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(WS 1925/26/SS 1926)

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Bibliographic data

fullscreen: (WS 1925/26/SS 1926)

Periodical

Persistent identifier:
PPN612166120
Title:
Personal- und Vorlesungsverzeichnis der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Document type:
Periodical
Place of publication:
Kiel
Universitätsbibliothek Kiel
Language:
German
Collection:
prints
Chronicles and schedules of lectures (1665-2000)
VD18 number:
90293258
Scope:
Online-Ressource

Volume

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-5437552
Persistent identifier:
PPN1025548671
Title:
Personal-Verzeichnis für das Wintersemester 1925/26 (Stand vom 1. Februar 1926) und Vorlesungs-Verzeichnis für das Sommersemester 1926 (Beginn der Vorlesungen am 28. April 1926)
Signature:
Xa 4604-1926
Document type:
Volume
Publisher:
Schmidt & Klaunig
Year of publication:
1926
Language:
German
Collection:
prints
Chronicles and schedules of lectures (1665-2000)
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Contents

Table of contents

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnis der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • (WS 1925/26/SS 1926)
  • Binding
  • Title page
  • Ehrenbürger der Universität:
  • Behörden.
  • Lehrkörper.
  • Akademische Kommissionen.
  • Universitäts-Institute.
  • Prüfungs-Ausschüsse, die in Kiel ihren Sitz haben:
  • Alphabetisches Verzeichnis der Seite 2 bis 25 vorkommenden Namen.
  • Vorlesungs-Verzeichnis.
  • Vorläufige Übersicht über die Zahl der Studierenden der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Wintersemester 1925/26.
  • Endgültige Übersicht über die Zahl der Studierenden der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Sommersemester 1925.
  • Vorschriften über die Immatrikulation, die An- und Abmeldung und die Benefizien.
  • Alphabetisches Verzeichnis der Universitätslehrer, welche Vorlesungen angekündigt haben, mit Angabe ihrer Wohnungen.
  • Sprechstunden im Sommersemester 1926.
  • Binding
  • Section

Full text

69 
I. An den deutschen Hochschulen können Ausländer zum Studium zugelassen 
werden, soweit die Verhältnisse der einzelnen Hochschulen es gestatten und Plätze an 
ihnen verfügbar sind. Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß sein 
Heimatstaat Gegenseitigkeit gewährt. 
II. Über die Zulassung von Ausländern zum Studium an preußischen Hochschulen 
entscheidet die .Zentralstelle für das Studium der Ausländer in 
Preußen*, die beim Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eingerichtet 
ist. Die Gesuche sind bei der Immatrikulations-Kommission derjenigen Universität ein 
zureichen, bei der der Ausländer .zugelassen zu werden wünscht. Einreiseerlaubnisschein 
wird von den Paßstellen erst nach Genehmigung des Gesuches erteilt. Gesuche, die 
nach dem 1. Mai für das Sommersemester und nach dem 1. November für das Winter 
semester eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. 
Auch für einen Wechsel der Universität ist die Genehmigung der Zentralstelle 
einzuholen. 
III. Von dem Ausländer sind bei Beantragung seiner Zulassung zum Studium an 
einer deutschen Hochschule folgende Nachweise vorzulegen: 
a) Ein Zeugnis (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Übersetzung), das 
im Heimatlande des Gesuchstellers für Zulassung zum Hochschulstudium berechtigt; 
über diese Berechtigung ist eine besondere Bescheinigung beizubringen, soweit sich nicht 
schon ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis selbst befindet. Außerdem muß 
dieses Zeugnis dem Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Lehranstalt 
(Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule) gleichwertig sein. 
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache. Über das 
Maß dieser Kenntnisse ist eine tunlichst von deutscher Seite ausgestellte Bescheinigung 
vorzulegen. Eine Nachprüfung der Sprachkenntnisse durch die in Frage kommende 
deutsche Hochschule bleibt Vorbehalten. Gegebenenfalls kann die Zulassung an die 
Bedingung geknüpft werden, daß der Ausländer sich die erforderlichen Kenntnisse baldigst 
durch Teilnahme an von der Hochschule eingerichteten oder anerkannten deutschen 
Sprachkursen aneignet und sich darüber ausweist. 
c) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf. 
d) Ein Nachweis darüber, daß der Studierende die erforderlichen Mittel zum 
Studium besitzt. 
4. AlsStudierende dürfen nur unter besonderen Bedingungen aüfgenommen werden: 
1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbeamte, 
2. Angehörige einer anderen preußischen öffentlichen Bildungsanstalt, sofern 
nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme begründen, 
3. Personen, welche dem Gewerbestand angehören. 
Vorschriften für die Hospitanten. 
Wer nach diesen Vorschriften nicht immatrikuliert werden darf, aber einzelne 
Vorlesungen zu hören wünscht, hat zunächst die schriftliche Erlaubnis der betr. Dozenten, 
sodann die des Rektors persönlich einzuholen. Bei welchen Dozenten das Einholen 
der Erlaubnis fortfällt, ist am Schwarzen Brett ersichtlich. Frauen können nur entsprechend 
den am Schwarzen Brett bekanntgemachten näheren Bestimmungen als Gasthörerinnen 
zu den Vorlesungen zugelassen werden. 
Für Ausländer ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
Vorschriften für die An- und Abmeldung. 
Das Belegen der Vorlesungen und die Einholung der Testate hat bis zum 12. Mai 
zu geschehen. Für späteres Belegen sowie für eine vorzeitige Abmeldung ist die
	        

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Personal-Verzeichnis Für Das Wintersemester 1925/26 (Stand Vom 1. Februar 1926) Und Vorlesungs-Verzeichnis Für Das Sommersemester 1926 (Beginn Der Vorlesungen Am 28. April 1926). Schmidt & Klaunig, 1926. Print.
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