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(Zweiter Band)

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Bibliographic data

fullscreen: (Zweiter Band)

Periodical

Persistent identifier:
PPN106678924X
Title:
Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
Document type:
Periodical
Year of publication:
1821
Place of publication:
Schleswig
Universitätsbibliothek Kiel
Language:
German
Collection:
History
prints

Volume

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-6158670
Persistent identifier:
PPN1066800863
Title:
Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
Signature:
X 701-2
Document type:
Volume
Publisher:
Königlich. Taubstummen-Institut
Year of publication:
1823
Place of publication:
Schleswig
Language:
German
Collection:
History
prints
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Article

Title:
I. Einige Bemerkungen über unsere Stempelpapierabgabe. (Ein Schreiben an den Verfasser der Erfahrungen und Wünsche eines Schleswig-Holsteinischen Justizbeamten im ersten Bande dieser Zeitschrift S. 164.)
Structure type:
Article
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg
  • (Zweiter Band)
  • Binding
  • Title page
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Zweiten Bandes erstes Heft.
  • I. Einige Bemerkungen über unsere Stempelpapierabgabe. (Ein Schreiben an den Verfasser der Erfahrungen und Wünsche eines Schleswig-Holsteinischen Justizbeamten im ersten Bande dieser Zeitschrift S. 164.)
  • I.
  • II.
  • Anmerkungen.
  • II. Ueber die Landkriege der Dänen mit den Deutschen im neunten und zehnten Jahrhunderte. (Beiläufig etwas über die s. g. Schleswigsche Mark und die historische Glaubwürdigkeit Adams von Bremen. - Ein Seitenstück zu Hegewisch "Ueber die vermeinten seeräuberischen Unternehmungen der s. g. Normänner." (Fortsetzung von No. XXXII. des ersten Bandes.)
  • III. Abhandlung über das Protocollationswesen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein [et]c. von Andr. Aug. Posselt, Advocaten in Neustadt. (Fortsetzung von No. XXXIII. im 4ten Hefte des ersten Bandes.)
  • IV. Anzeige zweier kleiner Schriften über Armenversorgung.
  • V. Bemerkungen zu dem 16ten Aufsatze im ersten Bande des Staatsbürgerlichen Magazins, unter der Aufschrift: Sollte es wirklich gut seyn, statt der Geldabgaben Kornlieferungen eintreten zu lassen? Von dem Kammerherrn und Grafen zu Holstein zu Holsteinburg.
  • VI. Ueber die östliche Grenze Nordalbingiens vor und nach der Eroberung desselben durch Carl den Großen. Von dem Justizrath und Bankdirector Dr. Schmidt in Altona. Nebst einem Schreiben an einen der Herausgeber, Dethmars Chronik betreffend.
  • VII. Ueber die Lage der sogenannten Bishorster Marsch und Kirche Bishorst. Von C. Kuß, Prediger in Kellinghusen.
  • VIII. Miscellen.
  • IX. Chronik.
  • Anzeige von Druckfehlern.
  • Zweiten Bandes zweites Heft.
  • Zweiten Bandes drittes Heft.
  • Zweiten Bandes viertes Heft.
  • Druckfehler in den Materialien zur Chronik [et]c. Staatsbürgerl. Magazin 2ten Bds 2tes Heft.
  • Binding
  • Section

Full text

r] k. 
eine solche zu begehen beabsichtigen könnte. Hiebey ist eine 
andere Härte der Strafe nicht minder zu erwägen, daß 
nämlich der Inhaber des Documents, ohne Rücksicht darauf, 
ob er die Contravention verschuldet oder nicht, die Strafe 
entrichten soll und ihm bloß ein Regreß an den Aussteller 
gegeben wird. In der Regel hat der Aussteller die Con- 
travention, mindestens activ, verschuldet und der Inhaber 
hat sich ihrer doch höchstens nur passiv schuldig gemacht. 
Dafür nun soll er den fünften Theil seiner Forderung vor- 
schießen, bevor. er sie im Wege Rechtens zu realisiren ver- 
mag und soll demnächst, in einem besondern Rechtsverfah- 
ren, seine Regreßklage geltend machen. Ersteres möchte 
manchem schlechthin unmöglich seyn, aber wenn es dies auch 
wäre, so büßte er doch, durch alle diese Beschwerden und 
Verlüste, ein Vergehen, welches er gar nicht begangen, woran 
er gar keinen, oder doch nur einen geringen Theil hatte, zue 
mal da es nicht anzunehmen ist, daß jemand, der ein Do- 
eument erhält, gutwillig in eine Contravention willigen 
werde, die ihn solchen Beschwerden und Verlüsten aussetzt. 
Wenn daher die Strafe der Stempelpapiercontraventionen, 
etwa wie in Hamburg, auf den vierfachen Werth des nicht 
genommenen Stempels bestimmt würde, so würde dieß ge- 
wiß schon hinreichen, jeden Sachkundigen abzuhalten, es nicht 
darauf zu wagen, eine Stempelpapiercontravention in der 
Hofnung zu begehen, daß das Document niemals einer 
obrigkeitlichen Behörde werde producirt werden, dabey würde 
diese geringe Strafe den Unkundigen nicht übermäßig hart 
tresfen. Würde dabey zugleich festgesetzt ,. daß diese Strafe 
jedesmal, ohne irgend einen Regreß zuzulassen, zwischen In- 
haber und Aussteller getheilt werden solle, so würde dies auf 
der einen Seite die Aufmerksamkeit des Empfängers schär-
	        

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Staatsbürgerliches Magazin Mit Besonderer Rücksicht Auf Die Herzogthümer Schleswig, Holstein Und Lauenburg. Schleswig: Königlich. Taubstummen-Institut, 1823. Print.
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