Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg (Zweiter Band)

Bibliografische Daten

Bibliografische Daten

Beschreibung

Persistente ID:
PPN106678924X
Titel:
Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
Strukturtyp:
Zeitschrift
Erscheinungsjahr:
1821 1831
Erscheinungsort:
Schleswig Universitätsbibliothek Kiel
Sammlung:
Geschichte Drucke

Beschreibung

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-6158670
Persistente ID:
PPN1066800863
Titel:
Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
Signatur:
X 701-2
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Herausgeber:
Königlich. Taubstummen-Institut
Erscheinungsjahr:
1823
Erscheinungsort:
Schleswig
Sammlung:
Geschichte Drucke

Beschreibung

Titel:
Zweiten Bandes zweites Heft.
Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Sammlung:
Geschichte Drucke

Beschreibung

Titel:
XII. Historisch-dogmatische Darstellung der Güterverhältnisse der Ehegatten nach Jütschem Low und den demselben verwandten Stadtrechten mit Beziehung auf das Erbrecht. Von P. D. Kristian Paulsen, candidat. juris in Kopenhagen.
Autor:
Paulsen, P. D. Kristian
Strukturtyp:
Artikel
Sammlung:
Geschichte Drucke

Beschreibung

Titel:
III. Nähere Erörterung des güterrechtlichen Verhältnisses während der Ehe.
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Geschichte Drucke

Beschreibung

Titel:
2) Verhältniß der Kinder §. 12.
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Geschichte Drucke

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
  • Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg (Zweiter Band)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Zweiten Bandes erstes Heft.
  • Zweiten Bandes zweites Heft.
  • Zweiten Bandes drittes Heft.
  • Zweiten Bandes viertes Heft.
  • Druckfehler in den Materialien zur Chronik [et]c. Staatsbürgerl. Magazin 2ten Bds 2tes Heft.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

Pr 
350 A 
ehemals gemeinschaftlichen Sachen, verzichten wollten. Also 
wird hier erklärt, daß das eine Kind Etwas für sich behalten 
dürfe, abgesehen davon, wie viel die andern haben; daher 
kann der Vater nicht verpflichtet seyn, Allen gleich viel von 
der beweglichen Haabe zu geben. Denn ausdrücklich heißt 
es in §. 5 des cap. 15, jenes Recht haben die Kinder nicht 
bei dem Lande, dies soll immer das Kind, welches davon 
etwas zum Voraus bekommen hat, einbringen. Dies ist auch 
des Bischofs Knud Ansicht; bei ihm heißt es im 15ten Ka- 
pitel:. Et si illa inkerre nolunt quod pater eorum de- 
derat iis sed potius volunt de hoc contenti;z esse ali 
heredes non possunt eos cogere ad reportandum, nee 
ad aéqualitatem cum eis laciendam, excepta sola terra, 
de qua debent omnes aequaliter participari. Diesen 
Zusatz hat auch die alte plattdeutsche (1486) und die Krab- 
bische Uebersezung. Daß Land gemeint sey, bestätigt auch 
Eriks Seeländisches Lov I., 7, welches ganz von demselben 
Fall spricht, und daher zur Erklärung angewandt werden 
kann; Ænd giffver Fader nogen sin Sonner Jordegods, 
da skal hannd giffve dennom alle saa meget o. s. v. 
d. : 43. 
b) Insbesondere bei der Verheirathung der Kinder. 
Schon oben ist bemerkt worden, daß Kinder, so lange 
beide Eltern leben, durchaus keinen Theil des Vermögens 
von ihnen verlangen können ). Heirathet also der Sohn, 
so ist es nicht nöthig, daß er aus der Gemeinschaft entlassen 
wird. Aber seine Frau kommt darum nicht, wenn es nicht 
besonders ausgemacht worden, in die Gemeinschaft mit ihren 
1) Jütsch. Lov 1. e. 13. 14.
	        

Annotationen

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zu Werk und aktuellem Bild.

Zeitschriftenband

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core RIS IIIF Manifest Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer Eintrag im UB-Katalog

Kapitel

PDF RIS

Bild

JPEG Master (TIF) ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlink zum Werk Zitierlink zum Bild

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment
Fullscreen Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
  • Nach links rotieren
  • Nach rechts rotieren
  • Neuladen in Standardansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment