87 auf diesen letzteren Umstand hat nun, so stelle ich mir vor, auch zu der weiteren in der Vorschrift der 1 16 liegenden Er leichterung geführt: mit der notgedrungenen Übernahme des Amtes übernimmt der Vormund die Verpflichtung, die Mündel gelder, wenn idonea praedia (ut assolet, 1 24 C 5, 37) nicht aufzufinden sind, verzinslich anzulegen. Und gerade diese Verpflichtung ist für den Vormund das all erbedenklichste, das allerschwierigste 86 ). Nur zu leicht kann man sich über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners täuschen, nur zu leicht be kommt man von seiner pekuniären Lage ein falsches Bild; wenn man freilich jedesmal omuem diligentiam beobachtet, dann werden Verluste selten sein, und omnis diligentia befreit überdies, mag kommen, was will, von aller Verantwortlichkeit; aber nur zu oft sind die äusseren Umstände, das Gebahren des Schuldners derart, dass wir glauben, uns der Prüfung seiner Kreditwürdigkeit über heben zu können. Diese Vertrauensseligkeit ist zwar nicht zu rechtfertigen, aber sehr oft nur allzu natürlich. Bei alledem ist es denn nicht mehr als billig, dass man die Haftpflicht des Vor munds beim Ausleihen von Kapitalien da, wo es ohne Schädigung des Mündels möglich ist, etwas mildert. Diese für das Mündel unschädliche Milderung ist gegeben im Falle der 1 16. Das Verhältnis zwischen dem Verlust bei den einen und dem Gewinn bei den anderen Kapitalien, mag liegen wie es will, stets be kommt das Mündel mindestens alle seine Kapitalien mit landes üblichen Zinsen zurück; dies dann, wenn es a toto recedit, d. h. bei dem nomen deperditum aut male contractum Schadensersatz (also Kapital nebst landesüblichen Zinsen) verlangt und sich bei dem nomen integrum mit den landesüblichen Zinsen begnügt. Ist der Zinsüberschuss bei dem nomen integrum grösser als der Schaden beim nomen deperditum, — hier wird das Mündel totum agnoscere — dann steht es sogar noch günstiger: es erhält von seinen Kapitalien im ganzen genommen mehr als die landes üblichen Zinsen. Liegt in der Befugnis des Vormunds, das Mündel vor die bewusste Alternative zu stellen, ein Recht auf c. 1. c. d.? Wenn der Zinsüberschuss bei dem einen Kapital gleich 3000, der Verlust bei dem anderen Kapital gleich 2000 ist, und «•) Videmus etiam tutelam esse rem maxime difficilem propter foene- rationum necessitatem; Nov. 72 cap. 6.