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Leitfaden für den Unterricht in der deutschen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der kulturgeschichtlichen Momente für die Oberstufe mehrklassiger Volks- und Mittelschulen

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Bibliographic data

fullscreen: Leitfaden für den Unterricht in der deutschen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der kulturgeschichtlichen Momente für die Oberstufe mehrklassiger Volks- und Mittelschulen

Monograph

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-4483947
Persistent identifier:
PPN101625248X
Title:
Leitfaden für den Unterricht in der deutschen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der kulturgeschichtlichen Momente für die Oberstufe mehrklassiger Volks- und Mittelschulen
Signature:
Es 7579
Author:
Böe, August
Document type:
Monograph
Publisher:
Verlag von Gustav Gräbner
Year of publication:
1893
Place of publication:
Leipzig
Language:
German
Collection:
Collection: School history. Class books
Scope:
VIII, 335 Seiten
Physical location:
Universitätsbibliothek Kiel

Contents

Table of contents

  • Leitfaden für den Unterricht in der deutschen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der kulturgeschichtlichen Momente für die Oberstufe mehrklassiger Volks- und Mittelschulen
  • binding
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • I. Die älteste Zeit.
  • A. Urgeschichte.
  • B. Die Völkerwanderung und die Gründung des Frankenreiches.
  • II. Das Mittelalter.
  • A. Entstehung des Deutschen Reiches.
  • B. Die sächsischen Kaiser.
  • C. Die Kaiser aus dem salisch-fränkischen Hause.
  • D. Die Hohenstaufen.
  • E. Das erste Interregnum.
  • F. Das Deutsche Reich zu Ende des Mittelalters.
  • III. Die neue Zeit.
  • A. Entdeckungen und Erfindungen am Schluß des Mittelalters. Die Vorboten der neuen Zeit.
  • B. Aufstände auf dem kirchlichen Gebiete. Die Vorläufer der Reformation.
  • C. Die Reformation.
  • D. Der Dreißigjährige Krieg.
  • E. Brandenburg-Preußens Emporwachsen.
  • F. Das Zeitalter Friedrichs des Großen.
  • G. Das Ende des alten Deutschen Reiches.
  • IV. Die neueste Zeit.
  • A. Die Befreiungskriege.
  • B. Das zweite Interregnum.
  • C. Das neue Deutsche Reich.
  • Anhang.
  • I. Zeittafel zur deutschen Geschichte.
  • II. Vaterländische Gedenktage.
  • III. Deutsche Könige und Kaiser.
  • IV. Brandenburgisch-preußische Regenten.
  • V. Stammtafel der Hohenzollern.
  • section
  • binding

Full text

1. Wiederaufrichtung u. Verfassung des neuen Deutschen Reiches. 315 
beamten. Er erklärt ferner im Namen des Reiches mit Zustimmung 
des Bundesrats den Krieg und schließt Frieden, entsendet und em 
pfängt die Gesandten und schließt Bündnisse und Verträge namens 
des Reiches ab. Der Geschäftsträger des Kaisers und zugleich die 
oberste Reichsbehörde ist der Reichskanzler, dessen Unterschrift 
die erlassenen kaiserlichen Verordnungen erst gültig macht. Unter 
ihm führen eine Reihe von „Staatssekretären" einzelne Ämter, 
wie das Reichsjustizamt, das Reichs eisenbahnamt, das 
Neichsp ostamt u. s. w. 
Dasjenige Organ, welches mit dem Reichskanzler als dem 
Geschäftsträger des Kaisers die Angelegenheiten des Reiches leitet, 
ist der Bundesrat. Dieser wird gebildet durch die Vertreter der 
einzelnen Regierungen. Im ganzen sind 58 Stimmen darin ver 
treten , von denen Preußen 17, Bayern 8, Sachsen und Württem 
berg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und 
Braunschweig je 2 und den übrigen Bundesstaaten je 1 Stimme 
gehören. Die Mitglieder des Bundesrats beschließen nur nach An 
ordnung ihrer Regierungen. Seine Befugnisse bestehen in der Vor 
beratung der Gesetzesvorlagen des Kaisers, der Bestätigung oder 
Verwerfung der aus dem Reichstage hervorgegangenen Anträge, der 
Zustimmung zur Kriegserklärung, der Entscheidung von Streitig 
keiten zwischen den Bundesstaaten und der Zustimmung zur Auf 
lösung des Reichstages. 
Durch den Reichstag beteiligt sich das deutsche Volk an der 
Gesetzgebung, insofern dieselbe sich auf die Finanzverwaltung und 
bie Aufsicht über die Reichsregierung erstreckt. Die Mitglieder des 
Reichstages sind also nicht wie frühep Vertreter der einzelnen 
Regierungen und Staaten (s. S. 91), sondern des Volkes. Be 
stimmt werden dieselben durch eine öffentliche Wahl, indem auf je 
100 000 Einwohner ein Abgeordneter kommt. Im ganzen sind es 
397 Abgeordnete. An der Wahl , die eine allgemeine, direkte und 
geheime ist, darf jeder Deutsche teilnehmen, welcher das 25. Lebens 
jahr vollendet hat. Ausgeschlossen jedoch sind die Personen des 
Soldatenstandes, solange dieselben sich bei der Fahne befinden, ferner 
solche, die unter Vormundschaft stehen, im Konkurs sich befinden, 
öffentliche Armenunterstützung beziehen oder im verflossenen Jahr 
bezogen haben, oder endlich denen infolge eines Vergehens oder 
Verbrechens die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen worden sind. 
Wählbar ist jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
seit mindestens einem Zahre einem Bundesstaat angehört und das 
aktive Wahlrecht besitzt. Die Wahl erstreckt sich immer auf 5 Jahre. 
Eine Entschädigung bekommen die Reichstagsabgeordneten nicht; nur 
die Reisekosten bleiben ihnen erspart, indem sie auf allen deutschen 
Bahnen freie Fahrt genießen.
	        

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Böe, August. Leitfaden Für Den Unterricht in Der Deutschen Geschichte Mit Besonderer Berücksichtigung Der Kulturgeschichtlichen Momente Für Die Oberstufe Mehrklassiger Volks- Und Mittelschulen. Leipzig: Verlag von Gustav Gräbner, 1893. Print.
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