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(Zweiter Band)

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Bibliographic data

fullscreen: (Zweiter Band)

Periodical

Persistent identifier:
PPN106678924X
Title:
Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
Document type:
Periodical
Year of publication:
1821
Place of publication:
Schleswig
Universitätsbibliothek Kiel
Language:
German
Collection:
History
prints

Volume

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-6158670
Persistent identifier:
PPN1066800863
Title:
Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
Signature:
X 701-2
Document type:
Volume
Publisher:
Königlich. Taubstummen-Institut
Year of publication:
1823
Place of publication:
Schleswig
Language:
German
Collection:
History
prints
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Article

Title:
XXXII. Miscellen.
Structure type:
Article
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
  • (Zweiter Band)
  • Binding
  • Title page
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Zweiten Bandes erstes Heft.
  • Zweiten Bandes zweites Heft.
  • Zweiten Bandes drittes Heft.
  • Zweiten Bandes viertes Heft.
  • XXVIII. Bemerkungen und Wünsche, die chronologische Sammlung von Verordnungen betreffend, nebst gelegentlichen Gedanken über Collegialresolutionen.
  • XXVIIII. Einige Bemerkungen über die Quellen des vaterländischen Rechts. Beschluß von Num. XIX. des ersten Bandes.
  • XXX. Ausführlichere Erhärtung des Beweises von der friesischen Abstammung der Dithmarscher, hauptsächlich aus den noch übrigen zahlreichen Spuren in der Sprache. (Fortsetzung von Num. XV. des ersten Bandes, wo S. 246 bis 248 die Buchstaben, mit welchen die Autoren bezeichnet sind, erklärt werden.)
  • XXXI. Materialien zu einer Chronik für die Herzogthümer Schleswig und Holstein, vom Anfang des neunzehnten Jahrhunderts an. (Fortsetzung von XXII. des vorigen Hefts.)
  • XXXII. Miscellen.
  • 1) Ueber das Studium der Rechtswissenschaft; einige Worte zur Beherzigung für Eltern und Vormünder von Prof. Dr. Brinkmann. Nebst einem kleinen Nachtrag von Prof. Falck.
  • 2) Ueber den Erwerb des Rechts auf Armenversorgung außerhalb des Geburtsorts.
  • 3) Bitte eines Landmannes um rechtliche Belehrung in Beziehung auf die Vergütung des Schulunterrichts solcher Kinder, die auf Kosten der Armenkassen erzogen werden müssen.
  • 4) Nachricht von der den Einwohnern der Dorfschaft Nützen zu Theil gewordenen Unterstützung. (Vergl. voriges Heft S. 716.
  • 4) Ueber den jetzigen Bestand des dänischen Heers.
  • 6) Verzeichniß der Kornwaaren, die vom October 1819 bis November 1820 von Dännemark und den Herzogthümern ausgeführt sind.
  • 7) Extract aus dem allerunterthänigsten Bericht des General-Zollkammer- und Commerce-Collegii vom 19ten Febr. 1820.
  • 8) Bemerkungen über die neue Ausgabe von Heldvaders Chronik der Stadt Schleswig.
  • 9) Nachrichten aus Flensburg.
  • 10) Ausbruch eines Vulkans auf Island.
  • 11) Nachträge zu früheren Aufsätzen.
  • 12) Berichtigung und Aufforderung.
  • 13) Ehelicher Unfriede als Ursache eines Selbstmordes.
  • 14) Ein Wort über die dänische Sprache im Herzogthum Schleswig, nebst Berichtigung einer Stelle in Herrn Professors Werlauffs Schrift über diesen Gegenstand.
  • 15) Anfragen und Bemerkungen vermischten Inhalts.
  • 16) Fortgesetzte Nachricht von der Subscription zur Förderung einer vaterländischen Preisaufgabe. (Vergl. oben S. 227-231.)
  • 17) Aufforderung und Bitte, Handschriften der Neumünsterschen Kirchspielsgebräuche betreffend.
  • 18) Erwiederung.
  • 19) Rescript an das Obergericht und Oberconsistorium auf Gottorf vom 20sten Dec. 1799, betreffend den Gerichtsstand in Ehesachen für diejenigen Districte des Herzogthums Schleswig, welche zu den Diözesen Ripen und Odensee gehören.
  • XXXIII. Chronik.
  • Druckfehler in den Materialien zur Chronik [et]c. Staatsbürgerl. Magazin 2ten Bds 2tes Heft.
  • Binding
  • Section

Full text

r 
815 
E R.B 
eine Bestimmung hierüber in der höchsten Allgemeinheit stehen 
bleiben, und etwa nur das Verhältniß der Abhandlungen, der 
schriftlichen und mündlichen Fragen und bei diesen das Ver- 
hältniß der Haupt- und Nebenwissenschaften normiren, 
Nicht gerade auf die Prüfung selbst, wohl aber auf die 
wichtigste ihrer Wirkungen bezieht sich der Wunsch, daß es 
eine gesetzliche Bestimmung über die Aemter geben möchte, zu 
welchen nur examinirte Juristen befördert werden können, 
etwa auf eine ähnliche Weise als in der für Dännemart er: 
gangénen Verordnung vom 26sten Januar 1821 geschehen ist. 
Nach den Gesetzen ist die Rechtskunde nicht Bedingung, um 
zu einem Justizamte zu gelangen. In der Praxis freilich 
wird es zum Theil anders gehalten, und die Verordnung vom 
Iten Aug. 4811 setzt eigentlich voraus, daß alle Richter auch 
Rechtsgelehrte sind, indem sie §. 3 vorschreibt, daß, wenn 
ein Richter suspendirt wird, die Verwaltung des Amts einem 
andern Rechtsgelehrten zu übertragen sey. Bei den 
Amtmännern trifft dies jedoch nicht immer zu, obgleich es nach 
ihren jetzigen Verhältnissen kaum zu bezweifeln steht, daß für 
einen Amtmann in der jetzigen Zeit gründliche Kenntniß der 
bei uns geltenden Rechte keinesweges für überflüssig zu halten 
ist. Auffallend muß es auch erscheinen, daß nach den bestehen- 
den Gesselzen die interimistische Verwaltung eines Amtes meh- 
rere Qualitäten erfordert, als die beständige Amtsführung. Für 
alle richterliche Aemter sollten billig nur examinirte Juristen ge- 
wählt werden. Dem im Examen erhaltenen Charakter, weder 
dem guten noch dem schlechten, möchten wir jedoch einen solchen 
Einfluß beilegen, als die angeführte dänische Verordnung. Die 
Erfahrung spricht in zu vielen Beispielen dawider, daß die Kennt- 
niß und die Geschicklichkeit eines Beamten in spätern Jahren, 
dem im Examen erhaltenen Charakter entsprechen. Mit Recht 
hat daher die Verordnung vom 18ten Dec. 1795 den billigern 
Grundsatz angenommen, daß die Beschasfenheit der Examens- 
zeugnisse nur unter sonst gleichen Umständen ein ent- 
scheidendes Uebergewicht haben solle. 
2) Ueber den Erwerb des Rechts auf Armenverscor: 
gung außerhalb des Geburtsorts. 
Im LNten Bande des Staatsb. Magazins Num. XIX. 
sind die Nachtheile des indirecten Vertreibens der Häuerlinge 
bargestelt. Was von diesen, eben dasselbe gilt auch von 
Dienstboten. Das Einverständniß der Hauseigner, den Häuer:
	        

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Staatsbürgerliches Magazin Mit Besonderer Rücksicht Auf Die Herzogthümer Schleswig, Holstein Und Lauenburg. Schleswig: Königlich. Taubstummen-Institut, 1823. Print.
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