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(Siebter Band)

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Bibliografische Daten

fullscreen: (Siebter Band)

Zeitschrift

Persistente ID:
PPN106678924X
Titel:
Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsjahr:
1821
Erscheinungsort:
Schleswig
Universitätsbibliothek Kiel
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Geisteswissenschaften
Slesvico-Holsatica

Band

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-5986344
Persistente ID:
PPN1066800936
Titel:
Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
Signatur:
X 701-7
Dokumenttyp:
Band
Herausgeber:
Königl. Taubstummen-Institut
Erscheinungsjahr:
1827
Erscheinungsort:
Schleswig
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Geisteswissenschaften
Slesvico-Holsatica
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kiel

Artikel

Titel:
II. Einige Worte über repräsentative Communal=Verfassung mit besonderer Rücksicht auf die Landschaft Norderdithmarschen.
Strukturtyp:
Artikel
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
  • (Siebter Band)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Siebenten Bandes erstes Heft.
  • I. Versuch einer geschichtlichen Darstellung der Kirchenverfassung im Herzogthum Schleswig. von dem Candidatus Theologia Jensen in Flensburg.
  • II. Einige Worte über repräsentative Communal=Verfassung mit besonderer Rücksicht auf die Landschaft Norderdithmarschen.
  • Vorwort.
  • Kapitel
  • III. Schließliche Bemerkungen in Bezug auf die Sächsische Gränze, von Chr. Kuß, Diak. in Kellinghusen.
  • IV. Kleine Beiträge zur vaterländischen Staats- und Rechtsgeschichte aus ungedruckten Quellen. Von Dr. A. L. J. Michelsen in Kopenhagen.
  • V. Prüfung der Frage: ob die Reallasten nach den im Herzogthum Schleswig geltenden Gesetzen über das Hypothekenwesen gleich den Forderungen und Pfandrechten der Protokollation in den öffentlichen Hypothekenbüchern zu ihrer Sicherheit in Concursfällen bedürfen, von Prof. Burchardi in Kiel.
  • VI. Nachtrag zu der Abhandlung über Schuld- und Pfandprotocolle in den Herzogthümern im St. M. Bd. 5. Heft 3 et 4. S. 667-714.
  • VII. Miscellen.
  • VIII. Notizen.
  • IX. Erklärung, den Herrn Pastor Kurz und seine Sammlung für das Seminar zu Gettysburg betreffend.
  • Siebenten Bandes zweites Heft.
  • Siebenten Bandes drittes und viertes Heft.
  • Einband
  • Abschnitt

Volltext

  
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 ~> . = 
ſchaft hervorgeht, ber beütlichſte Beweis, bäß nicht die eiti- 
zelnen Einwohner, sondern die Kirchspiele qu corpßora den 
Inbegriff der Landſchaft und die unmittelbaren Glieder der- 
selben ausmachen. ' So wird ferner die Theilnahme der Ab- 
geordneten jedes Kirchspiels an‘ den Landesversammlungen, 
nämlich des Kirchſpielvogts und der Landes- und Kirchspiels» 
Gevollmächtigten als die Theilnahme des‘ ganzen Kirchspiels 
angesehen und das rotum, welches. diese führen, ‘als das 
volum des Kirchspiels erachtet, der durch Mehrheit die- 
ser Kirchſpiels-Vota gefaßte Beſchluß aber als gültig 
und verbindend für die ganze Landſchaft gesetzlich anerkannt, 
Bei diefer Verfassung iſt. die Landschaft bis auf den heutiges 
Tag verblieben und nur noch aus neueren Zeiten die Cornſti- 
tution vom 30. Mai 1731, wegen der Gevollmächtigten und 
Deputirten-Wahlen und die hierauf: sich beziehende Verf» 
_ gung vom 21. Novbr. 1796 zu erwähnen, da auch hiedurch 
tviederholt die den Kirchspielen zuſtehendé freie Wahl ihrer 
Gevollmächtigten, mithin die in dieser und’ durch diese be- 
stehende repräsentative Verfaſſung der Landschaft Landes- 
herrlich beſtätigt iſt. Seit faſt zwei Jährhunderten iſt mit- 
hin die Landschaft im ünveränderten Besitz vieser 'in ihrer 
Urverfaſſung begründeten und wiederholt Landesherrlich be- 
ſtätigten Verfaſſung und ſtets iſt, wenn von Landschaftlichen 
Ausgaben, ordinairen sowol als extraordinairen oder sonftigen, 
die Landschaft betreffenden Angelegenheiten irgend einer Art 
die Frage gewesen, verfaſſungsmäßig solchergeſtalt verfahren, 
. daß die in Rede ſtehendé Angelegenheit in der Landes -Ver- 
sammlung, d. h. im Landes =Collegio nach dessen ordnungs- 
mäßig beſchaffter Convocation vorgetragen und erörtert, so- 
dann von den versammelten Kirchspielen durch deren Reprä- 
sentanten curiatim darüber votirt und dadurch einstimmig 
oder per majora der Beschluß, letzterer aber wie für das 
Ganze, so auch für die einzelnen Einwohner bindend und 
verpflichtend erachtet worden, wie denn solches mit dem, der 
inneren Einrichtung des Landes zum Grunde liegenden re-
	        

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Staatsbürgerliches Magazin Mit Besonderer Rücksicht Auf Die Herzogthümer Schleswig, Holstein Und Lauenburg. Schleswig: Königl. Taubstummen-Institut, 1827. Print.
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