[Lübeckisches Adreßbuch für 1881] (1881)

Bibliographic data

Bibliographic data

Description

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-3331138
Persistent identifier:
PPN799131512
Title:
Lübeckisches Adressbuch
Structure type:
Periodical
Year of publication:
1798 1920
Place of publication:
Lübeck Universitätsbibliothek Kiel

Description

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-3513639
Persistent identifier:
827918968
Title:
[Lübeckisches Adreßbuch für 1881]
Signature:
Y 418-1881
Structure type:
Periodical volume
Publisher:
Schmidt
Year of publication:
1881
Place of publication:
Lübeck
Collection:
Regional studies prints other areas
Comment:
Seiten vor S. XIX fehlen

Description

Title:
Fünfter Abschnitt. Allgemeine Notizen.
Structure type:
Chapter
Collection:
Regional studies prints other areas

Description

Title:
I. Staatsverfassung.
Structure type:
Chapter
Collection:
Regional studies prints other areas

Contents

Table of contents

  • Lübeckisches Adressbuch
  • [Lübeckisches Adreßbuch für 1881] (1881)
  • Einband
  • [Erster Abschnitt.]
  • Zweiter Abschnitt. Alphabetisches Verzeichniß der Einwohner der Stadt Lübeck und dessen nächster Umgebung.
  • Werbung
  • Dritter Abschnitt.
  • Werbung
  • Vierter Abschnitt. Verzeichniß der Einwohner nach ihren Gewerben und Beschäftigungen.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Notizen.
  • Einband

Full text

Muster Abschnitt. 
Allgemeine Motizen. 
I. Ltaatsverfaffung. 
^er ÜübttflictK Srrifloat bildet unter der Brnennunq .die freie und Hansestadt 
Lübeck' einen selbstständigen Staat des .Deutschen Reiches'. Tie Staatsversaffung ist 
eine republikanische und basier aus deni Staatsgrundgesetzc der Versassung vom 7. April 
I87L. Die Staatsgewalt steht dem Senate und der Bürgerschaft gemeinschaftlich zu. 
Der Senat besteht aus II Mitgliedern, von welchen 8 dem Gelehrtenstande (davon 
mindestens «i Rechtsgclehrte > angehören und Aichtgelchrte. unter letzteren mindestens 
5, Kaufleute, fein müssen. Wählbar ist jeder Bürger, welcher das 30stc Lebensjahr zurück 
gelegt hat, im vollen >benutz seiner bürgerlichen Rechte ist, und dessen Baker, Sohn. Boll- 
bruvcr, Halbbruder, Sticsvater. Stiefsohn. Schwiegervater, Schwiegersohn oder onener 
HandelsgcseUschaslcr nicht schon im Senate sitzt. Die Wahl geschieht durch eine für jeden 
Erledigungosall besonders ui ernennend«. aus sämmtlichen in der W-ahlversammlung er 
schienenen Senalsmitgliedern und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern der Bürgerschaft, 
den sogenannten Wahlbürgern bestehende Commission. Eine Berpslichrung zur Annahme der 
Wahl in den Senat sinder nicht Statt! auch stellt der Austritt aus dem Senate jederzeit frei. 
Ter Erwählte bekleidet sein Amt lebenslänglich; der Vorsitzende des Senats, den dieser 
selbst aus seiner Mitte aus zwei Jahre wählt, führt während dieser Zeit den Titel 
Bürgermeister. Der Senat allein vertritt den Staat nach Außen hin. Im Innern 
übt er die vollziehende Gewalt allein, die gesetzgebende im Verein mit der Bürgerschaft aus. 
Außerdem har der Senat die Dberaussicht über die bürgerlichen und religiösen Gemeinden, 
ernennt und beeidigt den größten Theil der Staatsbeamten, har daS Siecht eine Strafe 
durch Begnadigung zu mildern oder zu erlasien, und es ist ihm überhaupt die Leitung 
sämmtlicher Staatsangelegenheiten anvertraut, insoweit nicht eine Mitwirkung oder Zu 
stimmung der Bürgerschaft ausdrücklich durch die Verfassung vorgeschrieben ist. Der 
ossiciellc Titel des Senates ist .Hoher Senat'. Beamte des Senates sind zwei 
Seeretaire und der Staats Archivar, sowie daS Personal der Senatskanzlei und vier 
Rathsdiener. 
Die Bürgerschaft besteht au» 120 Mitgliedern und gehl aus allgemeinen und dirrcten 
Wahlen hervor. Wähler und wählbar ist in der Regel jeder im vollen >8enuß seiner bürgerliche» 
Rechte stehende Staatsbürger. Die Wahlen der Bürgerschastsmitglieder werden in' 10 ab 
aesonderten Wahlbezirken vorgenommen. doch vertritt der Gewählte nicht einen Wahlbezirk, 
sondern die Gesammtheit aller Staatsangehörigen. Die Vertreter werden aus sechs .Iahte ge 
wählt und alle zwei Jahre durch Reuivahle» zum dritten Theile ergänzt.— Tic Milgenehmigung 
der Bürgerschaft ist ersorderlich zu Aenderungen in der Staalsvcrsassung, zu Erwerb und 
Veräußerungen von HoheilSrechteni zur Erlassung, authentischen Auslegung. Aenderung 
oder Aufhebung von Gesetzen, sowie von Verordnungen in Handelssachen (polizeiliche 
Verfügungen jedoch und lediglich die Handhabung und Ausführung bestehender Gesetze de- 
tresscnde 'jlerordnungcn werden vom Senate allein beschlossenst zur Einführung, Aushebung 
und Veränderung direeter und indirecter Steuern und Abgaben aller Art; zur Gestattung de« 
öffentlichen Gottesdienstes an Religionsgeiellschasren, denen dieselbe bisher noch nicht 
zugestanden ist; zur Ertheilung von Privilegien! zu Verfügungen über Privatstistungen 
nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen: zur Anwendung des Expro 
priationsgesedeS für jeden einzelnen Fall: zum Abschluß von Staatöverträgen, welche den 
Handel, dl« Schiffahrt oder euren derjenigen Gegenständ« betreffen, welche der Mitgench. 
J
	        

Annotations

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer Catalogue record

Chapter

PDF RIS

Image

JPEG Master (TIF) ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to a IIIF image fragment

Citation links

Citation link to work Citation link to image

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information to copy to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to a IIIF image fragment
Fullscreen Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • Rotate to the left
  • Rotate to the right
  • Reset image to default view
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information to copy to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to a IIIF image fragment