab 
druck jenes gankelndcn, »nstäten, vorwiegend epi- 
knärischen Charakters, den das frivole achtzehnte 
Jahrhundert unter der Bedentnng eines Galant- 
honunc zusammenfaßte. 
Langsam erhob sich die dicke, nnbehülflich ge 
wordene Gestalt dcS Regenten etwas ans dem 
Lehnstuhl. 
»Ah, guten Abend, Papa Dubais.' 
»Der Herr segne Dich, mein würdiger Sohn 
und Briider.' 
Der Regent verfiel in ein baucherschütterndes 
Lachen. 
»Vortrefflich, heiliger Dubois!' 
Auch DiiboiS brach in Gelächter ans. 
.Aber wir haben wahrhaftig keine Zeit zum 
Lachen, die verdammte Actiengeschichtc kommt uns 
über den Hals.' 
Bundesregierungen verpflichten sich, die im 
Bundesgebiete belegenen Eisenbahnen im In 
teresse des allgemeinen Verkehrs wie ein ein 
heitliches Netz verwalten und zu diesem Be 
hufe auch die ueuherzustellenden Bahnen nach 
emhettlichen Vorschriften anlegen und ausrüsten 
zu lassen. 
Dem Bunde steht die Controlle der Tarife 
zu. Er wird dieselben ausüben zu dem Zwecke, 
die Gleichmäßigkeit und utöglichste Herabsetzung 
derselben zu erreichen, insbesondere für den 
Transport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, 
Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und 
ähnlichen Gegenständen einen dem Bedürfniß 
der Landwirthschaft und der Industrie entspre 
chenden ermäßigten Tarif für größere Entfer 
nungen und schließlich den Ein-Pfennig-Tarif 
für Centner und Meile im ganzen Bundes-Ge- 
biete einzuführen. Bei eintretenden Nothstän 
den, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung 
der Lebensmittel sind die Eisenbahnverwaltun 
gen verpflichtet, für den Transport, namentlich 
von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kar 
toffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entspre 
chenden, von dem Bundespräsidium aus Vor 
schlag des betr. Bundesraths-Ausschusses festzu 
stellenden niedrigen Specialtarif einzuführen. 
8 Post- und Telegraphenwesen. Das 
Postwesen und das Telegraphenwesen werden 
für das gesammte Gebiet des Norddeutschen 
Bundes als einheitliche Staatsverkehrsanstalten 
eingerichtet und verwaltet. — Die Einnahmen 
deio Post- und Telegraphenwesens sind sür den 
ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben 
werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen 
bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bun 
deskasse. — Dem Bundespräsidium gehört die 
obere Leitung der Post- und Telegraphen-Ver- 
waltung an. 
9. Marine und S chifffahrt. DieKriegs- 
marme der Nord- und Ostsee ist eine einheit- 
llche unter preußischem Oberbefehl. Die Or 
ganisation und Zusammensetzung derselben liegt 
dem Könige von Preußen ob, welcher die Of- 
fictere und Beamten der Marine ernennt und 
ist 1 ' welchen dieselben nebst den Mannschaften 
eidlich m Pflicht zu nehmen sind. Der Kieler 
Hafen und der Jade-Hafen sind Bundes-Kriegs- 
hafen. Ein Etat für die Bundesmarine wird 
nach diesem Grundsätze mit dein Reichstage 
vereinbart. Die gesammte seemännische Bevöl 
kerung des Bundes, einschließlich des Maschi- 
nenpersonals und der Schiffshandwerker ist 
vom Dienste im Landheere befreit, dagegen 
zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet. 
Die Kauffahrteischiffe aller Bimdesstaaten bil 
den eine einheitliche Handelsmarine. Die Kauf 
fahrteischiffe säntmtlicher Bundesstaaten führen 
dieselbe Flagge, schwarz-weiß-roth. 
,>We»n sie uns nur nicht an den Hais kommt, 
königliche Hoheit.' 
»Ja, Du hast gut reden. Nachdem Du nnd 
Dem sauberer College Law mich bis über die 
Ohren hineingezogen habt, laßt Ihr mich sitzen. 
Was soll ich machen? Frankreich flucht, Ihr 
Pfaffen heult über die sündige Zeit, das Parla 
ment will sich zu nichts verstehen, und ich — ich 
habe kein Geld!' 
Der Regent sprang heftig auf und wandelte 
mit großen Schritten im Zimmer auf nnd ab. 
DnboiS summte, sich an'S Camin stellend, die 
Melodie von „Malbourough i’en vat laguerre.“ 
»Dnboi« laßt Euer Sninmen! Rathet mir!' 
»Gern, wenn mir Eure königliche Hoheit ec- 
lanben, die Sache in dürren Worten darzulegen, 
damit wir Beide uns klar werden. 
»Sprich!' 
»Die Sache steht einfach so: Eure königliche 
Hoheit, Law nnd meine geringe Person haben 
Banknoten nach Banknoten fabricirt. Hatten wir 
Geld nöthig — Fabrikation von Banknoten. 
Mußte ein Parlament bestochen werden, um sich 
gewinnen zu lassen — Fabrikation von Bankno- 
ten. Und die Sache ging, denn am Mississippi 
gab es ja — wenn auch nur ans dem Papier 
— Colo,lien als Garantie, und das Volk halte 
Vertrauen zu seinen Lenkern. Als aber durch 
de» Prinzen Şonbise, dec drei Wagen voll Gel 
des von der Bank abholen ließ, das Vertrauen 
erschüttert worden, da entstand ein allgemeines 
Geschrei, so noch anhält. Alles ivill schlechtes 
Papier in gute Münze nnitanschen. Wir haben 
in Umlauf gesetzt für circa zweihundert Millio 
nen und drei Millionen sind in Casse. Also hat 
cS sich begeben nnd wollen königliche Hoheit die 
einzelnen Posten rcvidircn, so ist hier ein Papier, 
worauf Alles deutlich geschrieben nnd zu lesen.' 
Der Regent warf sich unmuthig in einen 
Lehnstuhl. 
»Der Henker hole Dich und Law nnd die Bank- 
zettcl. Jetzt geht Alles mir Unschnldigen zu Kopf 
und Kragen.' 
.Die Märtyrerkrone ist Euer königlichen Ho- 
heck gewiß, und glückliche spätere Zeiten werden 
kne Canonlstrnng des heiligen Philipp d'Orleans 
ei leben. Wie mich das ergreift!" 
^ şber so laß doch die Possen nnd rathe mir! 
Ich brauche Rath —' 
»De» Rath habe ich auch mitgebracht, aber —' 
»Kein Aber — die Zeit drängt!' 
»Nun wohl! Ein Mann ist im Stande zu hel- 
fen, — ein Mann, mächtig durch seinen Einfluß, 
wie durch seinen Reichthum, allgeiiiein geachtet 
wegen seines Charakters, beredt nnd feinhörig 
es ist —' J 
»Nenne ihn! Ich befehle es!' 
. ^,ES ist Nathan Samnel Esqniros, Euer Hof- 
»Teufel! Du hast Recht! Aber cs geht nicht, 
wenn er selbst dabei untergehen muß. Er steht 
zu gut bei jedem Pariser und bei mir selbst an- 
geschrieben.' 
»Nnu so prostitnirt Euch vor ganz Europa; 
erklärt Euch als insolvent!' 
DnboiS machte eine rasche Bewegung nach der 
Thür. 
Der Regent sprang auf. 
»Bleib! Du mußt mir helfen! — Komm in 
den Spcisesaal!'
	        

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