Publieum dargelegten tabellarischen Uebersichten über die vor ihnen verglichenen Sachen herrliche Resultate ihres Wirkens liefern, so würde sich unzweifelhaft, wenn man die Zahl. der in der ersten Tognition verglichenen oder durch Schiedes- spruch erledigten Streitsachen ermitteln wollte, ein nicht min- der erfreuliches Resultat ergeben. Es scheint mir daher bei dem großen Tadel, den die gesetzwidrige Ausübung der prima cognitio verdient, das Institut selbst ein sehr zweckmäßiges und angemessenes Mittel zur Vermeidung und Abkürzung; der Processe zu seyn und man wird nach meiner Ansicht, bei dcr Beurtheilung dessselben nur auf den Wunsch zurücka geführt, daß durch die baldige Erlassung einer bereits vor- bereiteten, das Verfahren der ersten- Cognition, im Geiste der hestehenden Gesetze näher bestimmenden Verfügung, die gleich- mäßige Ausübung eines Instituts herbeigeführt werden möge,. durch welches nicht weniger als durch die dänischen Ver- gleichscommissionen, der lobenswerthe Zweék beider Institute erreicht werden kann! 2 A n; h a n..g- _ Hochfürstl. Verordnung ] daß alle Unterthanen in den Aemtern, wenn sie was zu suchen haben! es sey in Justiz-Sachen oder wegen Erhaltung einiger Remission oder nötig Bauholzes rc. allemal selbiges zuerst bei dem Amtmanne anmelden sollen,. d. d4. Gottorff den: z30sten April 1704n. . [ ] _ . Wir von Gottes Gnaden Hedewig Sophia und Christian Augtf inis besinden wie unseve Unterthanen in den Aem- kern, penn sie etwa, wegen ein oder andre Justiz-Sachen auch Unglücksfälle oder zur Reparation ihrex baufälligen Häuser. benötigten Holzes oder sonsien etwas in h Angelegenheiten bey uns anzubringen haben, ste darunter ihnen selber nicht zu rathen wissen und öfters viele vergebliche Reisen und andre Kosten machen, ehe daß ste darunter zu dem intendirten Zweck. gelangen sollten, indem auf ihren bloßen Bericht nicht bauen