T § R § , ! o) Ertrache ans F tütuenr::; der Z@ttweitäe je. dem Grrichtstcreiser T h o ms en in Raepſtädt. ! z:; the s Dis ilür Scethitprstochller; würden | för die Geſchichte unſrer ältern Praxis einen so großen Ge: üg, bre 2-f. ran nis nicht umhin kann, solche Mitthet: — Diese hier folgenden Auszüge enthalten, so wenige ihrer | ; 'ſind, manche Merkwürdigkeiten, unter welchen wir einige aus. 15:1 rellen “Im “Zahe 1616 kömmt der accuſatoriſche in Ehebruchsſachen vor, und es wird vertragsmäßig eine beſtimmt, . die jedoch von derjenigen nicht sehr abweicht, ſres, die damals eben. ergangene Fürſtliche Verordnung vom ji 1610 beſtimmte.. Der Hergang giebt zugleich einen zu der von Feuerbach (Lehrbuch des Criminalrechts §. ui. §. 199) gemachten Bemerkung, daß der Artikel 107 E axolina’ auch: von der Urphede de non redeundo ver: ward. Die angedrohte Todesſtrafe bleibt aber allemal ß Aus .demselden Jahre und noch im Jahr 46214 ſnzui ir den Zwölfmanneneid gebraucht, Im Jahr 1610 kömme auch. noch. die Mannsbüße vor, und zwar durch Vertrag reichlich um. das doppelte Höher beſtimmt, als das Gesetz ver- urs. " Erbverträge werden mehrmals vor Gericht abgeſchloſsen, auch. ohne “daß die Einwilligung der Erben erwähnt wird. e'zl ; UE VL: VEM § s § Aus Verhaydlungen. im Jahr 1653 geht hervor, daß dhmals [noch- .die Mündigkeit mit- dem 15ten Jahre begann, und daß 'die. Wittwe eines Feſtebéſizers im Beſitz bleiben konnte bis u ihrem Tode öder einer etwanigen zweiten Heirath. Im teun Falle behalten ſi sich aber die Erben ihre Rechte vor. Gs.: gi: Staatsb. Mag. VI Bd. S. 232.) ] 4608- den- 10m Febr. De Hardesfoget hefft Boh [ Louvrenzen. tho Holm verboten,. 'ſinen Knecht penigen Lohn tho E DF h; L tis Z. bertie.. Heiſel : “heft - “Niels. Lüzens | Maget Lene tho Andrup bcehitdern laten, darunib : dat se ! Ether. van ehm getägen- und andere. Wege in 1 F 1608 en sten Apri!. Chreſten: Matthiesen tho [30 D. tho: t sani 't Zeh: “zz uus ses chan ] | Unterpand Feſettet,. 't , [ Lo SI k | Er F Y d | T frts ! 'I € ; § ? . 1 W z s §§