Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg (Zweiter Band)

Bibliografische Daten

Bibliografische Daten

Beschreibung

Persistente ID:
PPN106678924X
Titel:
Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
Strukturtyp:
Zeitschrift
Erscheinungsjahr:
1821 1831
Erscheinungsort:
Schleswig Universitätsbibliothek Kiel
Sammlung:
Geschichte Drucke

Beschreibung

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-6158670
Persistente ID:
PPN1066800863
Titel:
Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
Signatur:
X 701-2
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Herausgeber:
Königlich. Taubstummen-Institut
Erscheinungsjahr:
1823
Erscheinungsort:
Schleswig
Sammlung:
Geschichte Drucke

Beschreibung

Titel:
Zweiten Bandes zweites Heft.
Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Sammlung:
Geschichte Drucke

Beschreibung

Titel:
XII. Historisch-dogmatische Darstellung der Güterverhältnisse der Ehegatten nach Jütschem Low und den demselben verwandten Stadtrechten mit Beziehung auf das Erbrecht. Von P. D. Kristian Paulsen, candidat. juris in Kopenhagen.
Autor:
Paulsen, P. D. Kristian
Strukturtyp:
Artikel
Sammlung:
Geschichte Drucke

Beschreibung

Titel:
III. Nähere Erörterung des güterrechtlichen Verhältnisses während der Ehe.
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Geschichte Drucke

Beschreibung

Titel:
2) Verhältniß der Kinder §. 12.
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Geschichte Drucke

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
  • Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg (Zweiter Band)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Zweiten Bandes erstes Heft.
  • Zweiten Bandes zweites Heft.
  • Zweiten Bandes drittes Heft.
  • Zweiten Bandes viertes Heft.
  • Druckfehler in den Materialien zur Chronik [et]c. Staatsbürgerl. Magazin 2ten Bds 2tes Heft.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

rr B151 A 
Schwiegereltern, und dies hat die Wirkung, daß wenn ihr 
Mann während der Gemeinschaft stirbt, sie nur ihr Eingebrach- 
tes herausziehen darf !). Der Fall ist nicht im Gesetz er- 
wähnt, wenn sie vor ihrem Manne stirbt. Nach allgemeinen 
Regeln ist dieser so zu entscheiden, daß ihr Mann an ihrem 
Vermögen kein Recht hat, welches auf Gütergemeinschaft bes 
ruht, denn diese fand nicht zwischen ihnen Statt. Er kann 
also nur, wenn Kinder da sind, besten Kindestheil in ihrem 
Erblande bekommen, denn dies Recht beruht nicht auf Güter- 
gemeinschaft, fondern ist eine wahre sogenannte portio sta- 
turaria, wie wir unten näher sehen werden. 
Oft aber geben die Eltern den Söhnen Etwas, besotta 
ders bei ihrer Verheirathung ?), und bei den Töchtern ist ein 
Brautschatz (Hjemfärd, Hjemgave) gewiß allgemeine Sitte. 
Wird nun durch den Tod eines der Eltern oder beider die 
Gütergemeinschaft aufgehoben, so steht es den Kindern frei, 
ob sie mit dem, was sie bekommen haben, zufrieden seyn 
wollen, oder das Empfangene in die gemeinschaftlichen Güter 
wieder einbringen und diese dann von Neuem mit den nicht 
abgetheilten Kindern theilen wollen ?). Nur in einem Falle 
kann der verheirathete Sohn einen Theil der gemeinschaft- 
lichen Güter verlangen, ohne Etwas einzubringen, wenn er 
nämlich keine Beisteuer bei seiner Verheirathung bekommen, 
und doch seinen eigenen Hausstand geführt hat. So vers 
stehe ich I. c. 42. §. 2 *), 
1) Jütsch. Lov. I. c. 13. 14. 
2) Jütsch. Lov I. c. 13. 15. 
3) 
Jütsch. Lov. I. c. 15. §. 4. 5. 
unbewegliche Güter siehe §. 12. 
Ueber voraus empfangene 
4) Vergl. I. Meier Compendium juris Cimbzici b, Westphalen 
Mon. IV. p. 1721.
	        

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