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Zeitungsband (1867)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zeitungsband (1867)

Zeitung

Persistente ID:
PPN1831318695
Titel:
Rendsburger Wochenblatt
Untertitel:
Tageblatt
Dokumenttyp:
Zeitung
Herausgeber:
Möller
Erscheinungsort:
Rendsburg
Universitätsbibliothek Kiel
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Slesvico-Holsatica
Schleswig-Holsteinische Landeszeitung

Zeitungsband

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-9226114
Persistente ID:
PPN1831865742
Dokumenttyp:
Zeitungsband
Erscheinungsjahr:
1867
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Zeitungen
Schleswig-Holsteinische Landeszeitung
Physikalischer Standort:
Stadtarchiv Rendsburg

Ausgabe

Persistente ID:
PPN1831318695_1867-05-08_37
Titel:
Ausgabe vom Mittwoch, den 08. Mai 1867
Strukturtyp:
Ausgabe
Erscheinungsjahr:
1867-05-08
Sprache:
Deutsch
Physikalischer Standort:
Stadtarchiv Rendsburg

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Rendsburger Wochenblatt
  • Zeitungsband (1867)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 02. Januar 1867 (1)
  • Ausgabe vom Samstag, den 05. Januar 1867 (2)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 09. Januar 1867 (3)
  • Ausgabe vom Samstag, den 12. Januar 1867 (4)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 16. Januar 1867 (5)
  • Ausgabe vom Samstag, den 19. Januar 1867 (6)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 23. Januar 1867 (7)
  • Ausgabe vom Samstag, den 26. Januar 1867 (8)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 30. Januar 1867 (9)
  • Ausgabe vom Samstag, den 02. Februar 1867 (10)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 06. Februar 1867 (11)
  • Ausgabe vom Samstag, den 09. Februar 1867 (12)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 13. Februar 1867 (13)
  • Ausgabe vom Samstag, den 16. Februar 1867 (14)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 20. Februar 1867 (15)
  • Ausgabe vom Samstag, den 23. Februar 1867 (16)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 27. Februar 1867 (17)
  • Ausgabe vom Samstag, den 02. März 1867 (18)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 06. März 1867 (19)
  • Ausgabe vom Samstag, den 09. März 1867 (20)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 13. März 1867 (21)
  • Ausgabe vom Samstag, den 16. März 1867 (22)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 20. März 1867 (23)
  • Ausgabe vom Samstag, den 23. März 1867 (24)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 27. März 1867 (25)
  • Ausgabe vom Samstag, den 30. März 1867 (26)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 03. April 1867 (27)
  • Ausgabe vom Samstag, den 06. April 1867 (28)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 10. April 1867 (29)
  • Ausgabe vom Samstag, den 13. April 1867 (30)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 17. April 1867 (31)
  • Ausgabe vom Samstag, den 20. April 1867 (32)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 24. April 1867 (33)
  • Ausgabe vom Samstag, den 27. April 1867 (34)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 01. Mai 1867 (35)
  • Ausgabe vom Samstag, den 04. Mai 1867 (36)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 08. Mai 1867 (37)
  • Ausgabe vom Samstag, den 11. Mai 1867 (38)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 15. Mai 1867 (39)
  • Ausgabe vom Samstag, den 18. Mai 1867 (40)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 22. Mai 1867 (41)
  • Ausgabe vom Samstag, den 25. Mai 1867 (42)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 29. Mai 1867 (43)
  • Ausgabe vom Samstag, den 01. Juni 1867 (44)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 05. Juni 1867 (45)
  • Ausgabe vom Samstag, den 08. Juni 1867 (46)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 12. Juni 1867 (47)
  • Ausgabe vom Samstag, den 15. Juni 1867 (48)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 19. Juni 1867 (49)
  • Ausgabe vom Samstag, den 22. Juni 1867 (50)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 26. Juni 1867 (51)
  • Ausgabe vom Samstag, den 29. Juni 1867 (52)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 03. Juli 1867 (53)
  • Ausgabe vom Samstag, den 06. Juli 1867 (54)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 10. Juli 1867 (55)
  • Ausgabe vom Samstag, den 13. Juli 1867 (56)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 17. Juli 1867 (57)
  • Ausgabe vom Samstag, den 20. Juli 1867 (58)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 24. Juli 1867 (59)
  • Ausgabe vom Samstag, den 27. Juli 1867 (60)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 31. Juli 1867 (61)
  • Ausgabe vom Samstag, den 03. August 1867 (62)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 07. August 1867 (63)
  • Ausgabe vom Samstag, den 10. August 1867 (64)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 14. August 1867 (65)
  • Ausgabe vom Samstag, den 17. August 1867 (66)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 21. August 1867 (67)
  • Ausgabe vom Samstag, den 24. August 1867 (68)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 28. August 1867 (69)
  • Ausgabe vom Samstag, den 31. August 1867 (70)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 04. September 1867 (71)
  • Ausgabe vom Samstag, den 07. September 1867 (72)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 11. September 1867 (73)
  • Ausgabe vom Samstag, den 14. September 1867 (74)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 18. September 1867 (75)
  • Ausgabe vom Samstag, den 21. September 1867 (76)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 25. September 1867 (77)
  • Ausgabe vom Samstag, den 28. September 1867 (78)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 02. Oktober 1867 (79)
  • Ausgabe vom Samstag, den 05. Oktober 1867 (80)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 09. Oktober 1867 (81)
  • Ausgabe vom Samstag, den 12. Oktober 1867 (82)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 16. Oktober 1867 (83)
  • Ausgabe vom Samstag, den 19. Oktober 1867 (84)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 23. Oktober 1867 (85)
  • Ausgabe vom Samstag, den 26. Oktober 1867 (86)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 30. Oktober 1867 (87)
  • Ausgabe vom Samstag, den 02. November 1867 (88)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 06. November 1867 (89)
  • Ausgabe vom Samstag, den 09. November 1867 (90)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 13. November 1867 (91)
  • Ausgabe vom Samstag, den 16. November 1867 (92)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 20. November 1867 (93)
  • Ausgabe vom Samstag, den 23. November 1867 (94)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 27. November 1867 (95)
  • Ausgabe vom Samstag, den 30. November 1867 (96)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 04. Dezember 1867 (97)
  • Ausgabe vom Samstag, den 07. Dezember 1867 (98)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 11. Dezember 1867 (99)
  • Ausgabe vom Samstag, den 14. Dezember 1867 (100)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 18. Dezember 1867 (101)
  • Ausgabe vom Samstag, den 21. Dezember 1867 (102)
  • Ausgabe vom Mittwoch, den 25. Dezember 1867 (103)
  • Ausgabe vom Samstag, den 28. Dezember 1867 (104)

Volltext

Aààger Wochenblatt 
Alionneiiientspreis: 
Jährlich 4N 4/3, vierteljährlich 17/3; — frei ins Hans 
geliefert 19/3; — für Auswärtige, die dnS Blatt durch 
die Post oder Commissionaire beziehe» 20 ß Lt, 
60stcr Jahrgang. 
Erscheint jeden Mittwoch und Sonnabend Morgens. 
Jnserationsgebühr: 
Für die Petitzeile 17, ß, für die Corpuszeile 2 ß Crt 
Anzeigen werden für die Mittwoch-Nr. bis Dienstag, für 
die Sonnabend-Nr. bis Freitag Mittag 12 Uhr erbeten. 
Mittwoch, 
M. 
8. Mai 1867. 
Verordnung 
betreffend die Einführung der prcusiischen Gesetz 
gebung in Betreff der directen Stenern in dein 
Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein. 
Von, 28, April 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König Non 
Preußen rc. verordnen für das mit Unserer Mo 
narchie vereinigte Gebiet der Herzogthümer Schles- 
>vig und Holstein auf den Antrag Unseres Staats- 
Ministeriums, was folgt: 
Z 1 Bom I. Juli 1867 ab werden folgende 
z»r Zeit bestehende directe Staats-Stenern anf- 
gehoben : 1) die Magazin-Korn- und Fonragegel 
der; 2) die Hansslener; 3) die Gewerbe-Rccogni- 
tionsgelder; 4) die Nahrnngsstcncr; 5) die Rang 
steuer; 6) von der unter der Venennnng Contri 
bution bestehende» Pflug,zahls - Abgabe derjenige 
Theil, welcher von den Städten und Flecken zu 
entrichten ist; 7) von derselben zn 6 bezeichneten 
Contribution, so wie von der Landstener diejeni 
gen Beträge, welche ans solchen kleinen Besitzmi- 
gen haften, welche lediglich ans Gebäuden nebst 
Hoframi! und einem nicht Über einen preußischen 
Morgen großen Hansgartcn bestehen, und endlich 
8) von den »ntcr den sogenannte» stehenden Ge 
fällen befindlichen Abgaben diejenigen Beträge, 
lvclche nachweislich den Character a) einer der vorste 
hend unter Nr, 3 und 4 bezeichneten Abgaben, 
oder 6) einer hanssteiierartigcn Abgabe, oder e) 
einer grnndstenerartigen Abgabe an sich trage», 
die zu c gedachten jedoch mir dann, wenn sie an 
solchen kleinen Besitzungen haften, die lediglich 
aus Gebäuden nebst Hofraum und einem nicht 
über einen preußischen Morgen großen Hansgarten 
bestehen. 
8 2.. Bon dein im § 1 bezeichneten Zeitpunkte 
ab sind zn erheben : 1) die durch das Gesetz vom 21. 
Mai 1861 (Gesetzsammlung für 1861, Seite 317) 
eingeführte Gcbäiidcstcner; 2) die durch das Ge 
setz vom 1. Mai 1851 (Gesetzsammlung für 1851 
Ş. 193) eingeführte Classen- mid clossificirte Ein- 
koninikiistcner; 3) die durch das Gesetz vom 30, 
Mai 1820 (Gesctzsapmiliing für 1820. S. 147) 
"nd das einige Abänderungen des letzteren belief- 
sende Gesetz v, 19. Juli 1861 (Gesetzsammlung 
für 1861, S. 697) eingeführte Gewerbesteuer; und 
'Verben zn diesem Behufe die vorgenannten preu 
ßischen Gesetze nebst alle» dieselben erläuternden, 
"'gänzenden und abändernden gesetzlichen Bvrschrif- 
b'n eingeführt. 
. 8 3. Die Grundsteuer von den Liegenschaften 
A in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Mai 1861 
betreffend die anderweitige Negelung der Grnnd- 
nener (Gesetzsammlung für 1861, S. 252) und 
°er dazu ergangenen erläuternden, ergänzenden 
"»d abändernden Borschriftc» anderweit zn Veran 
den „nd die Griliidstencr-Hauptsnnline für das 
Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein 
vcrhältiiißmäßiger Gleichheit mit den Grnnd- 
steucr-Hanptsnmmcn der altländischcn Provinzen 
festziistkUcn. 
Bei den zn letzterem Zwecke ansznführende» 
Bermessiings- und Kartirniigs-Arbeitcn ist nach 
Anleitung der bei Ausführung des vorgedachten 
Gesetzes ergangenen Vorschriften zn verfahren. 
Dagegen bleibt die Bestiininnng darüber, unter 
welchen besonderen Maßgaben das gedachte Gesetz 
so wie das Gesetz v. 21. Mai 1861, betreffend 
die für die Aufhebung der Grnndstenerbefreinngen 
Bevorziignngcn z» gewährende Entschädignng (Ge- 
sktzsammlnng für 1861, S.327) zur Ausführung 
zn bringen lind die Bestimmnng des Zeitpunctes 
mit welchem die neu zn veranlagende Grundsteuer 
gegen Wegfall der bisherigen Gruiidstener und 
grnndstcncrartigc» Abgaben in Hebung zn setzen, 
einem besonderen Gesetze vorbehalten. 
8 4. Bis zu dem am Schluß des § 3 ge 
dachten Zeitpunkte ist die unter der Benennung 
„Contribution" bestehende Pflugzahlsabgabe, 
sowie die Landsteuer, soweit diese Steuern nicht 
durch die Vorschriften im § 1 zu 6 und 7 die 
ser Verordnung aufgehoben sind, vom 1. Jul. 
1867 ab jedoch nur mit drei Viertheilen ihres 
bisherigen Jahresbeitrages, fortzuerheben. 
Dasselbe gilt von denjenigen unter den so 
genannten stehenden Gefällen befindlichen Be 
trägen, welche nachweislich den Character einer 
directen Staatssteuer im Sinne der preußischen 
Steuergesetzgebung an sich tragen, soweit sie 
nicht ebenfalls schon nach der Vorschrift unter 
Nr. 8 int § 1 dieser Verordnung aufgehoben 
worden sind. 
Die Regierung (§ 6 dieser Verordnung) hat 
unter den sogenannten stehenden Gefällen die 
jenigen Beträge zu bezeichnen: a) welche nach 
der zuletzt angeführten Vorschrift im § 1 die 
ser Verordnung künftig ganz in Wegfall zu 
bringen, und b) welche der vorstehend bestimm 
ten Ermäßigung auf drei Viertheile ihres Jah 
resbeitrages unterliegen sollen. 
8 5. Außer den in den §8 1 und 4 dieser 
Verordnung festgestellten Steuer-Erlassen und 
Ermäßigungen sollen alle Abgaben und Leistun 
gen für solche besonderen Staatszwecke, deren 
Kosten nach den für die altländischen Provin 
zen des preußischen Staats bestehenden gesetz 
lichen Vorschriften aus allgemeinen Staatsmit 
teln bestritten werden, nach näherer Feststel 
lung im Wege besonders zu erlassender König 
licher Verordnungen in Wegfall gebracht werden. 
8 6. Bis die anderweitige Organisation der 
Verwaltungs-Behörden in den Herzogthümer» 
Schleswig und Holstein erfolgt sein wird, sind 
die Funktionen, welche nach den im § 2 be 
zeichneten Gesetzen den Regierungen obliegen, 
von den zu Schleswig und Kiel bestehenden 
Regierungsbehörden unter Theilnahme je eines 
Kommissars des Finanzministers, welchem ins 
besondere die Leitung der Veranlagungs-Arbei 
ten obliegt, wahrzunehmen. 
Die Funktionen der Landrüthe fallen den, 
den genannten Regierungen untergeordneten 
Beamten, beziehungsweise besonders zu berufen- 
den Kommissarien zu. 
Sämmtliche Staats- und Konimunalbeanlte, 
Gutsobrigkeiten u. s, w. sind verpflichtet, die 
Veranlagung und Handhabung der directen 
Steuern im Bereiche ihres Geschäftskreises in 
jeder Weise zu unterstützen, insbesondere den 
an sie ergehenden Aufforderungen wegen Samm 
lung, Ordnung und Zusammenstellung der für 
das Veranlagungsgeschäft erforderlichen Unter 
lagen, wegen Anfertigung von Listen und Nach- 
weisnngen und dergleichen mehr pünktlich und 
gewissenhaft nachzukommen. 
8 7. Einstweilen und so lange eine Kreis- 
ilnd provinzialständische Verfassung nach den 
Grundsätzen der preußischen Gesetzgebung in den 
Herzogthümern Schleswig und Holstein nicht 
eingeführt ist, treten folgende Bestimmungen 
in Kraft: a) Die Veranlagung der Gebäude 
steuer, sowie der Klassen- und classifizirten Ein- 
konunensteuer erfolgt innerhalb der zu diesem 
Zwecke zu bildenden Veranlagungs-Bezirke un 
ter Mitwirkung von Kommissionen, welche un 
ter dem Vorsitze der die Funktionen der Land 
räthe ausübenden Beamten oder Kbmmissarien 
(8 6) oder von Stellvertretern derselben nach 
Maßgabe der bestehenden Bestimmungen und 
mit Beobachtung der dieserhalb vorn Finanz- 
Nlinister zu erlassenden besonderen Vorschriften 
Beschluß fassen. — Die Mitglieder dieser Kom 
mission werden von der Regierung (8 6) beru 
fen. Die Annahme der Berufung als Kom 
missions-Mitglied darf nur ans Gründen, wel 
che zur Ablehnung einer Vormundschaft berech 
tigen, abgelehnt werden. — Die Mitglieder 
der Kommissionen sind zur gewissenhaften und 
unpartheiischen Verrichtung der ihnen obliegen 
den Geschäfte mittelst Handschlags an Eides 
statt zu verpflichten. 6) Zur Entscheidung über 
die Reklamationen und Berufungen gegen die 
Einschätzungen zur klassisizirten Einkommensteuer 
ist für den Bezirk der Regierung zu Schleswig 
und für denjenigen der Regierungen zu Kiel 
je eine^ Bezirkskommission (24 des Gesetzes v. 
1. Mai 1851) zu bilden, deren Mitglieder aus 
Einkommensteuerpflichtigen der genannten bei 
den Bezirke Seitens der betreffenden Regierung 
(8 6 der gegenwärtigen Verordnung) berufen 
werden. 
8 8. Die in den Herzogthümern Schleswig 
u. Holstein vorhandenen Flecken sind bei der Ver 
anlagung der Gebändesteuer und der Gewerbe- 
steuer als Städte im Sinne der unter Nr. 1 
und 3 im 8 2 dieser Verordnung angeführten 
Gesetze zu behandeln. 
Der Enkel des Nathsherrn. 
Eine Geschichte anS Basels Vorzeit von A. Ritter. 
(Fortsetzung.) 
^ „Mein Kind! wo ist mein Kind?" jammerte 
Man van der Brock in den herzzercißenden Tönen 
"er Mntterangst. „Laß mich los! laß mich los!" 
Mie sie ihrem in rathloscr Angst sich an sein 
^mib anklaimitcrndc» van Brock zn, „ich will 
'"ein Kind retten!" 
^ »Wo ist Euer Kind?" fragte herbeistürzend 
Mnscn. Die vor Entsetzen und Angst halb wahn- 
nnnjgx Mutter wies sprachlos mit beiden Händen 
'ach der Seite des Gebäudes hin, in welchem 
-'Wahrscheinlich die kleine Anna mit ihrer Wärterin 
Mief. Schon leckten züngelnde Flammen um 
MFenstergesimse, und die geschwärzten Glasschei- 
?n des Zimmers sprangen klirrend in den Hof- 
"»»I hinunter. 
Hansen ^riß blitzschnell einer mit nassen Tüchern 
1 Cr den Hofraum eilenden Negerin einige derscl- 
fi* slU£ * öeu Händen, umwickelte sich damit Ge- 
k At und Oberleib, und stürzte, ohne ein Wort zu 
r.ßktt, in die Flur deS Hanfes, ans welcher der 
j?'?arzc Ranch dicht, und dem Auge der in die 
,. llc gesunkenen Mutter undurchdringlich, hcrans- 
T'ainite. Eine bange, entsetzliche Panse, der Hol- 
. »der mit verglastem Gesichte dastehend, die ge- 
Mittler auf den Knieen, die Arme gegen 
şj.Ş Gebäude ausstreckend, ein paar Sekunde», die 
dkj K' einer Ewigkeit ansdehnten, — und üt uni 
ts, 1 s« t eu i'ä'anstn zwei Gestalten mit verkohl- 
à Gewändern durch die qnalnicnde Oeffnnng der 
D M »ud hinter thuen nach prasselte das letzte 
. chgebälke und gierig, ,vie »ach ihren cntsprnn- 
CI1 Opfern lechzend, schossen die glühenden 
Flammenzniigen des empörten Elementes der 
Gruppe nach. Die eine der Figuren stürzte drau 
ßen ans dem Hofe znsanmien, es war die Wär 
terin der kleinen Anna. Fran van Brock stürzte 
»nt einem wilden Angstschrei ans die Ohnmäch 
tige los: 
„Mein Kind! wo hast Du mein Kind!" schrie 
die »nglückliche Mutter. 
Hansen aber wickelte erst mühsam und keuchend 
sich selbst ans den halbverbrannte» Decken, und 
dann ans einem noch nassen Tuche unversehrt auch 
das zarte Mädchen hervor, das die zitternden, 
nackten Aermchcn der Mutter entgegenstreckte, und 
entsetzt das blonde Köpfchen an ihren Busen ver 
barg. 
* * *- 
Die Morgensonne beschien eine schauerliche Scene 
der Verwüstung auf der Pflanzung. Die Oe- 
konomiegebände, die Neger- lind Äiifsehcrwohnmi- 
gen, sammt dem schönen Herrschaftshause, waren 
bis auf den Grund niedergebrannt. Einzig der 
am entgegengesetzten Ende des Gartens stehende 
ziemlich geräumige Pavillon hatte durch die ver 
einten Anstrengungen der Sklaven unter der Lei 
tung des energischen Hansen noch gerettet werden 
können, und bot mm mit seinen paar Zimmern 
der Familie des Pflanzers ein nothdürftigcs Un 
terkommen. Jürgen Classen war sanmü seiner 
Wohnung richtig zii Asche verbrannt, und die Vor- 
hersagung des rachednrstigcn Inst war an dein 
hartherzigen Peiniger der armen Schwarzen furcht 
bar in Erfüllung gegangen. 
Die Neger lagerten, jeder Zucht entbunden, um 
die schwarzen, rauchenden Trümmcrhaiifen, oder 
halfen theilweise dem leitenden Hansen den Schutt 
und die Trümmer aufränmen und die noch fort 
glimmenden Balken vollends löschen. 
Gegen Mittag erschien das Dienstmädchen der 
Fran van der Brock und bcschicd den jungen 
Mann zn seinem Herrn. 
MyII Herr »an der Brock saß, in seinen Schlaf- 
rock eingewickelt, behaglich in einem Lehnstuhl, als 
der jniigc Europäer bei ihm eintrat. Sein Ge 
sicht sah noch bleicher als gewöhnlich ans. Das 
Unglück der vergangenen Nacht, obschon dies bei 
seinem, wie Hansen dies wohl kannte, fast uner 
meßlichen Reichthmn in ökonomischer Beziehung 
schier nnbedentend zn nennen war, schien den mir 
nach Thalern berechnenden Amsterdamer Kankmaim 
tief gebeugt zn haben. Bei dem Eintritt des jun 
gen Mannes wandte der Kaufmann langsam sein 
breites Gesicht dem Kommenden zn, konnte aber 
nicht umhin seine blaßblanen, ausdruckslosen Angen 
niederzuschlagen vor dem festen, kalten, fast Per- 
achtlmg ausdrückenden Blick, mit dein der Jüng 
ling dem seinigen begegnete. 
„Ihr habt" begegnete Myn Herr van der Brock 
mit einem verlegenen Husten, „Euch bei dem Un 
glück, das mich und meine Familie betroffen hat, 
recht brav benommen." — 
„Ich habe meine Pflicht gethan, Myn Herr", 
fiel der junge Mann trocken ein. „Wäret Ihr 
vielleicht gesonnen, auch die Einige zu thun?" 
Myn Herr van der Brock schaute, überrascht 
von dieser trotzigen Sprache zornig auf. In die 
sem Momente trat Fran van der Brock mit ih 
rem Töchterlcin an der Hand ans dem mir durch 
einen rothen Vorhang von dem Hanptgcmache ge 
trennten Nebenzimmer zu den Sprechenden. Die 
schöne Frau neigte sich freundlich gegen den schier 
8 9. Hinsichtlich der Gebändesteuer sind nach 
stehende Vorschriften zu beachten: a) Der mitt 
lere jährliche Miethswerth der Gebäude (8 6 
des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend 
die Einführung einer allgemeinen Gebändesteu- 
er) ist nach dem Durchschnitt der Jahre 1853 
bis 1862 einschließlich festzustellen, b) Die er 
ste Revision d. Gebäudestenerveranlagnng (§20) 
erfolgt gleichzeitig mit der ersten Revision der 
Veranlagung in den älteren preußischen Landes 
theilen. 
8 10. Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer 
ist: a) die Stadt Altona mit Ottensen und Ncu- 
mühlen der ersten Abtheilung im Sinne des Ge 
setzes vom 30. Mai 1820, ivege» Entrichtung der 
Gewerbesteuer, und der Beilage 0 zn demselben 
zuzutheilen, während die Städte Flensburg, Ha 
dersleben, Itzehoe, Kiel, Rendsburg und Schles 
wig, sowie die Flecken Elmshorn mit Bormstegen 
und Klostcrsande, Heide, Nenmünster und Wands 
beck der zweiten Abtheilung überwiesen sind, b) 
Der Bezirk der Regierimg zu Kiel gehört zur er 
sten, der Bezirk der Regierung zn Schleswig zur 
zweiten Abtheilmig im Sinne der 8 4, 5 und 8 
des Gesetzes vom 19. Juli 1861, betreffend einige 
Abändernngen des Gesetzes wegen Entrichtung der 
Gewerbesteuer vom 20. Mai 1820. c) So lange 
die Eintheilnng der Herzogthümer in landräthliche 
Kreise nicht erfolgt ist, treten Behufs der Veran 
lagung der Gewerbesteuer für die nach Mittelsätzcn 
in Gesellschaften steuernden Gewerbetreibenden in 
der vierten Abtheilung an Stelle der Kreise (8 26 
zn b des Gesetzes vom 30. Mai 1820 wegen Ent- 
richtnng der Gewerbesteuer und Nr. 8 der Bei 
lage 8 zn demselben) die zu diesem Zwecke zn 
bildenden Veraulagungsbezirke. cl) Bei der ersten 
Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt die Wahl 
der Abgeordneten für die Klasse A. II., sowie der 
Stellvertreter derselben durch diejenigen Gewerbe 
treibenden, welche von der Kommimal-Behörde, 
beziehungsweise der Regierung oder nach deren 
Anleitnng von de» derselben Nachgeordneten Be 
amten oder Kommissaireii (8 6) bezeichnet werden. 
(Absatz 3 im 8 11 des Gesetzes vom 19. Juli 
1861, betreffend einige Abändernngen des Gesetzes 
wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. 
Mai 1820.) 
8 11. Die Zahlung der neu veranlagten di- 
recten Stenern darf durch Reklamationen nicht 
aufgehalten werden, muß vielmehr, mit Vorbehalt 
der späteren Erstattung des Znviel-Gezahlten, zn 
den bestimmten Fälligkeits-Terminen erfolgen. 
8 12. Die Erhebung der direkten Stenern ist 
nach den Grundsätzen der für die Provinzen Rhein 
land und Westfalen bestehenden Bestiminnngen zn 
ordnen (8 2 des Grundstencrgesetzes für die bei 
den westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, 
Gesctzsaniinlnng für 1830, Seite 30) und Ca- 
binels-Ordre vom 6. Febc. 1841 (Gesetzsaminlnng 
betroffen dastehenden jungen Mann, und nahm dann, 
ihrem Gemahl fest ins Auge blickend, diesem ge 
genüber Platz. 
Der Blick seiner schönen Frau schien den dicken 
Kanfmann wunderbar zn besänftigen. Sein Blick 
wurde milder und freundlich; als hätte er die stol 
zen Worte des Jünglings gar nicht vernomnien, 
sagte er zn diesem: „Du hast Dich brav benom 
men und, wenn ich gewisse Umstände in Rechnung 
bringe, doppelt brav. Darum will ich Dich be- 
lohnen : Du sollst von mm an an des verunglück 
ten Jürgen Classen Stelle mein Aufseher, werden 
und dessen Gehalt, der — merke Dir das, mein 
Sohn, — gar nicht nnbedentend ist, beziehen." 
„Wenn ich mich aber weigere, wenn ich es ent 
schieden verschmähe, dieses empörende, elende Amt 
anznnehme», wenn ich im Gegentheil Nichts von 
Euch annehmen mag, als meine von Euch auf 
verbrecherische Weise geraubte Freiheit!" fuhr der 
Jüngling zornig auf. 
Der Kanfmann warf einen verlegenen Blick 
auf seine Gemahlin, gleich als wollte er sagen: 
„da haben wir's nun." Als diese indeß schwieg 
und keine Anstalten machte, ihm zn Hülfe zn kom 
men — sagte er nicht ohne einen Anflug von 
Gereiztheit, und in verächtlichem Tone. 
„Du vergissest, junger Mann, daß Du nach den 
Gesetzen dieses Landes in meiner Gewalt bist, und 
daß Dir zudem Deine Fi eiheit, das heißt die Frei 
heit nach Europa zurückzukehren Nichts nützen würde, 
da Du keinen Heller Geld besitzest und man den Weg 
von hier nach Amsterdam und weiter nicht durch 
die Luft machen kau». Jetzt bedarf ich Deiner 
und werde also nicht so albern sein, Dich mit den Mit 
teln zu einer solchen Reise zu versehen '
	        

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