[Lübeckisches Adreßbuch für 1881] (1881)

Bibliographic data

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Description

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-3331138
Persistent identifier:
PPN799131512
Title:
Lübeckisches Adressbuch
Structure type:
Periodical
Year of publication:
1798 1920
Place of publication:
Lübeck Universitätsbibliothek Kiel

Description

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-3513639
Persistent identifier:
827918968
Title:
[Lübeckisches Adreßbuch für 1881]
Signature:
Y 418-1881
Structure type:
Periodical volume
Publisher:
Schmidt
Year of publication:
1881
Place of publication:
Lübeck
Collection:
Regional studies prints other areas
Comment:
Seiten vor S. XIX fehlen

Description

Title:
Fünfter Abschnitt. Allgemeine Notizen.
Structure type:
Chapter
Collection:
Regional studies prints other areas

Description

Title:
I. Staatsverfassung.
Structure type:
Chapter
Collection:
Regional studies prints other areas

Contents

Table of contents

  • Lübeckisches Adressbuch
  • [Lübeckisches Adreßbuch für 1881] (1881)
  • Einband
  • [Erster Abschnitt.]
  • Zweiter Abschnitt. Alphabetisches Verzeichniß der Einwohner der Stadt Lübeck und dessen nächster Umgebung.
  • Werbung
  • Dritter Abschnitt.
  • Werbung
  • Vierter Abschnitt. Verzeichniß der Einwohner nach ihren Gewerben und Beschäftigungen.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Notizen.
  • Einband

Full text

migting bcr Bürgerschaft unterliegen; endlich steht der Bürgerschaft eine Mitwirkung zu 
bei der Berwaltung de» Staatsvermögenv, sowie des Vermögen» der Kirchm und 
öffentlichen Wohlthätigkeilo-Anstalten, namentlich die Milbcwilligung der Budget» und de4 
Abschlusses von Staatsanleihen. Ein von der Bürgerschaft au» ihrer Mitte aus zwei Jahre 
gewühlter und alljährlich zur Hälfte durch Neuwahlen zu ergänzender An»schuh von 
30 Mitgliedern übt die Rechte der Bürgerschaft au» bei Geldbewilligungen bi» zur Höhe 
von 0000,4: einmaliger Ausgabe oder von :t«0.4I jährlicher AuSgabe, sowie bezüglich der 
Verwendung der bereits im Staatsbudget ausgesetzte» Summen und bei Fragen über 
Aenderungen in der Verivaltung oder in der Benutzung dev Eigenthums, sowie über 
Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken für den Staat, für die evangelisch lutherischen 
Kirchengemeinden. die öffentlichen Wodllhäligkeitvanstalte» und Privatslistungen, in allen 
diesen Fällen bis zu einem Werth von 12,000*1, sowie bei Verfügungen über Denk 
mäler der Kunst oder des Alt rthums. Außerdem hat der Bürgerausschuß die Entscheid 
düng in allen Fällen, die ihm vom Senat und der Bürgerschaft zugewiesen sind, sowie 
die vorgängigc Begutachtung aller an die Biirgerschast zu richtenden Senatoanträge und 
dm Wahlvorschlag für alle vom Senate zu ernennenden bürgerlichen Drputirten bei Ver 
waltungsbehörden und den Vorstehcrschaften öffentlicher Wohlthätigkeilsanstalten, ausge 
nommen bei der Armenanstalt, dem Heiligen-Geist-Hospital, dem Waisenhaus« und dem 
St. Jürgen Siechenhause vor Travemünde, deren Deputirle der Senat aus Vorschlag 
der betreffenden Behörde ernmnl ; und ferner ausgenommen die Devutirten bei der Rech- 
nungsrevisions-Deputation, der Vorstcherfchast des Lt. Iohaunis KIoslers, der Ersatz- 
Commission, der Ober Ersatz-Commission und der Navigationsschule, welche der Bürger- 
ausschuß einseitig erwählt und wobei de», Senate nur das Beslätigungsrecht zusteht. 
Die Verhandlungen der Bürgerschaft, bei welchen Eommissare des Senats gegen- 
wärtiq sind, und bei welchen ein aus der Mitte der Bürgerschaft aus zwei Jahre gewählter 
Wortführer den Vorsitz führt, sindm in der Regel öffentlich statt. Bei den Verhandlungen 
des Bürgtrausjchuff'es, denen ebenfalls Senats Eommiff'are beiwohnen, ist die Oeffent- 
lichkeit ausgeschlossen, doch veröffentlicht Letzterer gleich der Bürgerschaft seine Protoeolle durch 
den Druck als Bcilagm zum Amtsblatt, den Lübeckischen Anzeigen. Ein Protocollsührer 
der Bürgerschaft und ein Protocollsührer des Bürgerauvschuffes, von welchen Ersterem 
zugleich die Sorge kür das Bürgerschaftsarchiv obliegt, sind nebst einem Botm die Beamten 
der Bürgerschaft und des Bürgerausschuffev. 
Angehörige des Lübeckffchcn Staates sind diejenigen, deren Staatsangehörigkeit nach 
Maßgabe der Reichsgesetzgebung begründet ist. Zur Begründung des zur Ausübung 
politischer Rechte nothwendigen Staalsbürgcrrcchlv ist außer dem 'Nachweis der hiesigen 
Staatsangehörigkeit und erlangter Volljährigkeit die Ableistung eines BürgercideS gesetzliche» 
Erforderniß. Die Anmeldung zum Erwerbe des Staatsbürger-rechtes und die Ableistung 
de« Bürgereides geschieht für das gesammte Staatsgebiet bei dem Stadl- und Landamtr 
U, Acchtspftcftc. 
Seit 1. Oktober 1H79 bestehen für den Lübeckischm Freistaat das hiesige Amtsgericht, 
daS hiesige Landgericht, das Hanseatische Lbcrlandesgericht zu Hamburg und das Reich« 
gcricht zu Leipzig. 
Amtsgericht 
Gecichtügebäude: Mciigstraße ätt. 
I. Geschäfte. 
A. Bürgerliche Rrchtsslreiligkritc». Die Zuständigkeit de» Amtsgericht« 
umfaßt in bürgerlichen RcchtSstreitigkeilen, soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf de» 
Werth des Streitgegenstände« den» Landgerichte zugewiesen sind: 
1. Streitigkeiten über vcrmögmsrechtliche Ansprüche, derm (Gegenstand an Geld 
oder Geldrswerth die Lumme von 300 J(. nicht übersteigt: 
2. ohne Rücksicht aus dm Werth de« Streitgegenstandes: 
u. Streitigkeitm zwischen Vermiethern und Miethern von Wohnung«- und 
anderen Räumen wegen Uebrrlassung, Benutzung und Räumung derselben, 
sowie wegen Zurückhaltung der vom Miether m die Miethüraumc einge 
brachten Sachen;
	        

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