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(Sechster Band)

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Bibliographic data

fullscreen: (Sechster Band)

Periodical

Persistent identifier:
PPN106678924X
Title:
Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
Document type:
Periodical
Year of publication:
1821
Place of publication:
Schleswig
Universitätsbibliothek Kiel
Language:
German
Collection:
History
prints

Volume

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-6427127
Persistent identifier:
PPN1066800928
Title:
Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
Signature:
X 701-6
Document type:
Volume
Publisher:
Königl. Taubstummen-Institut
Year of publication:
1826
Place of publication:
Schleswig
Language:
German
Collection:
History
prints
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Article

Title:
XXII. Miscellen.
Structure type:
Article
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
  • (Sechster Band)
  • Binding
  • Title page
  • Inhalt des sechsten Bandes.
  • Sechsten Bandes erstes Heft.
  • Sechsten Bandes zweites Heft.
  • Sechsten Bandes drittes und viertes Heft.
  • XVI. Ueber die verschiedenen Grundsätze der bisherigen sogenannten Setzungen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein und ihre Veranlassungen. Von dem Landcommissair, Justizrath Feldmann in Schleswig.
  • XVII. Bemerkungen über den Aufsatz: Ist unbeschränkte Willkühr bei der Disposition über das Grundeigenthum, dem Staatswohle zuträglich? vergl. Staatsbürgerliches Magazin 4 Bandes erstes Heft 1824.
  • XVIII. Noch ein Wort über die Theilung des Grundeigenthums.
  • XVIIII. Ein Stück von der alten plattdeutschen Uebersetzung der dänischen Reimchronik, mitgetheilt von Dr. A. L. J. Michelsen.
  • XX. Ein klein Kort Tractätlein van Prozessen van Blasius Eckenberger.
  • XXI. Vorschlag einer Sccietät zur Beförderung des Garnhandels, von Statsrath und Leibmedicus Brandis in Copenhagen.
  • XXII. Miscellen.
  • 1) Ueber das liturgische Recht protestantischer Landesfürsten in den deutschen Bundesstaaten.
  • 2) Beantwortung einer Rechtsfrage, die Armenversorgung betreffend.
  • 3) Der Sturm d. 14 Febr. 1648. Poetisch und prosaisch beschrieben von J. Rist. Mittheilung von C. Kuß, Diak. in Kellinghusen.
  • 4) Ueber den Einfluß des Gewerbszwanges auf das landwirthschaftliche Gewerbe.
  • 5) Dingswinde der Kirchneffninge auf Westerlandföhr, Hexerei betreffend, vom Jahre 1614.
  • 6) Ueber die Pflicht der Apotheker zum Creditiren.
  • 7) Was ist Commüne? und Commüneverwaltung?
  • 8) Anzeige, betreffend das angekündigte Schriftstellerlexicon.
  • 9) An die Leser des Staatsbürgerlichen Magazins; die Materialien zu einer Chronik der Herzogthümer Schleswig und Holstein [et]c. betreffend.
  • 10) Berichtigungen und Zusätze von Herrn Dr. v. Duve.
  • 11) Protestation des Fürstbischoffs von Hildesheim gegen die Wahl eines Jansenistischen Predigers auf Nordstrand im Jahr 1793.
  • XXIII. Bericht über den Zustand des Taubstummen-Instituts zu Schleswig im Jahre 1825. Aus der dänischen Collegialzeitung vom Jahre 1826. No. 30. S. 438.
  • XXIV. Notizen.
  • XXV. Literaturbericht.
  • Binding
  • Section

Full text

e T13 
zu große Ausführlichkeit gerügt habe, Mur darüber möchte 
ich Zweifel erheben, daß es zulässig sey, dem Bauervogt eine 
Hebung der Gefälle aufzulegen, wofüx der Beamte bestellt 
und verantwortlich gemacht ist; und sogar den Steuerpflich- 
tigen dieserhalben mit einer Gebühr zu belasten! Auch scheint 
es mir nichr billig zu seyn, einem solchen Manne, der, wenn 
er nicht erwachsene Söhne hat, die in der Wirthschaft seine 
Stelle vertreten können, von dieser schwerlich viele Zeit zu 
erübrigen haben wird, so viele und verschiedenartige Geschäfte 
aufzubürden, welche z. B. wie der Wegebau, anhaltende Ab- 
wesenheit vom Hause erfordern, oder Reisen nach der Amt- 
stube nothwendig machen. Ein tüchtiger Hauswirch und Haus: 
vater, und wer das nicht ist, wird schwerlich einen tüchtigen 
Bauervogt abgeben, wird sich kaum für solche Mühwaltung 
und Verantwortlichkeit, und dafür, daß er eigentlich den Ad- 
jutanten des Amtsverwalters und Hausvogts abgeben soll, 
dadurch hinreichend belohnt, oder auch nur enrcschädigt finden, 
daß er, nach pag. 371 unter seinen Mitgenossen den Vorsitz 
führen darf, und „„von ihnen mit ehrerbietigem Gehor- 
,„sa m geachtet werde,“ Auch möchte darin keine hinreichende 
Entschädigung liegen, daß er dagegen mit andern, weit min- 
der lästigen, Amtsverrichtungen verschont werden solle. Gegen 
die zu dem Ende ertheilte Befugniß zum Bier- und Brannt- 
weinschank bei öffentlichen, in Dorfsangelegenheiten veranstal: 
teten, Versammlungen, ~ wobei die Polizei ihm sselb | ob- 
liegt ~, möchte auch Einiges zu erinnern seynz so wie gegen 
des Genuß der Geldstrafen, worauf in Folge seiner Anzeige 
erkannt wird. 
Daß übrigens das Ploener Amthaus diese Instruction 
nur genehmigt, und nicht bestätigt hat, scheint mir ein 
richtiges Vorgefüht vorauszusetzen, daß in selbiger Vorschriften 
enthalten sind, welche zu ihrer Gültigkeit einer höhern Auto- 
risation bedürfen. 
Hbkgleich nun dieser Aufsatz für mich selbst, und wahr- 
scheinlich auch für Andere, bereits zu lang geworden istz kann 
ich doch nicht umhin, um der Ueberschrife Gnüge zu leisten, 
noch Einiges hinzuzufügen. 
Beschränkt sich denn die Commüneverwaltung auf bloße 
Erhaltung der guten Ordnung? und ist si: demnach eine bloße 
Polizeianstalt? Wie wichtig auch die Aufrechthaltung der 
allgemeinen Sicherheit, öffentlichen Ruhe, und Gesetzmäßige 
keit überhaupt an sich ist, und je größern Einfluß selbige auf 
das Wohlbefinden der Cinzelnen im Bürgerverein behauptet; 
so darf man dabei doch nicht vergessen, daß die Handhabung
	        

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Staatsbürgerliches Magazin Mit Besonderer Rücksicht Auf Die Herzogthümer Schleswig, Holstein Und Lauenburg. Schleswig: Königl. Taubstummen-Institut, 1826. Print.
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