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Leitfaden für den Unterricht in der deutschen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der kulturgeschichtlichen Momente für die Oberstufe mehrklassiger Volks- und Mittelschulen

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Bibliographic data

fullscreen: Leitfaden für den Unterricht in der deutschen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der kulturgeschichtlichen Momente für die Oberstufe mehrklassiger Volks- und Mittelschulen

Monograph

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-4483947
Persistent identifier:
PPN101625248X
Title:
Leitfaden für den Unterricht in der deutschen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der kulturgeschichtlichen Momente für die Oberstufe mehrklassiger Volks- und Mittelschulen
Signature:
Es 7579
Author:
Böe, August
Document type:
Monograph
Publisher:
Verlag von Gustav Gräbner
Year of publication:
1893
Place of publication:
Leipzig
Language:
German
Collection:
Collection: School history. Class books
Scope:
VIII, 335 Seiten
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Contents

Table of contents

  • Leitfaden für den Unterricht in der deutschen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der kulturgeschichtlichen Momente für die Oberstufe mehrklassiger Volks- und Mittelschulen
  • Binding
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • I. Die älteste Zeit.
  • A. Urgeschichte.
  • B. Die Völkerwanderung und die Gründung des Frankenreiches.
  • II. Das Mittelalter.
  • A. Entstehung des Deutschen Reiches.
  • B. Die sächsischen Kaiser.
  • C. Die Kaiser aus dem salisch-fränkischen Hause.
  • D. Die Hohenstaufen.
  • E. Das erste Interregnum.
  • F. Das Deutsche Reich zu Ende des Mittelalters.
  • III. Die neue Zeit.
  • A. Entdeckungen und Erfindungen am Schluß des Mittelalters. Die Vorboten der neuen Zeit.
  • B. Aufstände auf dem kirchlichen Gebiete. Die Vorläufer der Reformation.
  • C. Die Reformation.
  • D. Der Dreißigjährige Krieg.
  • E. Brandenburg-Preußens Emporwachsen.
  • F. Das Zeitalter Friedrichs des Großen.
  • G. Das Ende des alten Deutschen Reiches.
  • IV. Die neueste Zeit.
  • A. Die Befreiungskriege.
  • B. Das zweite Interregnum.
  • C. Das neue Deutsche Reich.
  • Anhang.
  • I. Zeittafel zur deutschen Geschichte.
  • II. Vaterländische Gedenktage.
  • III. Deutsche Könige und Kaiser.
  • IV. Brandenburgisch-preußische Regenten.
  • V. Stammtafel der Hohenzollern.
  • Section
  • Binding

Full text

318 IV. Die neueste Zeit. 0. Das neue Deutsche Reich. 
entscheiden die Amtsgerichte; Streitigkeiten über höhere Beträge, 
sowie solche, in denen man mit der Entscheidung des Amtsgerichts 
nicht zufrieden ist, gehören vor die Landgerichte, über deren 
Entscheidung man sich wieder bei dem Oberlandesgericht be 
schweren kann. Leichtere Vergehen gegen das Strafgesetzbuch 
des Deutschen Reiches werden von den Schöffengerichten, 
schwerere von den Schwurgerichten abgeurteilt; bei beiden ist 
das Volk wie in alter Zeit (s. S. 53) zur Rechtsprechung heran 
gezogen, indem die Schössen und Geschworenen aus demselben ent 
nommen werden. Das Schöffengericht besteht aus einem Amtsrichter 
und zwei Bürgern mit gleichem Stimmrecht und ahndet Übertre 
tungen, welche mit einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten oder 
einer Geldstrafe bis zu 600 Mark belegt sind (Beleidigungen, 
Körperverletzungen, einfacher Diebstahl und Betrug); gegen dessen 
Urteil kann Berufung an die Strafkammer des Landgerichts 
eingelegt werden. Das Schwurgericht ist aus 12 Geschworenen, 
welche die Schuldfrage bejahen oder verneinen, und aus drei Richtern, 
welche das Strafmaß bestimmen, zusammengesetzt. Der oberste Ge 
richtshof für Deutschland ist das Reichsgericht in Leipzig, 
gegen dessen Entscheidungen es keine Berufung giebt. 
Wer durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder Unglücksfälle verarmt, 
wird von derjenigen Gemeinde, der er angehört, unterstützt. Ebenso 
ist durch das Arbeiter-Krankenversicherungsgesetz, so 
wie durch das Arbeiter-Unfallversicherungsgesetz dafür 
gesorgt, daß den Arbeitern in Fällen von Erkrankung, oder wenn 
sie bei Ausübung ihres Berufes verunglücken, eine Unterstützung 
zu teil wird, deren Kosten zum größeren Teil die Arbeitgeber, zum 
kleineren Teil die Arbeiter durch regelmäßige Abgaben tragen müssen. 
Endlich hat auf Grund der Alters- und Jnvaliditätsver- 
sicherung jeder Arbeiter mit Beginn des 71. Lebensjahres oder 
schon früher, wenn er dauernd erwerbsunfähig geworden ist, An 
spruch auf eine jährliche Rente, vorausgesetzt, daß er seine kleinen 
Beiträge regelmäßig entrichtet hat. Die Arbeiter sind zu dein 
Zweck in Lohnklassen eingeteilt. Zn der ersten Lohnklasse bis ztt 
350 M. jährlichem Arbeiterverdienst sind für das Beitragsjahr 
vom Arbeitgeber, wie vom Arbeiter je 3,29 M., in der zweiten bis zu 
550 M. Verdienst je 4.70 M., in der dritten bis zu 850 M. Verdienst 
je 5,64 M. und in der vierten über 850 M. Verdienst je 7,05 M. 
zu zahlen. In der ersten Lohnklasse erhält der Arbeiter 106,40 M-, 
in der zweiten 134,60 M., in der dritten 162,80 M. und in der 
vierten 191 M- Zahresrente. Die Invalidenrente schwankt je nach 
der Lohnklasse und der Zeit, während welcher Beiträge geleistet sind, 
zwischen 114,70 M. und 415,50 M. Bei der Invaliden- wie bei
	        

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Böe, August. Leitfaden Für Den Unterricht in Der Deutschen Geschichte Mit Besonderer Berücksichtigung Der Kulturgeschichtlichen Momente Für Die Oberstufe Mehrklassiger Volks- Und Mittelschulen. Leipzig: Verlag von Gustav Gräbner, 1893. Print.
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