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Adreßbuch der Stadt Kiel und Vororte 1911 (1911)

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Bibliographic data

fullscreen: Adreßbuch der Stadt Kiel und Vororte 1911 (1911)

Periodical

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-3315864
Persistent identifier:
PPN863202098
Title:
Adreßbuch der Stadt Kiel und Vororte
Document type:
Periodical
Year of publication:
1904
Place of publication:
Kiel
Universitätsbibliothek Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings

Volume

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-5313950
Persistent identifier:
PPN1025520106
Title:
Adreßbuch der Stadt Kiel und Vororte 1911
Signature:
6230/40
Document type:
Volume
Publisher:
Kommissionsverlag der Universitätsbuchhandlung (Paul Toeche)
Year of publication:
1911
Place of publication:
Kiel
Language:
German
Collection:
Regional studies
prints
Kiel and surroundings
Physical location:
Stadtarchiv Kiel

Contents

Table of contents

  • Adreßbuch der Stadt Kiel und Vororte
  • Adreßbuch der Stadt Kiel und Vororte 1911 (1911)
  • Binding
  • Section
  • Title page
  • Section
  • Inhaltsverzeichnis der I. Abteilung.
  • Inhaltsverzeichnis der II. Abteilung.
  • Berichtigungen und Nachträge
  • Notizen.
  • Erste Abteilung.
  • Zweite Abteilung.
  • I. Die Behörden.
  • II. Die Handelskammer zu Kiel.
  • III. Kirchen-, Schul- und Medizinalwesen.
  • IV. Wohlfahrtseinrichtungen, Vereine und Verkehrsanstalten.
  • V. Allgemeine Nachrichten.
  • Section
  • Binding

Full text

96 
Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. V. 
Marktstaiidsgcldtarif. 
(Festgestellt am 9. Mai isoe und 21.,22. Februar mo.) 
Für die Benutzung der öffentlichen Plätze zum Marktverkehr 
ist ein Marktstandsgeld für jeden Markttag, wobei Bruchteile 
eines Tages als ganze Tage berechnet werden, zu entrichten. 
Dieses beträgt 
i. aus den Jahrmärkten: 
a) Für Verkaufsbuden (geschlossen oder offen) und Verkaufs- 
stände 20 4 täglich für das Quadratmeter des von dem 
-Verkäufer mit seiner Bude oder seinen Gefäßen, Geschirren, 
Körben oder sonstigen Vorrichtungen eingenommenen Raumes. 
Ucberstetgt der eingenommene Raum 20 Quadratmeter, 
so wird für jedes folgende Quadratmeter nur s 4 berechnet. 
b) Für Stände, Zelte und Buden zu Schaustellungen oder 
Karussells 40 4 täglich für das Quadratmeter, mit der 
Beschränkung, daß, wenn der eingenommene Raum 20 Qua 
dratmeter übersteigt, für jedes folgende Quadratmeter nur 
eine Gebühr von 10 4 berechnet wird. 
ci Ein geringerer Raum als 0,5 Quadratmeter wird für o,-> 
Quadratmeter und ein Raum von mehr als o,s Quadrat 
meter, aber weniger als 1 Quadratmeter für 1 Quadrat 
meter gerechnet. 
2. auf den Pfcrdemärkten und dem Viehmarkte: 
a) Für ein Pferd oder ein Rind 40 4. 
b> Für Jungvieh oder soiffttges auf den Markt zum Verkauf 
gebrachtes Vieh je so 4. 
3. aus den Wochcnmärkten: 
a) g Für Verkäufer von Obst, sonstigen Erzeugnissen des Garten- 
und Feldbaues und von Brot für das Quadratmeter ko 4. 
b) Für Verkäufer sonstiger Waren und Gegenstände für das 
Quadratmeter 20 4. 
c) Für ein zweispänniges Fuder mit Holz oder Torf oder 
sonstigen Gegenständen des Wochenmarktverkehrs so 4, für 
ein einspänniges derartiges Fuhrwerk 20 4. 
d) Für einen Wagen mit Ferkeln oder Kälbern für jedes Stück 
10 4, mindestens jedoch so 4. 
e) Für einen Wagen mit Gänsen oder sonstigen zum Verkauf 
bestimmten Eßwaren 40 4. 
f) Für einen Wagen mit Fischen 20 4. 
Für das Feilbieten von frischen Fischen auf dem Platze am 
E tscherleger, sowie für den Verkauf derselben aus Booten oder 
chiffen wird Standgeld nicht erhoben. 
Polizeiverordnuiijs. 
(Vom 19. Mai 1910.) 
§ !• 
Das Anfassen der zum Verkaufe ausliegenden Nahrungs 
und Genußmtttel, insbesondere der Fleisch-, Back- und Obstwaren 
ist dem Publikum verboten und darf von den Verkäufern nicht 
geduldet werden. 
8 2- 
Wer Nahrungs- oder Genußmtttel freihält, darf bet ihrer 
Verpackung in Papier nur reines, unbeichmutztes, noch nicht 
gebrauchtes Papier verwenden. Nicht statthaft ist insbesondere 
die Verwendung beschriebenen Papiers oder von Druckschriften. 
8 's. 
Es ist verboten, in Läden, in denen Nahrungs- oder Genuß- 
mittel ausltegen, Hunde mitzubringen. Der Verkäufer darf 
daselbst keinen Hund dulden. 
8 4. 
Für die Befolgung der vorstehend für den Verkäufer gegebenen 
Vorschriften sind nicht nur die Geschäftsinhaber oder Geschäfts 
leiter, sondern auch die nur gelegentlich mit dem Verkauf sich 
befassenden Personen verantwortlich. 
8 s. 
In jedem Verkaufsräume ist an deutlich sichtbarer Stelle 
eine Tafel mit folgendem Inhalt auszuhängen: Das Anfassen 
der Waren und das Mitbringen von Hunden ist dem Publikum 
polizeilich verboten. Diese Inschrift muß aus derart großen 
Buchstaben bestehen, daß ste gut lesbar ist. 
8 3. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden 
mit Geld bis zu so M, im Unvermügensfalle mit Haft bis zu 
3 Tagen bestraft. 
Auszug aus dem Ortsstatut 
für die Stadt Kiel vom 24. April 1903. 
8 4. Zugehörigkeit zum Stadtbezirk. 
<8 2 der Städteordnung.> 
Den städtischen Gemetndebezirk bilden alle diejenigen Grund 
stücke, welche in das Flurbuch des Stadtbezirks Kiel eingetragen 
sind, und der Kieler Hafen mit seinen Vorstränden in dein durch 
landesherrliche Privilegien bestimmten Umfange* **) ). 
Sämtliche Teile des Stadtbezirks unterliegen der städtischen 
Gemeindeverwaltung, jedoch der Hafen mit denjenigen Be 
schränkungen, welche sich aus der Eigenschaft desselben als 
Reichs-Krtegshafen und aus der dem Staate zustehenden Aufsicht 
über Seehäjen ergeben, und der Hof Hammer, sowie einige 
Grundstücke der früheren Gemeinde Wik (Steenbeki mit der 
Beschränkung, daß sie einem anderen Schuldistrikte zugelegt sind- 
8 2. Erwerb des Bürgerrechts. 
(§8 7 und 15 der Städteordnung.) 
Jeder im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche 
männliche Angehörige des Deutschen Reiches erwirbt das 
Bürgerrecht der Stadt Kiel, wenn er seit einem Jahre 
1. zur Stadtgemeinde gehört (8 4 der Städteordnung), *') 
2. selbständig ist: als selbständig im Sinne dieses Ortsstatuts 
werden Personen, welche minderjährig sind, oder unter 
einer die Dispoftttonsbefugnis beschränkenden Kuratel, 
oder im Hause und Brote anderer stehen, oder eine naa) 
ihrem iS. Lebensjahre empfangene öffentliche Armen- 
Unterstützung nicht zurückerstattet haben, nicht angesehen, 
3. die ihm obliegenden Gemcindeabgaben bezahlt hat, und 
außerdem 
4. entweder 
a) im Stadtbezirk ein Wohnhaus besitzt, welches zu einer 
jährlichen Gebäudesteuer von mindestens o M vom 
Staate veranlagt ist, oder 
b) ein stehendes Gewerbe im Stadtbezirke selbständig 
betreibt, welches mindestens zu einer jährlichen Ge 
werbesteuer von 16 M, mit Ausschluß der Betriebssteuer, 
vom Staate veranlagt ist, oder 
c) ein Jahreseinkommen bezieht, welches, nach den Grund 
sätzen der Staatssteuerveranlagung geschätzt, den Betrag 
von 1200 M übersteigt. 
Ueber die Erwerbung des Bürgerrechts wird eine Urkunde 
(Bürgerbrief) nicht erteilt. 
8 8. Uebernahme städtischer Aemter und Aufträge. 
(Zu 88 0 und 10 der Städteordnung.) 
Jeder Bürger ist verpflichtet, nicht nur einzelne Aufträge in 
städtischen Verwaltungsangelegenheilen, sondern auch eine un 
besoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung und Gemeindever 
tretung zu übernehmen und mindestens sechs Jahre lang 8 W 
versehen. 
Weigert sich ein Bürger ohne gültig befundene Entschuldigungs 
gründe: 
a> eine ihm durch Wahl angetragene unbesoldete Stelle tM 
Magistrat oder in der Stadtverordnetenversammlung 
anzunehmen oder die noch nicht g Jahre lang versehene 
Stelle ferner zu versehen, 
b) eine andere unbesoldete Stelle in der städtischen Verwaltung 
anzunehmen, oder während der vorgeschriebenen Zeit 5 11 
versehen, 
c) einen durch Beschluß der Stadtkollegten oder eines derselben 
ihm erteilten Auftrag auszuführen, 
oder entzieht er sich in den vorstehenden Fällen tatsächlich b* f 
Verwaltung einer Stelle oder der Ausführung eines Auftrages, 
so kann er durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung 
auf 3 bis 6 Jahre des Bürgerrechts verlustig erklärt und »in 1/# 
bis stärker zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden- 
Als Entschuldtgungsgründe gelten nur: 
1. anhaltende Krankheit, 
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange andauernde Abwesenheit 
mit sich bringen, 
3. ein Alter von über «0 Jahren, 
4. die bereits erfolgte sechsjährige Wahrnehmung der betreffendes 
oder einer anderen unbesoldeten Stelle für die nächsten fe® 8 
Jahre, 
5. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Aintes, som>° 
ärztliche oder wundärztliche Praxis, 
6. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen 
der städtischen Kollegien eine gültige Entschuldigung begründen- 
*) Der städtische Gemeindebeztrk umfaßt, . 
nachdem die ehemalige Landgemeinde Gaarden lKrets Plön) dur« 
das Gesetz vom so. März isoi betreffend die Vereinigung 
der Landgemeinde Gaarden mit der Stadtgemetnde und dem 
Stadtkreise Kiel «Ges.-S. S. si) und die Landgemeinde» 
Gaarden lKrels Bordesholm), Lassee, Ellerbek, Welltngdo- 
und Hasseldieksdamm durch das Gesetz vom 21. März irw 
betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Kiel (Ges.-«-- 
S. 19) mit der Stadl Kiel vereinigt ist, ,, 
außer dem Kieler Hafen mit seinen Vorstränden in dem dur« 
landesherrliche Privilegien bestimmten Umfange das gesann 
Gebiet, welches begrenzt wird: - 
in, Osten von der Schwenlinc, dem Gutsbezirk Oppendori, 
den Landgemeinden Klausdorf und Elmschenhagen, 
im Süden von den Gemeinden Wellsee, Moorsee, 
Meimersdorf und Molfsee, .... 
im Westen von der Gemeinde Russee, dem Gutsbezm 
Quarnbek, den Gemeinde» Kronshagen und Suchsdork, 
im Norden vom Katser-Wtlhelm-Kanal. 
**) 8 4 der Städteordnung lautet: 
Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme de 
servtsberechttaten Militärpersonen des aktiven Dtenststandeo, 
gehören zur Stadlgemeinde. , .. 
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, Ivel« 
in dem Stadtbezirke nach den Bestimmungen der Geiev 
ihren Wohnsitz haben.
	        

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