4 111. Schöffengericht. A. Tao Schöffengericht besteht aus ciitrut ?linisrichlcr als Vorsitzenden und zwei Schössen. Für jedes OlejchästSjahr werden aus einer Urliste 36 Schöffen durch eine« Au-schusi gewählt, welcher au- bei» Amtsrichter als Vorsitzenden. ciiici» vom Sen« gestellten Staat-verwaltungSbeamien und 7 von, BürgcrouSichub gewühlleii Ver trauensmännern besteht. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 73. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind 1. Pers neu. welche die Bcjuhigung in Folge strasgerichtlicher Berurtheiluaz verloren habe»; 2. Personen, gegen welche daS Hauptversahren wegen eine« Verbrechen« oder Vergehens eröffnet ist. das die Aberkeniiung der bürgerlichen Ehrenrechte oder Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermöge» beschränkt sind 6. Die Berufung zum Schöffrnamt dürfen ablehnen ; 1. Mitglieder de« Reichstages oder der Bürgerschaft: 2. Personen, welche im letzten Jahre die Verpflichtung eines Geschworenen oder an wenigstens fünf S'tznngstagen dir Verpstichtung eines Schöffen erfüllt haben; 3. Ärzte; 4. Apotheker, welche keine Gehilsen haben; ,6. Personen, welche das 6ü. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Ablauf de- Geschäftsjahre- vollenden werden; 6. Personen, welche glaubhaft mache», das; sic den mit der Ausübung de« Amis verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen D. Die Reihenfolge, in welcher die Schöffen an den einzelne» ordentlich» Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung bestimmt. Eine Änderung in der Reihenfolge kann aus Antra, der betheiligte» Schöffe» vom Amts richter bewilligt werden, sofern die in den betreffenden Sitzungen zu verhandelnden Sache» noch nicht bestimmt sind. Zu ausierordcntlichen Sitzungen werden Schöffen besonder« ausgeloost. E. Das Schöffengericht ist zuständig zur Aburteilung folgender Strafsachen 1. Übertretungen: 2. die mit Gefängnis, von höchstens » Monaten oder mit Geldstrafe von höchstens 600 bedrohten Vergehen, mit einigen Ausnahme»; 3. die Vergehen des einfachen Diebstahls, der Unterschlagung, des einfachen Betruges und der Sachbeschädigung, sofern der Wert oder Schade»«' betrag 2b nicht übersteig«; 4 die Vergehen der Begünstigniig und einfache» Hehlerei, wenn die Handlung, auf welche diese Vergehen sich beziehen, zur Zuständigkeit deS Schöffengerichts gehört; 6. Forstentwendungen und Forstbejchädignilgen; 6. Plivatktagcn wegen Beleidigung und Körperverletzung; 7. diejenigen Strcssachcn, deren Entscheidung vom Landgericht dem Schöffen gericht überwiesen ist.